Während der Angeklagte B***** den ihn betreffenden Schuldspruch unbekämpft ließ, richtet sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch zu I./3./ die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan P*****; sie schlägt fehl.Während der Angeklagte B***** den ihn betreffenden Schuldspruch unbekämpft ließ, richtet sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch zu römisch eins./3./ die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan P*****; sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zu I./3./ nicht unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse darauf gestützt, dass der Angeklagte in jener Nacht, in der die Gegenstände aus einem Hotelzimmer abhanden kamen, gemeinsam mit einem Mittäter in diesem Zimmer gewohnt hat, was sie aus mehreren DNA-Spuren am Tatort und der Aussage des Zeugen V***** ableiteten, während der Angeklagte die Tat gar nicht in Abrede stellte, sondern angab, sich nicht erinnern zu können. Dass in der betreffenden Nacht insgesamt vier Personen im bezeichneten Hotelzimmer gewesen wären, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit reklamierende Beschwerde weist auf keine Verfahrensergebnisse hin, die hiefür sprächen und deshalb einer Erörterung bedurft hätten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zu römisch eins./3./ nicht unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse darauf gestützt, dass der Angeklagte in jener Nacht, in der die Gegenstände aus einem Hotelzimmer abhanden kamen, gemeinsam mit einem Mittäter in diesem Zimmer gewohnt hat, was sie aus mehreren DNA-Spuren am Tatort und der Aussage des Zeugen V***** ableiteten, während der Angeklagte die Tat gar nicht in Abrede stellte, sondern angab, sich nicht erinnern zu können. Dass in der betreffenden Nacht insgesamt vier Personen im bezeichneten Hotelzimmer gewesen wären, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit reklamierende Beschwerde weist auf keine Verfahrensergebnisse hin, die hiefür sprächen und deshalb einer Erörterung bedurft hätten.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit Ausführungen zum Fehlen des Erinnerungsvermögens des Beschwerdeführers und der aktenwidrigen Behauptung, der Zeuge V***** habe ausgesagt, dass insgesamt vier Personen (nicht nur im Hotel gewesen, sondern) „auch das Zimmer gesehen haben“ (siehe aber ON 33 S 25 und ON 43 S 11 f), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu I./3./ tragenden Feststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit Ausführungen zum Fehlen des Erinnerungsvermögens des Beschwerdeführers und der aktenwidrigen Behauptung, der Zeuge V***** habe ausgesagt, dass insgesamt vier Personen (nicht nur im Hotel gewesen, sondern) „auch das Zimmer gesehen haben“ (siehe aber ON 33 S 25 und ON 43 S 11 f), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu römisch eins./3./ tragenden Feststellungen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch zu I./3./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch zu römisch eins./3./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist.
Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte Zoltan P***** die dem Schuldspruch I./3./ wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu Grunde liegende Tat am 19. April 2006. Angesichts der diesbezüglichen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen endete die einjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) mit Ablauf des 19. April 2007. Konstatierungen zu die Frist verlängernden Umständen iSd § 58 StGB wurden nicht getroffen. Da solche nach der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, zumal der Angeklagte nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals am 10. Juni 2010 zu dieser Tat als Beschuldigter vernommen wurde (ON 33 S 15 ff) und die der Verurteilung des Stadtgerichtes Veszprem vom 30. Oktober 2008 zu Grunde liegende, bereits am 6. Juni 2006 verübte und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung zum in Rede stehenden Diebstahl beruhende versuchte Körperverletzung (ON 23 S 25) sowie die vom Schuldspruch I./1./ erfassten, am 19. April 2010 begangenen Betrugstaten keine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 58 Abs 2 StGB bewirkten, war in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen (vgl RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs in WK² § 57 Rz 19; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24).Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte Zoltan P***** die dem Schuldspruch römisch eins./3./ wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu Grunde liegende Tat am 19. April 2006. Angesichts der diesbezüglichen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen endete die einjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) mit Ablauf des 19. April 2007. Konstatierungen zu die Frist verlängernden Umständen iSd Paragraph 58, StGB wurden nicht getroffen. Da solche nach der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, zumal der Angeklagte nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals am 10. Juni 2010 zu dieser Tat als Beschuldigter vernommen wurde (ON 33 S 15 ff) und die der Verurteilung des Stadtgerichtes Veszprem vom 30. Oktober 2008 zu Grunde liegende, bereits am 6. Juni 2006 verübte und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung zum in Rede stehenden Diebstahl beruhende versuchte Körperverletzung (ON 23 S 25) sowie die vom Schuldspruch römisch eins./1./ erfassten, am 19. April 2010 begangenen Betrugstaten keine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd Paragraph 58, Absatz 2, StGB bewirkten, war in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs in WK² Paragraph 57, Rz 19; Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24).
Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung - das Schöffengericht hatte über den Angeklagten P***** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt - wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und die mehrfache Tatwiederholung als erschwerend, als mildernd hingegen die Schadensgutmachung und das Geständnis. Unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände war auf eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe zu erkennen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte P***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über den Angeklagten Laszlo B***** verhängte das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und wertete das Zusammentreffen von vier Verbrechensfakten und mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung.
Dagegen richtet sich die eine Strafherabsetzung begehrende und auch deren teilweise bedingte Nachsicht anstrebende Berufung; diese ist teilweise im Recht.
Wenngleich das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargestellt hat, wobei die mehrfache Qualifikation als erschwerend hinzutritt, wurde den aufgezählten mildernden Umständen zu wenig Gewicht beigemessen. Insbesondere im Hinblick auf die Schadensgutmachung erschien daher eine Reduktion der Strafe auf dreieinhalb Jahre angemessen, deren teilweise bedingte Nachsicht aber schon aufgrund der Höhe der Sanktion gesetzlich ausgeschlossen war, zumal kein Fall des § 41 StGB vorlag.Wenngleich das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargestellt hat, wobei die mehrfache Qualifikation als erschwerend hinzutritt, wurde den aufgezählten mildernden Umständen zu wenig Gewicht beigemessen. Insbesondere im Hinblick auf die Schadensgutmachung erschien daher eine Reduktion der Strafe auf dreieinhalb Jahre angemessen, deren teilweise bedingte Nachsicht aber schon aufgrund der Höhe der Sanktion gesetzlich ausgeschlossen war, zumal kein Fall des Paragraph 41, StGB vorlag.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.