Gegen den Schuldspruch erhoben die Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) Nichtigkeitsbeschwerde, die der Angeklagte Dr.S***** auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO stützt, der Angeklagte W***** hingegen auf jene der Z 4 und 5 leg. cit gründet. Den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.Gegen den Schuldspruch erhoben die Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) Nichtigkeitsbeschwerde, die der Angeklagte Dr.S***** auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, der Angeklagte W***** hingegen auf jene der Ziffer 4 und 5 leg. cit gründet. Den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.
Die Art der Beschwerdeausführungen läßt es zweckmäßig erscheinen, der Erledigung jener darin ziffernmäßig bezeichneten prozessualen Nichtigkeitsgründe allgemein gültige und fallbezogen aktuelle Rechtsgrundsätze voranzustellen (vgl hiezu 15 Os 113/96, 15 Os 181/95, EvBl 1972/17; Mayerhofer StPO4 S 1097 ff, 1144 ff; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff; Hager/Meller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung S 46 ff, Ergänzungsheft 1988 S 4 f jeweils mwN), wodurch ein gesondertes und detailliertes Eingehen auf jedes einzelne Beschwerdeargument weitgehend entbehrlich wird:Die Art der Beschwerdeausführungen läßt es zweckmäßig erscheinen, der Erledigung jener darin ziffernmäßig bezeichneten prozessualen Nichtigkeitsgründe allgemein gültige und fallbezogen aktuelle Rechtsgrundsätze voranzustellen vergleiche hiezu 15 Os 113/96, 15 Os 181/95, EvBl 1972/17; Mayerhofer StPO4 S 1097 ff, 1144 ff; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff; Hager/Meller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung S 46 ff, Ergänzungsheft 1988 S 4 f jeweils mwN), wodurch ein gesondertes und detailliertes Eingehen auf jedes einzelne Beschwerdeargument weitgehend entbehrlich wird:
Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5, 5 a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen, die stets in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden müssen, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann.Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Ziffer 4, 5, 5, a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen, die stets in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden müssen, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind.Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind.
Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, welche diesem bloß nicht genug überzeugend scheinen, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor; denn die Prüfung der Glaubwürdigkeit und inneren Kraft der einzelnen Beweismittel ist im Nichtigkeitsverfahren auch weiterhin unzulässig. Nur wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben und/oder das Gericht unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (§§, 3, 232 Abs 2, 254 StPO) die ihm nach der Aktenlage bekannten und zugänglichen Beweismittel nicht oder in erheblichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft hat, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird, kann Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gegeben sein.Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, welche diesem bloß nicht genug überzeugend scheinen, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor; denn die Prüfung der Glaubwürdigkeit und inneren Kraft der einzelnen Beweismittel ist im Nichtigkeitsverfahren auch weiterhin unzulässig. Nur wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben und/oder das Gericht unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (§§, 3, 232 Absatz 2, 254, StPO) die ihm nach der Aktenlage bekannten und zugänglichen Beweismittel nicht oder in erheblichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft hat, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird, kann Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gegeben sein.
Ein Urteil ist nur dann unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise für nicht stichhältig erachtet. Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 liegt hingegen vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sind und schlüssig sowie zureichend begründet wird, warum die Erkenntnisrichter von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.Ein Urteil ist nur dann unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise für nicht stichhältig erachtet. Kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, liegt hingegen vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sind und schlüssig sowie zureichend begründet wird, warum die Erkenntnisrichter von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt schließlich vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidene Tatsache überhaupt keine Gründe oder nur solche angeführt sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Dr.S***** (ON 56):
Ausgehend von den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen verfehlt dieser Beschwerdeführer sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Beweisrüge (Z 5 a) weitgehend eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der angerufenen formellen Nichtigkeitsgründe, weil er nach Inhalt und Zielrichtung seines Vorbringens in Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung einerseits selektierte Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang nimmt, diese entweder isoliert betrachtet oder mit eigenen spekulativen Überlegungen in Beziehung setzt, andererseits jeden einzelnen der aufgenommenen Zeugen- und Sachbeweise für sich allein auf seine Beweiskraft untersucht, dabei aber nicht nur die gebotene Gesamtbetrachtung, sondern auch den dem Gericht vermittelten persönlichen Eindruck vernachlässigt und solcherart - selbst beweiswürdigend - zu urteilsfremden, für ihn günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen trachtet.Ausgehend von den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen verfehlt dieser Beschwerdeführer sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Beweisrüge (Ziffer 5, a) weitgehend eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der angerufenen formellen Nichtigkeitsgründe, weil er nach Inhalt und Zielrichtung seines Vorbringens in Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung einerseits selektierte Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang nimmt, diese entweder isoliert betrachtet oder mit eigenen spekulativen Überlegungen in Beziehung setzt, andererseits jeden einzelnen der aufgenommenen Zeugen- und Sachbeweise für sich allein auf seine Beweiskraft untersucht, dabei aber nicht nur die gebotene Gesamtbetrachtung, sondern auch den dem Gericht vermittelten persönlichen Eindruck vernachlässigt und solcherart - selbst beweiswürdigend - zu urteilsfremden, für ihn günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen trachtet.
