Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Mängelrüge unter dem Titel der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zu den finanziellen Bedürfnissen des Angeklagten übt, spricht sie - mit ihrer Argumentation überdies im Bereich der Beweiswürdigungskritik verbleibend - keine entscheidende Tatsache an.Soweit die Mängelrüge unter dem Titel der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zu den finanziellen Bedürfnissen des Angeklagten übt, spricht sie - mit ihrer Argumentation überdies im Bereich der Beweiswürdigungskritik verbleibend - keine entscheidende Tatsache an.
Die Konstatierungen zur vom Angeklagten an Dejan Mi***** verkauften Suchtgiftmenge (A./5./) blieben nicht unbegründet, sondern wurden auf die Angaben dieses Zeugen vor dem Stadtpolizeikommando Innsbruck sowie die Unglaubwürdigkeit der hiezu erstatteten Angaben des Angeklagten gegründet (US 16 f). Gleiches gilt für die Feststellungen zum Verkauf von Suchtgift an Nicola V***** (A./9./), bei denen sich die Tatrichter auf den von dieser Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck und ihre als unglaubwürdig bewerteten Angaben dort stützten (US 21). Der zur Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit einer Person aufgrund des persönlichen Eindrucks gewonnene kritisch-psychologische Vorgang aber ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird - der Rüge zuwider - kein formeller Begründungsmangel dargestellt (RIS-Justiz RS0102162).
Auch die Ausführungen der Beschwerde zu den Schuldspruchpunkten A./10./ und 11./ (Martin S***** und Daniel Kr*****) bekämpfen mit ihrem Hinweis auf den persönlichen Eindruck der Tatrichter von den Zeugen und dem Verweis auf deren von früheren Depositionen abweichendes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne jedoch einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Angaben der Mitangeklagten E***** zur behaupteten Steigerung ihres Suchtgiftkonsums, nachdem der Erstangeklagte das Suchtgift von J***** bezogen hatte (Schuldspruch A./17./), wurden nicht übergangen, sondern beweiswürdigend für unglaubwürdig befunden (US 29). Weshalb es einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darstellen sollte, wenn die Tatrichter der Angeklagten einerseits eine eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zubilligten, sich andererseits aber - mangels anderer Beweisergebnisse - bei den Feststellungen zu ihrem Suchtgiftkonsum auf ihre und die Angaben des Erstangeklagten stützten, vermag die Rüge nicht zu erklären.Die Angaben der Mitangeklagten E***** zur behaupteten Steigerung ihres Suchtgiftkonsums, nachdem der Erstangeklagte das Suchtgift von J***** bezogen hatte (Schuldspruch A./17./), wurden nicht übergangen, sondern beweiswürdigend für unglaubwürdig befunden (US 29). Weshalb es einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) darstellen sollte, wenn die Tatrichter der Angeklagten einerseits eine eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zubilligten, sich andererseits aber - mangels anderer Beweisergebnisse - bei den Feststellungen zu ihrem Suchtgiftkonsum auf ihre und die Angaben des Erstangeklagten stützten, vermag die Rüge nicht zu erklären.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist schließlich nur bei einem falschen Referat einer Aussage (oder Urkunde) gegeben, nicht aber, wenn die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung einer Aussage - hier den Angaben des Zeugen J***** über den Verkauf von 140 Gramm Heroin an den Erstangeklagten - nicht folgen.Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) ist schließlich nur bei einem falschen Referat einer Aussage (oder Urkunde) gegeben, nicht aber, wenn die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung einer Aussage - hier den Angaben des Zeugen J***** über den Verkauf von 140 Gramm Heroin an den Erstangeklagten - nicht folgen.
Die Gründe dafür, dass es die Angaben der Zweitangeklagten als Schutzbehauptung qualifizierte, hat das Erstgericht ebenso zureichend dargelegt (US 27 ff; Z 5 vierter Fall) wie jene für die - aus den Aussagen der beiden Angeklagten abgeleiteten - Feststellungen zu der jeweils Christiane E***** 2006 bis 2008 überlassenen Heroinmenge (US 30).Die Gründe dafür, dass es die Angaben der Zweitangeklagten als Schutzbehauptung qualifizierte, hat das Erstgericht ebenso zureichend dargelegt (US 27 ff; Ziffer 5, vierter Fall) wie jene für die - aus den Aussagen der beiden Angeklagten abgeleiteten - Feststellungen zu der jeweils Christiane E***** 2006 bis 2008 überlassenen Heroinmenge (US 30).
