Allein den Schuldspruch zu B/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.Allein den Schuldspruch zu B/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
Die Beschwerdebehauptung (Z 5), der Ausspruch des Erstgerichtes über die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung sei mit der (auf die Angaben der Zeugin Erika S***** - ON 8, S 253 gestützten) ferner getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte in der weiteren Folge (nachdem er die Tathandlung zugegeben und Schadensgutmachung in Aussicht gestellt hatte) der Zeugin S***** gegenüber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des in Rede stehenden Betrages schriftlich bestätigte, denkgesetzlich nicht in Einklang zu bringen, ist nicht verständlich und damit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.Die Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,), der Ausspruch des Erstgerichtes über die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung sei mit der (auf die Angaben der Zeugin Erika S***** - ON 8, S 253 gestützten) ferner getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte in der weiteren Folge (nachdem er die Tathandlung zugegeben und Schadensgutmachung in Aussicht gestellt hatte) der Zeugin S***** gegenüber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des in Rede stehenden Betrages schriftlich bestätigte, denkgesetzlich nicht in Einklang zu bringen, ist nicht verständlich und damit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a, 9 lit. b), hinwieder setzen sich über die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite und - bezogen auf die angestrebte Anwendung der Bestimmung des § 167 StGB - zur bisher mangelnden Schadensgutmachung hinweg und verfehlen solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b,), hinwieder setzen sich über die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite und - bezogen auf die angestrebte Anwendung der Bestimmung des Paragraph 167, StGB - zur bisher mangelnden Schadensgutmachung hinweg und verfehlen solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).