Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche umfassenden Urteil wurde Resul E***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, fünfter und sechster Fall SMG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwiderMit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche umfassenden Urteil wurde Resul E***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, fünfter und sechster Fall SMG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider
1) im Herbst 2000 ca 250 Ecstasy-Tabletten von Vorarlberg nach Deutschland schmuggelte,
2) im Herbst 2000 in Vorarlberg und Deutschland insgesamt zumindest 300 Stück Ecstasy-Tabletten an verschiedene Drogenkonsumenten verkaufte bzw übergab
sowie selbst Suchtgifte konsumierte, und zwar
3) zwischen Anfang 2000 und Jänner 2001 im Raum Bregenz insgesamt fünf- bis sechsmal geringe Mengen Marihuana;
4) im Zeitraum Dezember 2000 bis Jänner 2001 in Lindau insgesamt 10 bis 15 Stück Ecstasy-Tabletten und
5) im Dezember 2000 in Bregenz eine geringe Menge Kokain. Die Tatrichter verhängten hiefür nach § 27 Abs 1 SMG eine gemäß § 43a Abs 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.5) im Dezember 2000 in Bregenz eine geringe Menge Kokain. Die Tatrichter verhängten hiefür nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG eine gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Dagegen richten sich die jeweils auf Z 11 (erster Fall) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, denen Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die jeweils auf Ziffer 11, (erster Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, denen Berechtigung zukommt.