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Entscheidung 15 Os 165/95×

Entscheidung 15 Os 165/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os165/95

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. September 1995, GZ 20 u römisch fünf r 3332/95-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ernst W***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4.11.(richtig: 4.Jänner) 1995 in Wien Zuzana S***** dadurch, daß er sie mit seinem linken Unterarm am Kehlkopf würgte, getötet.

Die Geschworenen hatten die anklagegemäß nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht; die (einzige) Eventualfrage nach dem Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB) blieb folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO hat der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.

Mit der bloßen Behauptung, die Geschworenen seien nicht entsprechend über die Bestimmung des Paragraph 77, StGB belehrt worden, bei richtiger Belehrung nach dieser Gesetzesstelle hätten sie nicht die Hauptfrage, sondern die Eventualfrage mit Ja beantwortet, zeigt der Angeklagte konkret keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung auf. Demnach ist das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die schriftliche Rechtsbelehrung zu Paragraph 77, StGB voll und ganz der Bestimmung des Paragraph 321, Absatz 2, StPO gerecht wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß Paragraphen 344, 285, i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Anmerkung

E40740 15D01655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00165.95.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19951123_OGH0002_0150OS00165_9500000_000