Die Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des überlassenen Heroins gründeten die Tatrichter auf die Angaben der beiden Angeklagten, auf die Aussagen von mehreren Zeugen zur Qualität des von ihnen erworbenen Suchtgifts sowie auf die Auswertung des bei Markus Si***** und Ertan G***** sichergestellten Heroins. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen nahm das Erstgericht unter Bezugnahme auf forensische Erfahrungen im Hinblick auf im Deliktszeitraum öfter sichergestelltes Heroin (dies nicht überraschend; vgl die von 25 % Reinheitsgehalt ausgehende Anklageschrift ON 92 und die Erörterungen zu dieser Thematik in der Hauptverhandlung [ON 109 S 28 und 35]) einen Reinheitsgehalt von zumindest 20 % an (US 31 ff). Der von der Beschwerde relevierte und von den Tatrichtern auch berücksichtigte Umstand (US 34), dass Mirhad J***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Februar 2010, AZ 22 Hv 55/10b, der Überlassung von Suchtgift an den Angeklagten mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von (bloß) zumindest 13,2 % verurteilt wurde, spricht weder gegen diese Feststellungen noch verursachte er - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - eine formelle Mangelhaftigkeit ihrer Begründung.Die Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des überlassenen Heroins gründeten die Tatrichter auf die Angaben der beiden Angeklagten, auf die Aussagen von mehreren Zeugen zur Qualität des von ihnen erworbenen Suchtgifts sowie auf die Auswertung des bei Markus Si***** und Ertan G***** sichergestellten Heroins. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen nahm das Erstgericht unter Bezugnahme auf forensische Erfahrungen im Hinblick auf im Deliktszeitraum öfter sichergestelltes Heroin (dies nicht überraschend; vergleiche die von 25 % Reinheitsgehalt ausgehende Anklageschrift ON 92 und die Erörterungen zu dieser Thematik in der Hauptverhandlung [ON 109 S 28 und 35]) einen Reinheitsgehalt von zumindest 20 % an (US 31 ff). Der von der Beschwerde relevierte und von den Tatrichtern auch berücksichtigte Umstand (US 34), dass Mirhad J***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Februar 2010, AZ 22 Hv 55/10b, der Überlassung von Suchtgift an den Angeklagten mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von (bloß) zumindest 13,2 % verurteilt wurde, spricht weder gegen diese Feststellungen noch verursachte er - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - eine formelle Mangelhaftigkeit ihrer Begründung.
Mit dem - aktenmäßig nicht konkretisierten - Hinweis auf Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen Kr***** und jener des Zeugen N***** gelingt es der Tatsachenrüge nicht (Z 5a), beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Mit dem - aktenmäßig nicht konkretisierten - Hinweis auf Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen Kr***** und jener des Zeugen N***** gelingt es der Tatsachenrüge nicht (Ziffer 5 a,), beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass der des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (und § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannten Angeklagten Christiane E***** irrtümlich zu B./2./ des Spruchs ein Beitrag zu allen unter Punkt A./1./-17./ angeführten Taten des Alen C***** angelastet wurde. Denn Christiane E***** wurde somit auch des Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) an der Zurverfügungstellung von mehr als 250 g Heroin an sie selbst („im Zuge gemeinsamer Konsumationen“) schuldig erkannt (A./17./ des Schuldspruchs). Dieser Sachverhalt wäre aber als (mehrfaches) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Suchtgifterwerb bzw -besitz) nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (bei Vorliegen der privilegierenden, den Strafsatz reduzierenden Umstände nach § 27 Abs 2 SMG) und nicht als Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG in Form eines Beitrags zum unmittelbaren Täter zu ahnden gewesen (zur Subsidiarität der Beitragstäterschaft zur unmittelbaren Täterschaft vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 112).Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass der des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (und Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannten Angeklagten Christiane E***** irrtümlich zu B./2./ des Spruchs ein Beitrag zu allen unter Punkt A./1./-17./ angeführten Taten des Alen C***** angelastet wurde. Denn Christiane E***** wurde somit auch des Beitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) an der Zurverfügungstellung von mehr als 250 g Heroin an sie selbst („im Zuge gemeinsamer Konsumationen“) schuldig erkannt (A./17./ des Schuldspruchs). Dieser Sachverhalt wäre aber als (mehrfaches) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Suchtgifterwerb bzw -besitz) nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (bei Vorliegen der privilegierenden, den Strafsatz reduzierenden Umstände nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG) und nicht als Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Form eines Beitrags zum unmittelbaren Täter zu ahnden gewesen (zur Subsidiarität der Beitragstäterschaft zur unmittelbaren Täterschaft vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 112).
Zu einer - von der Generalprokuratur angeregten - amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof dennoch nicht veranlasst: Die Angeklagte wurde lediglich wegen eines (einzigen, US 5) in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit (US 12 f; vgl RIS-Justiz RS0088096, RS0122006) begangenen Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verurteilt. Der Wegfall der unter B./2./ iVm A./17./ beschriebenen Tathandlungen würde unter Rücksichtnahme auf die festgestellten Suchtgiftquanten, hinsichtlich derer sie zum Verkauf an Dritte beitrug (US 11 ff), weder die rechtliche Kategorie in Frage stellen noch eine - dann freizusprechende - Einzeltat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521, 577) betreffen, sondern nur zum Hinzutreten von weiteren Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (iVm § 27 Abs 2 SMG) führen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 21).Zu einer - von der Generalprokuratur angeregten - amtswegigen Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof dennoch nicht veranlasst: Die Angeklagte wurde lediglich wegen eines (einzigen, US 5) in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit (US 12 f; vergleiche RIS-Justiz RS0088096, RS0122006) begangenen Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG verurteilt. Der Wegfall der unter B./2./ in Verbindung mit A./17./ beschriebenen Tathandlungen würde unter Rücksichtnahme auf die festgestellten Suchtgiftquanten, hinsichtlich derer sie zum Verkauf an Dritte beitrug (US 11 ff), weder die rechtliche Kategorie in Frage stellen noch eine - dann freizusprechende - Einzeltat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521, 577) betreffen, sondern nur zum Hinzutreten von weiteren Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, SMG) führen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 21).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.