Dies gilt insbesondere für jene Ausführungen, mit denen der Rechtsmittelwerber dem Erstgericht vorwirft, es berücksichtige weder die (in der Rechtsmittelschrift zitierten) Verantwortungspassagen der beiden Angeklagten noch die vom Beschwerdeführer verfaßten Kommentierungen der §§ 5 und 8 StGB zum Triffterer-Kommentar noch den Inhalt des von seinem Verteidiger eingebrachten Schriftsatzes Beil./5 zu ON 48 (mit Belegstellen zum Nachweis dafür, daß die Prüfungsarbeit W***** massive Anleihen an der Strafrechtsliteratur genommen hat) noch die Verwendung ungestempelten Institutspapieres bei der Diplomprüfung; es habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der gute Stil der W*****-Diplomarbeit nicht auf eine unzulässige Zuhilfenahme vorher angefertigter Unterlagen (etwa von verkleinerten Kopien aus Literaturstellen oder präparierten Spickzetteln) zurückzuführen sei (A I.1.d. BS). Dabei übergeht die Beschwerde, daß diese Möglichkeit in den Entscheidungsgründen sehr wohl erwogen (vgl US 70 f, 94, 113 f, 116 f), jedoch ein solcher Prüfungsschwindel auf der Basis einer Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse (einschließlich der die Verwendung verbotener Hilfsmittel stets in Abrede stellenden Verantwortung des Mitangeklagten W*****) aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und empirisch einwandfrei verneint wurde (US 63 ff, 72 f iVm US 77, 87 dritter Absatz, 88 ff, 94 ff, 112 ff); daraus ergibt sich auch nachvollziehbar und deutlich genug, "warum das Erstgericht [nach Meinung der Beschwerde] den seinen Feststellungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen keinen Glauben geschenkt hat".Dies gilt insbesondere für jene Ausführungen, mit denen der Rechtsmittelwerber dem Erstgericht vorwirft, es berücksichtige weder die (in der Rechtsmittelschrift zitierten) Verantwortungspassagen der beiden Angeklagten noch die vom Beschwerdeführer verfaßten Kommentierungen der Paragraphen 5 und 8 StGB zum Triffterer-Kommentar noch den Inhalt des von seinem Verteidiger eingebrachten Schriftsatzes Beil./5 zu ON 48 (mit Belegstellen zum Nachweis dafür, daß die Prüfungsarbeit W***** massive Anleihen an der Strafrechtsliteratur genommen hat) noch die Verwendung ungestempelten Institutspapieres bei der Diplomprüfung; es habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der gute Stil der W*****-Diplomarbeit nicht auf eine unzulässige Zuhilfenahme vorher angefertigter Unterlagen (etwa von verkleinerten Kopien aus Literaturstellen oder präparierten Spickzetteln) zurückzuführen sei (A römisch eins.1.d. BS). Dabei übergeht die Beschwerde, daß diese Möglichkeit in den Entscheidungsgründen sehr wohl erwogen vergleiche US 70 f, 94, 113 f, 116 f), jedoch ein solcher Prüfungsschwindel auf der Basis einer Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse (einschließlich der die Verwendung verbotener Hilfsmittel stets in Abrede stellenden Verantwortung des Mitangeklagten W*****) aktengetreu, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und empirisch einwandfrei verneint wurde (US 63 ff, 72 f in Verbindung mit US 77, 87 dritter Absatz, 88 ff, 94 ff, 112 ff); daraus ergibt sich auch nachvollziehbar und deutlich genug, "warum das Erstgericht [nach Meinung der Beschwerde] den seinen Feststellungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen keinen Glauben geschenkt hat".
