Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche - einige dieser Fakten hatten die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg begründet - enthaltenden Urteil wurde Franz B***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien "im Jahre 1993 bzw 1994" zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Otto W***** dadurch bei einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat unterstützt hat, daß er von diesem zwei Fahrräder in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert kaufte.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche - einige dieser Fakten hatten die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg begründet - enthaltenden Urteil wurde Franz B***** des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien "im Jahre 1993 bzw 1994" zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Otto W***** dadurch bei einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat unterstützt hat, daß er von diesem zwei Fahrräder in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert kaufte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z 5), welche (unter anderem) - ähnlich wie die Rüge nach Z 9 lit b - eine Undeutlichkeit der Feststellung der Tatzeit (und Verjährung) releviert, ist berechtigt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), welche (unter anderem) - ähnlich wie die Rüge nach Ziffer 9, Litera b, - eine Undeutlichkeit der Feststellung der Tatzeit (und Verjährung) releviert, ist berechtigt.
Das vorliegende Strafverfahren wurde am 3.Oktober 1994 eingeleitet (S 1); die Verjährungsfrist für das dem Angeklagten jetzt nur mehr zur Last gelegte Vergehen beträgt ein Jahr (§ 57 Abs 3 StGB). Der erstgerichtlichen Tatzeitfeststellung ("im Jahre 1993 bzw 1994") läßt sich aber wegen der mehrfachen Bedeutung des Wortes "beziehungsweise" - sowohl alternativ (im Sinne von "oder") als auch kumulativ (im Sinne von "und") - nicht eindeutig entnehmen, ob die Verhehlung beider oder eines der beiden Fahrräder mit Sicherheit als innerhalb der Anfang Oktober 1993 beginnenden Verjährungsfrist begangen konstatiert wird. Da sich aber aus diesem Grunde nicht beurteilen läßt, ob das Erstgericht die Verjährungsvorschriften richtig oder falsch angewendet hat, ist der Schuldspruch schon deshalb nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 52 zu § 281 Abs 1 Z 5), sodaß es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bedarf.Das vorliegende Strafverfahren wurde am 3.Oktober 1994 eingeleitet (S 1); die Verjährungsfrist für das dem Angeklagten jetzt nur mehr zur Last gelegte Vergehen beträgt ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, StGB). Der erstgerichtlichen Tatzeitfeststellung ("im Jahre 1993 bzw 1994") läßt sich aber wegen der mehrfachen Bedeutung des Wortes "beziehungsweise" - sowohl alternativ (im Sinne von "oder") als auch kumulativ (im Sinne von "und") - nicht eindeutig entnehmen, ob die Verhehlung beider oder eines der beiden Fahrräder mit Sicherheit als innerhalb der Anfang Oktober 1993 beginnenden Verjährungsfrist begangen konstatiert wird. Da sich aber aus diesem Grunde nicht beurteilen läßt, ob das Erstgericht die Verjährungsvorschriften richtig oder falsch angewendet hat, ist der Schuldspruch schon deshalb nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nichtig (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 52 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,), sodaß es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bedarf.
Da der Mangel der Undeutlichkeit durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann (und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst sohin noch nicht einzutreten hat), zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, der Schuldspruch samt Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz, und zwar durch das für den verbliebenen Vorwurf der nach der Aktenlage im Wohnhaus des Zeugen W***** (1140 Wien, Penzinger Straße 138) begangenen Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB sachlich (und örtlich) zuständige Bezirksgericht (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO, vgl auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 25 zu § 349) aufzutragen. Dieses wird im erneuerten Verfahren dem Tatzeitpunkt (oder die Tatzeiten) zumindest genauer einzugrenzen haben (s US 9 unten).Da der Mangel der Undeutlichkeit durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann (und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst sohin noch nicht einzutreten hat), zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, der Schuldspruch samt Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz, und zwar durch das für den verbliebenen Vorwurf der nach der Aktenlage im Wohnhaus des Zeugen W***** (1140 Wien, Penzinger Straße 138) begangenen Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB sachlich (und örtlich) zuständige Bezirksgericht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, vergleiche auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 25 zu Paragraph 349,) aufzutragen. Dieses wird im erneuerten Verfahren dem Tatzeitpunkt (oder die Tatzeiten) zumindest genauer einzugrenzen haben (s US 9 unten).
Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung hinzuweisen.