Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anaib S***** mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB (A), mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall StGB (B/I), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B/II) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B/III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anaib S***** mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, vierter Fall StGB (A), mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall StGB (B/I), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B/II) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B/III) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ längere Zeit hindurch gegen die nachgenannten, zu Beginn der Tathandlungen jedenfalls unmündigen Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Taten nach § 107b Abs 3 StGB jeweils länger als ein Jahr ausübte, und zwarA./ längere Zeit hindurch gegen die nachgenannten, zu Beginn der Tathandlungen jedenfalls unmündigen Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Taten nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB jeweils länger als ein Jahr ausübte, und zwar
I./ gegen seine am 18. September 1996 geborene Tochter Jasmeen K***** zumindest zwischen 1. Juni 2009 und 4. April 2017 in Wienrömisch eins./ gegen seine am 18. September 1996 geborene Tochter Jasmeen K***** zumindest zwischen 1. Juni 2009 und 4. April 2017 in Wien
1./ durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 1 und Abs 2 StGB), indem er ihr wöchentlich Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust versetzte, sie an den Oberarmen gewaltsam packte und sie in mindestens drei Angriffen würgte, wodurch sie Hämatome und Kratzwunden erlitt,1./ durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB), indem er ihr wöchentlich Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust versetzte, sie an den Oberarmen gewaltsam packte und sie in mindestens drei Angriffen würgte, wodurch sie Hämatome und Kratzwunden erlitt,
2./ durch fortdauernde vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit (§§ 105 Abs 1, 107 Abs 1 StGB), indem er2./ durch fortdauernde vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit (Paragraphen 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB), indem er
a./ sie durch wöchentlich getätigte sinngemäße Äußerungen, er werde sie, ihre Geschwister und ihre Mutter umbringen, zumindest mit Körperverletzungen (US 7) gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
b./ sie am 11. Juli 2016 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie widrigenfalls umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod (US 7), zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der polizeilichen Anzeigeerstattung einer unmittelbar zuvor zum Nachteil ihrer Mutter begangenen Körperverletzung nötigte,
II./ gegen seinen am 13. Mai 1999 geborenen Sohn Rwinder S***** zumindest zwischen 1. Juni 2009 und 4. April 2017römisch zwei./ gegen seinen am 13. Mai 1999 geborenen Sohn Rwinder S***** zumindest zwischen 1. Juni 2009 und 4. April 2017
1./ in W***** durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 1 und Abs 2 StGB), indem er ihm wöchentlich Schläge mit der flachen Hand versetzte, die Faust gewaltsam gegen seine Stirn drückte und einmal gegen seinen rechten Fuß trat, wobei er durch den Tritt eine Schwellung an seinem rechten Fuß, ansonsten jedoch keine wahrnehmbaren Verletzungen erlitt,1./ in W***** durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB), indem er ihm wöchentlich Schläge mit der flachen Hand versetzte, die Faust gewaltsam gegen seine Stirn drückte und einmal gegen seinen rechten Fuß trat, wobei er durch den Tritt eine Schwellung an seinem rechten Fuß, ansonsten jedoch keine wahrnehmbaren Verletzungen erlitt,
2./ durch fortdauernde vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit (§§ 99 Abs 1, 105 Abs 1, 107 Abs 1 StGB), indem er2./ durch fortdauernde vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit (Paragraphen 99, Absatz eins, 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB), indem er
a./ ihn in W***** durch wöchentlich getätigte sinngemäße Äußerungen, er werde ihn, seine Geschwister und seine Mutter umbringen und ihn mit einem Schuhlöffel schlagen, zumindest mit einer Körperverletzung (US 8) gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
b./ ihn in W***** in einem Angriff durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihn widrigenfalls umbringen, also durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung (US 8), zu einer Unterlassung nötigte, nämlich zur Abstandnahme der Inkenntnissetzung eines ihn behandelnden Ohrenarztes davon, dass eine Mittelohrentzündung durch einen Schlag des Angeklagten ausgelöst worden sein könnte.
c./ ihn im März und April 2017 in I***** in mehreren Angriffen widerrechtlich gefangen hielt, indem er ihn in einem Wohnhaus jeweils über mehrere Stunden hinweg einsperrte,
III./ gegen seinen am 18. November 2005 geborenen Sohn Anmol S***** zwischen November 2010 und 4. April 2017 in W*****römisch drei./ gegen seinen am 18. November 2005 geborenen Sohn Anmol S***** zwischen November 2010 und 4. April 2017 in W*****
1./ durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 1 und Abs 2 StGB), indem er ihm wöchentlich Schläge mit der flachen Hand gegen sein Gesicht und seinen Rücken versetzte und ihn an den Schultern gewaltsam packte, wodurch er Kratzwunden erlitt,1./ durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB), indem er ihm wöchentlich Schläge mit der flachen Hand gegen sein Gesicht und seinen Rücken versetzte und ihn an den Schultern gewaltsam packte, wodurch er Kratzwunden erlitt,
2./ durch fortdauernde vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit (§ 107 Abs 1 StGB), indem er ihn durch wöchentlich getätigte sinngemäße Äußerungen, er werde ihn, seine Geschwister und seine Mutter umbringen, zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedrohte,2./ durch fortdauernde vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), indem er ihn durch wöchentlich getätigte sinngemäße Äußerungen, er werde ihn, seine Geschwister und seine Mutter umbringen, zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedrohte,
B./ seine Ehegattin Kulwinder K***** in W*****
I./ von Ende 2004 bis 4. April 2017 durch die wöchentlich getätigten sinngemäßen Äußerungen, er werde sie zerstückeln und ihre Schwester, ihre Eltern und ihren Neffen ermorden, wenn sie sich scheiden lasse, also durch Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von der Beendigung der ehelichen Beziehung, also zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzte, genötigt;römisch eins./ von Ende 2004 bis 4. April 2017 durch die wöchentlich getätigten sinngemäßen Äußerungen, er werde sie zerstückeln und ihre Schwester, ihre Eltern und ihren Neffen ermorden, wenn sie sich scheiden lasse, also durch Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von der Beendigung der ehelichen Beziehung, also zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzte, genötigt;
II./ am 4. April 2017 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie und die Kinder umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper (US 6) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,römisch zwei./ am 4. April 2017 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie und die Kinder umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper (US 6) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
III./ von Ende 2004 bis 4. April 2017 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr ein bis zwei Mal wöchentlich Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust, Tritte und Stöße gegen ihren Körper versetzte, ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie an den Oberarmen gewaltsam packte und Gegenstände nach ihr warf, wodurch sie Hämatome erlitt.römisch drei./ von Ende 2004 bis 4. April 2017 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr ein bis zwei Mal wöchentlich Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust, Tritte und Stöße gegen ihren Körper versetzte, ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie an den Oberarmen gewaltsam packte und Gegenstände nach ihr warf, wodurch sie Hämatome erlitt.