Gleiches gilt, soweit der Rechtsmittelwerber unter Zitierung einzelner Aussagepassagen der Zeugen Mag.Titus T***** (240, 256/III), Sonja Tr***** (131/III) und Regina S***** (165 f/III), indes weder durch die Verantwortungen der Angeklagten gestützt noch durch die sonstige Aktenlage indiziert, Mutmaßungen darüber anstellt, dem Mitangeklagten W***** sei es möglich gewesen, sich über einen mit der Universität Linz vernetzten Computer der Österreichischen Hochschülerschaft eigenmächtigen Zugriff auf die bereits Tage vor Abnahme der Diplomprüfung im Computer des Beschwerdeführers gespeicherte "Musterlösung" zu verschaffen (A I.2.d. BS), was ebenso die vom Erstgericht erörterte und im Rahmen seiner Beweiswürdigung abgelehnte Variante zur Voraussetzung hätte, daß W***** während der Prüfung von mitgebrachten Unterlagen abgeschrieben hätte.Gleiches gilt, soweit der Rechtsmittelwerber unter Zitierung einzelner Aussagepassagen der Zeugen Mag.Titus T***** (240, 256/III), Sonja Tr***** (131/III) und Regina S***** (165 f/III), indes weder durch die Verantwortungen der Angeklagten gestützt noch durch die sonstige Aktenlage indiziert, Mutmaßungen darüber anstellt, dem Mitangeklagten W***** sei es möglich gewesen, sich über einen mit der Universität Linz vernetzten Computer der Österreichischen Hochschülerschaft eigenmächtigen Zugriff auf die bereits Tage vor Abnahme der Diplomprüfung im Computer des Beschwerdeführers gespeicherte "Musterlösung" zu verschaffen (A römisch eins.2.d. BS), was ebenso die vom Erstgericht erörterte und im Rahmen seiner Beweiswürdigung abgelehnte Variante zur Voraussetzung hätte, daß W***** während der Prüfung von mitgebrachten Unterlagen abgeschrieben hätte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "zugleich beantragt, der Oberste Gerichtshof möge im Rahmen des § 285 f, insbesondere durch ergänzende Einvernahme des Mag.T***** das insofern offensichtlich unvollständige Protokoll ergänzen", verkennt er, daß Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls allein dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes zukommen (RZ 1967, 88; Mayerhofer aaO § 285 f E 1). Abgesehen davon ist der Aussageinhalt (über einen Anschluß des Computers bereits vor der Erstellung der Musterlösung) auch ohne Konnex mit der vorangegangenen Frage deutlich.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "zugleich beantragt, der Oberste Gerichtshof möge im Rahmen des Paragraph 285, f, insbesondere durch ergänzende Einvernahme des Mag.T***** das insofern offensichtlich unvollständige Protokoll ergänzen", verkennt er, daß Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls allein dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes zukommen (RZ 1967, 88; Mayerhofer aaO Paragraph 285, f E 1). Abgesehen davon ist der Aussageinhalt (über einen Anschluß des Computers bereits vor der Erstellung der Musterlösung) auch ohne Konnex mit der vorangegangenen Frage deutlich.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die formale Zeugenqualität der in der Hauptverhandlung vernommenen Professoren der Universität Linz Dr.K***** und Dr.H***** sowie gegen die Verwertung dieser Aussagen durch das Schöffengericht remonstriert und vermeint, die Berücksichtigung dieser Aussagen (260 ff und 344 ff/III), mit denen sich das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen - frei von Beweisregeln - getreu den Grundsätzen des § 258 Abs 2 StPO und des Art 6 EMRK (Mayerhofer aaO § 258 E 48 a ff; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Art 6 EMRK E 18) besonders ausführlich und kritisch auseinandergesetzt, ihnen aber nicht jenes entscheidende Gewicht beigemessen hat, wie es die Beschwerde darstellt (vgl US 73 ff, 87 ff, 99 ff, 104, 108 ff, 120 ff), sei "rechtsstaatlich anstößig und verletze ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK" (A II.1. d. BS), wird kein formaler Begründungsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan. Dieser läge u.a. dann vor, wenn das Gericht Beweismittel berücksichtigt hätte, die nicht im Sinne des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, oder wenn sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen gestützt hätte, deren Heranziehung zufolge eines Beweiserhebungsverbotes oder Beweisverwertungsverbotes (dazu: Bertel Grundriß4 Rz 367 f; Platzgummer Grundzüge6 S 19) bei sonstiger Nichtigkeit untersagt wäre (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 118, 166). Welches unter Nichtigkeitssanktion stehende Verbot verletzt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht dazulegen (die von ihm zitierten Entscheidungen befassen sich teils mit einer - unzulässigen - Verwertung von im Beweisverfahren nicht vorgeführten Beweismitteln, teils gerade mit der Notwendigkeit einer möglichst umfassenden Ausschöpfung verfügbarer