Entscheidung 15 Os 165/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Ludwig M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. November 2007, GZ 26 Hv 8/07g-78, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Ludwig M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. November 2007, GZ 26 Hv 8/07g-78, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 8. November 2007 wurde Günther Z***** nunmehr des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 8. November 2007 wurde Günther Z***** nunmehr des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Die von Ludwig M***** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil (ON 76) wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs gemäß § 344 iVm § 285a Z 1 StPO zurück, weil der Genannte nicht dem rechtsmittellegitimierten Personenkreis des § 282 Abs 1 StPO aF angehört. Ihm kommt auch sonst keine Parteistellung in diesem Verfahren zu.Die von Ludwig M***** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil (ON 76) wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs gemäß Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück, weil der Genannte nicht dem rechtsmittellegitimierten Personenkreis des Paragraph 282, Absatz eins, StPO aF angehört. Ihm kommt auch sonst keine Parteistellung in diesem Verfahren zu.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Ludwig M***** kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß §§ 282 Abs 1 aF, 344 StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und vom Staatsanwalt, gegen seinen Willen aber nur im Fall der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Da nach §§ 285a Z 1, 344 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der sie - wie hier - nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluss dem Gesetz. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraphen 282, Absatz eins, aF, 344 StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und vom Staatsanwalt, gegen seinen Willen aber nur im Fall der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Da nach Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 344, StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der sie - wie hier - nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluss dem Gesetz. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E86885
15Os165.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00165.07I.0218.000
Dokumentnummer
JJT_20080218_OGH0002_0150OS00165_07I0000_000