Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf H***** und Dragan Z***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (§ 12 zweiter Fall) § 302 Abs 1 StGB, letzterer auch des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach habenMit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf H***** und Dragan Z***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (Paragraph 12, zweiter Fall) Paragraph 302, Absatz eins, StGB, letzterer auch des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach haben
I. Rudolf H***** am 5. Dezember 2008 in Wolfpassing als zur Erstellung von Prüfgutachten nach § 57a KFG beliehener Unternehmer, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Bund in seinem Recht auf pflichtgemäße, den Vorschriften des KFG bei Ausstellung von Prüfplaketten entsprechende Amtsausübung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er für den weder verkehrs- noch betriebssicheren PKW der Marke VW Golf, Fahrgestellnummer ***** entweder ohne die erforderliche Fahrzeugüberprüfung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben oder unter bewusster Missachtung der vorliegenden schweren Fahrzeugmängel, die das Ausstellen einer Prüfplakette nicht erlaubt hätten, ein Prüfgutachten mit bloß leichten Fahrzeugmängeln und eine gültige Begutachtungsplakette nach § 57a Abs 4 KFG ausstellte;römisch eins. Rudolf H***** am 5. Dezember 2008 in Wolfpassing als zur Erstellung von Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, KFG beliehener Unternehmer, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Bund in seinem Recht auf pflichtgemäße, den Vorschriften des KFG bei Ausstellung von Prüfplaketten entsprechende Amtsausübung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er für den weder verkehrs- noch betriebssicheren PKW der Marke VW Golf, Fahrgestellnummer ***** entweder ohne die erforderliche Fahrzeugüberprüfung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben oder unter bewusster Missachtung der vorliegenden schweren Fahrzeugmängel, die das Ausstellen einer Prüfplakette nicht erlaubt hätten, ein Prüfgutachten mit bloß leichten Fahrzeugmängeln und eine gültige Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausstellte;
II. Dragan Z*****römisch zwei. Dragan Z*****
1) am 5. Dezember 2008 in Wolfpassing Rudolf H***** zu der in Punkt I.) dargestellten strafbaren Handlung bestimmt, indem er Rudolf H***** entweder durch schlüssige oder ausdrückliche Aufforderung veranlasste, ohne nähere Überprüfung oder trotz bestehender schwerer Mängel, welche die Ausstellung nicht erlaubt hätten, ein Überprüfungsgutachten mit bloß leichten Mängeln sowie eine gültige Begutachtungsplakette nach § 57a Abs 4 KFG auszustellen,1) am 5. Dezember 2008 in Wolfpassing Rudolf H***** zu der in Punkt römisch eins.) dargestellten strafbaren Handlung bestimmt, indem er Rudolf H***** entweder durch schlüssige oder ausdrückliche Aufforderung veranlasste, ohne nähere Überprüfung oder trotz bestehender schwerer Mängel, welche die Ausstellung nicht erlaubt hätten, ein Überprüfungsgutachten mit bloß leichten Mängeln sowie eine gültige Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG auszustellen,
2) am 29. Dezember 2008 in Wien ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die von ihm zufällig aufgefundene Bankomatkarte von Eduard R*****, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er sie zur eigenen Verwendung für zumindest einige Tage an sich nahm.
Der Angeklagte Dragan Z***** hat die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 32a) nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die von ihm erhobene - im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht zulässige (§ 280 StPO) - Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 32a) zurückzuweisen.Der Angeklagte Dragan Z***** hat die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 32a) nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die von ihm erhobene - im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht zulässige (Paragraph 280, StPO) - Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 32a) zurückzuweisen.