In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit des Urteils, weil es nicht auf jenen Teil der Aussage des Zeugen W***** Bedacht genommen habe, wonach der Angeklagte den Zeugen bereits etwa einen Monat vor dem zwischen 4. und 7.April 1987 stattgefundenen Zusammentreffen von dem beabsichtigten Suchtgifttransport der gesondert verfolgten T***** und B***** verständigt habe.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit des Urteils, weil es nicht auf jenen Teil der Aussage des Zeugen W***** Bedacht genommen habe, wonach der Angeklagte den Zeugen bereits etwa einen Monat vor dem zwischen 4. und 7.April 1987 stattgefundenen Zusammentreffen von dem beabsichtigten Suchtgifttransport der gesondert verfolgten T***** und B***** verständigt habe.
Diesem Umstand kommt indes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Das Schöffengericht konstatierte ohnedies, daß der Angeklagte den Zeugen L*****, einen verdeckten Suchtgiftfahnder der österreichischen Sicherheitsbehörden, mit dem er durch Vermittlung des Zeugen W***** Kontakt aufgenommen hatte, vom Suchtgifttransport seiner Komplizen informierte, und erklärte diesen Umstand mit dem Bestreben des Angeklagten, die Rückzahlung einer Schuld an B***** in der Höhe von 550.000 S, derentwegen die Suchtgifttransaktion eingeleitet worden war, ersparen oder zumindest herauszögern zu wollen (US 8). Es ist damit unerheblich, ob diese Information bereits vor Abflug der Komplizen aus Columbien erfolgte oder erst danach. Abgesehen davon ist der Aussage des Zeugen L***** (ON 29) unzweifelhaft zu entnehmen, daß die ihm vom Angeklagten erteilte Information dahin ging, daß T***** und B***** Suchtgift (bereits) von Columbien nach Österreich mitgenommen hatten und nun (in Österreich) Abnehmer suchten, was übrigens auch aus dem Umstand erhellt, daß er L***** die Mödlinger Telefonnummer des B***** nannte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, sondern bestreitet einerseits die Urteilsfeststellung (US 6, 7), daß der Angeklagte den Komplizen das Suchtgift übergeben hat, und andererseits "unter Zugrundelegung" der die bezüglichen Urteilsfeststellung bekämpfenden Ausführungen der Mängelrüge die konstatierte (US 9) subjektive Tatseite.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, sondern bestreitet einerseits die Urteilsfeststellung (US 6, 7), daß der Angeklagte den Komplizen das Suchtgift übergeben hat, und andererseits "unter Zugrundelegung" der die bezüglichen Urteilsfeststellung bekämpfenden Ausführungen der Mängelrüge die konstatierte (US 9) subjektive Tatseite.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).