Die ausschließlich auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Die ausschließlich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gemäß § 285 a Z 2 StPO iVm § 344 StPO hat der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.Gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO hat der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.
Mit der bloßen Behauptung, die Geschworenen seien nicht entsprechend über die Bestimmung des § 77 StGB belehrt worden, bei richtiger Belehrung nach dieser Gesetzesstelle hätten sie nicht die Hauptfrage, sondern die Eventualfrage mit Ja beantwortet, zeigt der Angeklagte konkret keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung auf. Demnach ist das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Mit der bloßen Behauptung, die Geschworenen seien nicht entsprechend über die Bestimmung des Paragraph 77, StGB belehrt worden, bei richtiger Belehrung nach dieser Gesetzesstelle hätten sie nicht die Hauptfrage, sondern die Eventualfrage mit Ja beantwortet, zeigt der Angeklagte konkret keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung auf. Demnach ist das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die schriftliche Rechtsbelehrung zu § 77 StGB voll und ganz der Bestimmung des § 321 Abs 2 StPO gerecht wird.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die schriftliche Rechtsbelehrung zu Paragraph 77, StGB voll und ganz der Bestimmung des Paragraph 321, Absatz 2, StPO gerecht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß §§ 344, 285 i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß Paragraphen 344, 285, i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.