Die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO scheitert aber schon daran, dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag in der Hauptverhandlung - unabdingbare Voraussetzung einer erfolgversprechenden Rüge - gestellt hat (RIS-Justiz RS0098653; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Anwendung von Beugemitteln (§ 93 StPO) gegenüber der unmündigen Zeugin zulässig sein sollte (vgl 16 Os 21/90, RZ 1991/29; Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 2). Eine solche unterliegt nämlich dem für alle Zwangsmaßnahmen geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 StPO). Dabei sind neben der Bedeutung der Straftat sowie Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs auch die besonderen Umstände der betroffenen Person in den Blick zu nehmen (vgl § 160 StPO aF). Gerade gegen ein unmündiges Tatopfer ist daher der Einsatz solcher Beugemittel unverhältnismäßig (Hinterhofer, Zeugenschutz und Zeugnisverweigerungsrechte im österreichischen Strafprozess 338; Schwaighofer, Zeugnisverweigerungsrechte und Beweisverwertungsverbote seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, StPdG 24, 103; zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland: Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg StPO26 § 70 Rn 8; Senge in Karlsruher Kommentar StPO6 § 70 Rn 4; zur Unzulässigkeit von Ordnungsstrafen gegen unmündige Zeugen vgl Danek, WK-StPO § 235 Rz 5). Schließlich ist es bei einer unberechtigten Verweigerung der Aussage für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach § 252 Abs 1 Z 3 StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann (RIS-Justiz RS0098311).Die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO scheitert aber schon daran, dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag in der Hauptverhandlung - unabdingbare Voraussetzung einer erfolgversprechenden Rüge - gestellt hat (RIS-Justiz RS0098653; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Anwendung von Beugemitteln (Paragraph 93, StPO) gegenüber der unmündigen Zeugin zulässig sein sollte vergleiche 16 Os 21/90, RZ 1991/29; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 154, Rz 2). Eine solche unterliegt nämlich dem für alle Zwangsmaßnahmen geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 5, StPO). Dabei sind neben der Bedeutung der Straftat sowie Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs auch die besonderen Umstände der betroffenen Person in den Blick zu nehmen vergleiche Paragraph 160, StPO aF). Gerade gegen ein unmündiges Tatopfer ist daher der Einsatz solcher Beugemittel unverhältnismäßig (Hinterhofer, Zeugenschutz und Zeugnisverweigerungsrechte im österreichischen Strafprozess 338; Schwaighofer, Zeugnisverweigerungsrechte und Beweisverwertungsverbote seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, StPdG 24, 103; zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland: Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg StPO26 Paragraph 70, Rn 8; Senge in Karlsruher Kommentar StPO6 Paragraph 70, Rn 4; zur Unzulässigkeit von Ordnungsstrafen gegen unmündige Zeugen vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 235, Rz 5). Schließlich ist es bei einer unberechtigten Verweigerung der Aussage für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann (RIS-Justiz RS0098311).
Soweit die Beschwerde dasselbe Argument auch im Rahmen der - im Übrigen gegenüber der Verfahrensrüge subsidiären - Aufklärungsrüge (Z 5a) vorbringt, macht sie ebenfalls nicht klar, weshalb der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert gewesen wäre, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).Soweit die Beschwerde dasselbe Argument auch im Rahmen der - im Übrigen gegenüber der Verfahrensrüge subsidiären - Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorbringt, macht sie ebenfalls nicht klar, weshalb der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert gewesen wäre, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).
Indem die Tatsachenrüge weiters allgemein die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „völlig lebensfremd“ kritisiert und eigene Erwägungen zum Beweiswert der Aussage der Freundin des Opfers, Bianca Sc*****, einer Zeugin vom Hörensagen anstellt, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Angaben des Tatopfers vor der Polizei, die die Tatrichter, die von dem Mädchen in der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnten, als nicht glaubwürdig erachteten, wurden im Übrigen auf ausdrücklichen Wunsch des Verteidigers verlesen (ON 35 S 12).
Die Sanktionsrüge (Z 11) macht mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Bedingungen für die Anwendung der §§ 43, 43a StGB außer Acht gelassen bzw keine Erwägungen dazu angestellt, keine Nichtigkeit iSd Z 11 dritter Fall, sondern nur einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0117723; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) macht mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Bedingungen für die Anwendung der Paragraphen 43, 43 a, StGB außer Acht gelassen bzw keine Erwägungen dazu angestellt, keine Nichtigkeit iSd Ziffer 11, dritter Fall, sondern nur einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0117723; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB schließlich erfolgte rechtsrichtig, hat der Angeklagte nach den Urteilsannahmen doch mehrmals - also realkonkurrierend - den Beischlaf mit der unmündigen Stefanie G***** unternommen (US 1 und 3; Ratz in WK2 Vor §§ 28 - 31 Rz 14 ff).Die Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schließlich erfolgte rechtsrichtig, hat der Angeklagte nach den Urteilsannahmen doch mehrmals - also realkonkurrierend - den Beischlaf mit der unmündigen Stefanie G***** unternommen (US 1 und 3; Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28, - 31 Rz 14 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.