Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 9. Dezember 1997, GZ 3 U 169/97-21, wurde Josef R***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28. Juni 1996 in Mannersdorf a.d.R. als Kraftfahrzeuglenker durch Nichtbeachten des Vorranges (§ 19 Abs 4 und 7 StVO) des von Ladislaus G***** gelenkten PKWs, wodurch es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, den Genannten am Körper leicht verletzt hat (Prellung der rechten Schulter). Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht Eisenstadt am 18. Mai 1998, AZ 10 Bl 13/98 (= ON 26), keine Folge.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 9. Dezember 1997, GZ 3 U 169/97-21, wurde Josef R***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 28. Juni 1996 in Mannersdorf a.d.R. als Kraftfahrzeuglenker durch Nichtbeachten des Vorranges (Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO) des von Ladislaus G***** gelenkten PKWs, wodurch es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, den Genannten am Körper leicht verletzt hat (Prellung der rechten Schulter). Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht Eisenstadt am 18. Mai 1998, AZ 10 Bl 13/98 (= ON 26), keine Folge.
Nach den wesentlichen - vom Berufungsgericht übernommenen - erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen beabsichtigte Josef R***** am 28. Juni 1996 (gegen 14 Uhr) mit seinem PKW Opel Kadett (OW 22 AR) auf einem im Ortsgebiet von Mannersdorf a.d.R. gelegenen, asphaltierten, rund 3,8 m breiten Güterweg nach links in die bevorrangte, gut einsehbare Bundesstraße 61 einzubiegen. Zur selben Zeit näherte sich von links (aus Richtung Rattersdorf) der vom 85-jährigen Ladislaus G***** gelenkte PKW Nissan Cherry (OP 40 ER) mit ca 40 km/h bei eingeschaltetem rechten Blinker. R*****, der sein Fahrzeug zunächst am Eingang des 10 m breiten Einmündungstrichters angehalten hatte, nahm deshalb an, dieser PKW werde nach rechts in den Güterweg einbiegen. Ohne zu beachten, dass G***** bei Annäherung an die Kreuzung seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/h nicht verminderte, fuhr er in die Bundesstraße ein, als der PKW G***** ca 14 m von ihm entfernt war. Mit einer solchen Geschwindigkeit wäre diesem zwar ein Einbiegen von der Bundesstraße in den rechtwinkelig abzweigenden Güterweg nicht möglich gewesen, jedoch hätte zur gefahrlosen Durchführung dieses Abbiegemanövers auf der Wegstrecke von ca 14 m eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf zumindest 20 km/h genügt, was einer stärkeren Bremsung (bei einer Bremsverzögerung von 3,31 m/sec2) entspricht. Da G***** nicht wusste, dass sein rechter Blinker eingeschaltet war, und er gar nicht in den Güterweg einbiegen wollte, kollidierte er im Kreuzungsbereich mit dem Opel Kadett R*****s, der von der Anhalteposition bereits eine Strecke von ca 2 m zurückgelegt hatte.
Beide Strafgerichte erblickten im festgestellten Fahrverhalten des Josef R***** einen Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des § 19 Abs 1 (iVm Abs 4) StVO, weil er trotz einer - unter den gegebenen Umständen - für ihn unklaren Verkehrssituation in die bevorrangte Bundesstraße eingefahren war, obwohl er nicht mehr zwingend mit einem Rechtsabbiegen des Unfallsgegners rechnen konnte.Beide Strafgerichte erblickten im festgestellten Fahrverhalten des Josef R***** einen Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4,) StVO, weil er trotz einer - unter den gegebenen Umständen - für ihn unklaren Verkehrssituation in die bevorrangte Bundesstraße eingefahren war, obwohl er nicht mehr zwingend mit einem Rechtsabbiegen des Unfallsgegners rechnen konnte.
Demgegenüber verneinten in einem von Josef R***** angestrengten Zivilverfahren sowohl das Bezirksgericht Oberpullendorf (AZ 2 C 1955/96) als auch das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht (AZ 13 R 312/88) auf Grundlage der vom Bezirksgericht Oberpullendorf im Strafverfahren zum Unfallshergang getroffenen Feststellungen ein schuldhaftes Verhalten des Klägers. Nach Ansicht der Zivilgerichte durfte er als in die Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sein (wenn auch im Vorrang befindlicher) Unfallsgegner Ladislaus G***** das angezeigte Abbiegemanöver auch tatsächlich ausführen werde. Bei der von diesem eingehaltenen, im Ortsgebiet üblichen Geschwindigkeit von etwa 40 km/h, die ab dem Einfahren des Josef R***** durch eine stärkere Betriebsbremsung des Fahrzeuges G***** auf eine taugliche Abbiegegeschwindigkeit von ca 20 km/h hätte herabgemindert werden können, habe R***** vernünftigerweise keinen Grund für die Annahme gehabt, der bevorrangte Lenker werde nicht nach rechts abbiegen.
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen der Schuldspruch des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 9. Dezember 1997 und die diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18. Mai 1998 mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen der Schuldspruch des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 9. Dezember 1997 und die diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18. Mai 1998 mit dem Gesetz nicht im Einklang: