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Entscheidung 15 Os 163/98×

Entscheidung 15 Os 163/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os163/98

Entscheidungsdatum

06.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hasan E***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 1. Juli 1998, GZ 15 römisch fünf r 203/98-12, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Hasan E***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B.) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C.) schuldig erkannt.

Danach hat er vom Frühjahr bis Herbst des Jahres 1993 in St. Pölten

zu A.) mit der am 13. April 1985 geborenen Daniela S***** und mit der am 28. Februar 1988 geborenen Jasmin S*****, sohin mit unmündigen Personen, den außerehelichen Beischlaf unternommen,

zu B.) zu wiederholten Malen unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar durch Betasten der Brüste und Geschlechtsteile der am 13. April 1985 geborenen Daniela S*****, der am 26. Jänner 1983 geborenen Bettina S***** und der am 28. Februar 1988 geborenen Jasmin S*****,

zu C.) Bettina S***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des WC's, in welches sie sich geflüchtet hatte, zu nötigen versucht, indem er äußerte: "Wenn Du nicht herauskommst, bringe ich Dich um ...".

Gegen das Urteil erhob der Angeklagte "Berufung wegen Nichtigkeit, sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe" (ON 15). In der als Nichtigkeitsbeschwerde anzusehenden "Berufung wegen Nichtigkeit" reklamiert er Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe, weil das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Maria K***** sowie Serpil und Bilal E***** "zwar erwähnt, deren wesentliche Teile allerdings in keiner Form gewürdigt bzw berücksichtigt" und "sich mit Vermutungen und ungefähren Jahresangaben ohne nähere Eingrenzung des Tatzeitraumes begnügt" habe, jedoch "bei einer vollständigeren Aufarbeitung zu einem anderen Ergebnis" hätte gelangen müssen.

Die Rüge ist - prozeßordnungswidrig - weder deutlich noch bestimmt:

Sie unterläßt nämlich darzulegen, welche vom Beschwerdeführer als wesentlich erachtete Aussagen der genannten Zeugen nicht berücksichtigt worden seien und zu welch anderem Ergebnis die Tatrichter bei näherer Eingrenzung des Zeitraumes und "vollständigerer Aufarbeitung" der Zeugenaussagen gekommen wären (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Sie ist aber auch unbegründet, weil sich das Schöffengericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit den Aussagen der genannten Zeugen beweiswürdigend auseinandersetzte (US 6 f, 10), die vom Erstgericht vorge- nommene Feststellung der Tatzeiten (Frühjahr bis Herbst 1993) hinreichend ist und eine weitere Eingrenzung keine wesentliche den Schuldspruch oder den Strafausspruch betreffende Tatsache darstellen könnte (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Im übrigen hat das Erstgericht die Konstatierung des Deliktszeitraumes aktengetreu mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Manuela S***** begründet (US 10 in Verbindung mit S 141); diese Begründung ist ohne formale Mängel.

Gleiches trifft für die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, zu, soweit sie teils unter Wiederholung der Ausführungen der Mängelrüge Feststellungsmängel zum Tatzeitraum sowie zur Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen der Kinder und zur Form allfälliger sexueller Übergriffe behauptet. Abgesehen davon, daß die Rüge die Konstatierungen der Vorgänge der sexuellen Übergriffe prozeßordnungswidrig ignoriert, unterläßt sie auch darzulegen, aus welchen Gründen die vermißten Feststellungen eine andere Lösung der Schuld- oder Straffrage zur Folge hätten.

Soweit die Rüge noch einen Feststellungsmangel zur Vorsatzform, und zwar sowohl "hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente" releviert, übergeht sie, daß die Tatrichter, wie sich aus dem Kontext der Gründe ergibt, unmißverständlich (Alter der mißbrauchten Kinder, Art der Tathandlungen) dem Angeklagten Handeln mit direktem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) anlasteten (und, dies sei am Rande bemerkt, daher auch weitere Ausführungen zu den genannten Vorsatzkomponenten entbehrlich sind), was die Beschwerde prozeßordnungswidrig ebenso wie das weitere Erfordernis übergeht, darzulegen, welche Auswirkung ihrer Meinung nach die wahlweise Konstatierung verschiedener Vorsatzformen des Paragraph 5, StGB auf das hier jeweils anzuwendende Strafgesetz hätte.

Gleichfalls prozeßordnungswidrig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), mit der Verjährung mit der urteilsfremden Behauptung reklamiert wird, das Erstgericht sei davon ausgegangen, daß die Tathandlungen zwischen 1991 und 1993 erfolgt seien. In Spruch und Gründen des Urteils wird eindeutig - und zureichend begründet - der Tatzeitraum auf Frühjahr bis Herbst des Jahres 1993 eingegrenzt.

Die durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Das gleiche Schicksal trifft die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, StPO).

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Strafberufung gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52304 15D01638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00163.98.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19981106_OGH0002_0150OS00163_9800000_000