Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe, weil das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Maria K***** sowie Serpil und Bilal E***** "zwar erwähnt, deren wesentliche Teile allerdings in keiner Form gewürdigt bzw berücksichtigt" und "sich mit Vermutungen und ungefähren Jahresangaben ohne nähere Eingrenzung des Tatzeitraumes begnügt" habe, jedoch "bei einer vollständigeren Aufarbeitung zu einem anderen Ergebnis" hätte gelangen müssen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe, weil das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Maria K***** sowie Serpil und Bilal E***** "zwar erwähnt, deren wesentliche Teile allerdings in keiner Form gewürdigt bzw berücksichtigt" und "sich mit Vermutungen und ungefähren Jahresangaben ohne nähere Eingrenzung des Tatzeitraumes begnügt" habe, jedoch "bei einer vollständigeren Aufarbeitung zu einem anderen Ergebnis" hätte gelangen müssen.
Die Rüge ist - prozeßordnungswidrig - weder deutlich noch bestimmt:
Sie unterläßt nämlich darzulegen, welche vom Beschwerdeführer als wesentlich erachtete Aussagen der genannten Zeugen nicht berücksichtigt worden seien und zu welch anderem Ergebnis die Tatrichter bei näherer Eingrenzung des Zeitraumes und "vollständigerer Aufarbeitung" der Zeugenaussagen gekommen wären (§ 285a Z 2 StPO). Sie ist aber auch unbegründet, weil sich das Schöffengericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit den Aussagen der genannten Zeugen beweiswürdigend auseinandersetzte (US 6 f, 10), die vom Erstgericht vorge- nommene Feststellung der Tatzeiten (Frühjahr bis Herbst 1993) hinreichend ist und eine weitere Eingrenzung keine wesentliche den Schuldspruch oder den Strafausspruch betreffende Tatsache darstellen könnte (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Im übrigen hat das Erstgericht die Konstatierung des Deliktszeitraumes aktengetreu mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Manuela S***** begründet (US 10 iVm S 141); diese Begründung ist ohne formale Mängel.Sie unterläßt nämlich darzulegen, welche vom Beschwerdeführer als wesentlich erachtete Aussagen der genannten Zeugen nicht berücksichtigt worden seien und zu welch anderem Ergebnis die Tatrichter bei näherer Eingrenzung des Zeitraumes und "vollständigerer Aufarbeitung" der Zeugenaussagen gekommen wären (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Sie ist aber auch unbegründet, weil sich das Schöffengericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit den Aussagen der genannten Zeugen beweiswürdigend auseinandersetzte (US 6 f, 10), die vom Erstgericht vorge- nommene Feststellung der Tatzeiten (Frühjahr bis Herbst 1993) hinreichend ist und eine weitere Eingrenzung keine wesentliche den Schuldspruch oder den Strafausspruch betreffende Tatsache darstellen könnte (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Im übrigen hat das Erstgericht die Konstatierung des Deliktszeitraumes aktengetreu mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Manuela S***** begründet (US 10 in Verbindung mit S 141); diese Begründung ist ohne formale Mängel.
Gleiches trifft für die Rechtsrüge nach Z 9 lit a zu, soweit sie teils unter Wiederholung der Ausführungen der Mängelrüge Feststellungsmängel zum Tatzeitraum sowie zur Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen der Kinder und zur Form allfälliger sexueller Übergriffe behauptet. Abgesehen davon, daß die Rüge die Konstatierungen der Vorgänge der sexuellen Übergriffe prozeßordnungswidrig ignoriert, unterläßt sie auch darzulegen, aus welchen Gründen die vermißten Feststellungen eine andere Lösung der Schuld- oder Straffrage zur Folge hätten.Gleiches trifft für die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, zu, soweit sie teils unter Wiederholung der Ausführungen der Mängelrüge Feststellungsmängel zum Tatzeitraum sowie zur Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen der Kinder und zur Form allfälliger sexueller Übergriffe behauptet. Abgesehen davon, daß die Rüge die Konstatierungen der Vorgänge der sexuellen Übergriffe prozeßordnungswidrig ignoriert, unterläßt sie auch darzulegen, aus welchen Gründen die vermißten Feststellungen eine andere Lösung der Schuld- oder Straffrage zur Folge hätten.
Soweit die Rüge noch einen Feststellungsmangel zur Vorsatzform, und zwar sowohl "hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente" releviert, übergeht sie, daß die Tatrichter, wie sich aus dem Kontext der Gründe ergibt, unmißverständlich (Alter der mißbrauchten Kinder, Art der Tathandlungen) dem Angeklagten Handeln mit direktem Vorsatz (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) anlasteten (und, dies sei am Rande bemerkt, daher auch weitere Ausführungen zu den genannten Vorsatzkomponenten entbehrlich sind), was die Beschwerde prozeßordnungswidrig ebenso wie das weitere Erfordernis übergeht, darzulegen, welche Auswirkung ihrer Meinung nach die wahlweise Konstatierung verschiedener Vorsatzformen des § 5 StGB auf das hier jeweils anzuwendende Strafgesetz hätte.Soweit die Rüge noch einen Feststellungsmangel zur Vorsatzform, und zwar sowohl "hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente" releviert, übergeht sie, daß die Tatrichter, wie sich aus dem Kontext der Gründe ergibt, unmißverständlich (Alter der mißbrauchten Kinder, Art der Tathandlungen) dem Angeklagten Handeln mit direktem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) anlasteten (und, dies sei am Rande bemerkt, daher auch weitere Ausführungen zu den genannten Vorsatzkomponenten entbehrlich sind), was die Beschwerde prozeßordnungswidrig ebenso wie das weitere Erfordernis übergeht, darzulegen, welche Auswirkung ihrer Meinung nach die wahlweise Konstatierung verschiedener Vorsatzformen des Paragraph 5, StGB auf das hier jeweils anzuwendende Strafgesetz hätte.
Gleichfalls prozeßordnungswidrig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b), mit der Verjährung mit der urteilsfremden Behauptung reklamiert wird, das Erstgericht sei davon ausgegangen, daß die Tathandlungen zwischen 1991 und 1993 erfolgt seien. In Spruch und Gründen des Urteils wird eindeutig - und zureichend begründet - der Tatzeitraum auf Frühjahr bis Herbst des Jahres 1993 eingegrenzt.Gleichfalls prozeßordnungswidrig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), mit der Verjährung mit der urteilsfremden Behauptung reklamiert wird, das Erstgericht sei davon ausgegangen, daß die Tathandlungen zwischen 1991 und 1993 erfolgt seien. In Spruch und Gründen des Urteils wird eindeutig - und zureichend begründet - der Tatzeitraum auf Frühjahr bis Herbst des Jahres 1993 eingegrenzt.
Die durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Das gleiche Schicksal trifft die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 StPO).Das gleiche Schicksal trifft die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, StPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Strafberufung gründet sich auf § 285i StPO, die Kostenentscheidung auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Strafberufung gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf die bezogene Gesetzesstelle.