Beweisquellen).Soweit der Beschwerdeführer gegen die formale Zeugenqualität der in der Hauptverhandlung vernommenen Professoren der Universität Linz Dr.K***** und Dr.H***** sowie gegen die Verwertung dieser Aussagen durch das Schöffengericht remonstriert und vermeint, die Berücksichtigung dieser Aussagen (260 ff und 344 ff/III), mit denen sich das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen - frei von Beweisregeln - getreu den Grundsätzen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO und des Artikel 6, EMRK (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 48 a ff; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Artikel 6, EMRK E 18) besonders ausführlich und kritisch auseinandergesetzt, ihnen aber nicht jenes entscheidende Gewicht beigemessen hat, wie es die Beschwerde darstellt vergleiche US 73 ff, 87 ff, 99 ff, 104, 108 ff, 120 ff), sei "rechtsstaatlich anstößig und verletze ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK" (A römisch zwei.1. d. BS), wird kein formaler Begründungsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan. Dieser läge u.a. dann vor, wenn das Gericht Beweismittel berücksichtigt hätte, die nicht im Sinne des Paragraph 258, StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, oder wenn sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen gestützt hätte, deren Heranziehung zufolge eines Beweiserhebungsverbotes oder Beweisverwertungsverbotes (dazu: Bertel Grundriß4 Rz 367 f; Platzgummer Grundzüge6 S 19) bei sonstiger Nichtigkeit untersagt wäre (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 118, 166). Welches unter Nichtigkeitssanktion stehende Verbot verletzt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht dazulegen (die von ihm zitierten Entscheidungen befassen sich teils mit einer - unzulässigen - Verwertung von im Beweisverfahren nicht vorgeführten Beweismitteln, teils gerade mit der Notwendigkeit einer möglichst umfassenden Ausschöpfung verfügbarer Beweisquellen).
Durch eine prozessual zulässige, in einem kontradiktorischen Verfahren vorgenommene Aufnahme von Beweisen und deren Verwertung wird - auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen - das Gebot eines fairen Verfahrens nicht verletzt (vgl Frohwein/Peukert EMRK-Komm2 Art 6 Rz 71 bis 113).Durch eine prozessual zulässige, in einem kontradiktorischen Verfahren vorgenommene Aufnahme von Beweisen und deren Verwertung wird - auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen - das Gebot eines fairen Verfahrens nicht verletzt vergleiche Frohwein/Peukert EMRK-Komm2 Artikel 6, Rz 71 bis 113).
In den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes verfällt der Beschwerdeführer des weiteren, soweit er die schöffengerichtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Überlesen des vom Angeklagten W***** in der Diplomarbeit angeführten Knüppels als Tatmittel anstatt des im Prüfungsbeispiel bezeichneten Revolvergriffs sowie in bezug auf - fallbezogen gleichfalls keine entscheidenden Umstände berührende - Motive (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 26 b) als offenbar unzureichend bzw gar nicht begründet moniert (A II.2. d. BS).In den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes verfällt der Beschwerdeführer des weiteren, soweit er die schöffengerichtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Überlesen des vom Angeklagten W***** in der Diplomarbeit angeführten Knüppels als Tatmittel anstatt des im Prüfungsbeispiel bezeichneten Revolvergriffs sowie in bezug auf - fallbezogen gleichfalls keine entscheidenden Umstände berührende - Motive vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 26 b) als offenbar unzureichend bzw gar nicht begründet moniert (A römisch zwei.2. d. BS).
Demnach haftet dem bekämpften Urteil kein formaler Begründungsmangel an (Z 5).Demnach haftet dem bekämpften Urteil kein formaler Begründungsmangel an (Ziffer 5,).
Mit dem Beschwerdeeinwand (S 6 oben d. BS) hinwieder, das Gericht habe es "nicht einmal für nötig befunden, dem Studenten W***** die zeilenweisen, wort- und interpunktationsgleichen Übereinstimmungen seiner schriftlichen Arbeit mit der Kommentierung des Erstangeklagten zu § 8 StGB (Beil./5) vorzuhalten", wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO behauptet; allein wegen der in der Hauptverhandlung unterbliebene Antragstellung eines darauf abzielenden Begehrens durch den Rechtsmittelwerber ermangelt es ihm an der Legitimation zur Ergreifung dieser Verfahrensrüge.Mit dem Beschwerdeeinwand (S 6 oben d. BS) hinwieder, das Gericht habe es "nicht einmal für nötig befunden, dem Studenten W***** die zeilenweisen, wort- und interpunktationsgleichen Übereinstimmungen seiner schriftlichen Arbeit mit der Kommentierung des Erstangeklagten zu Paragraph 8, StGB (Beil./5) vorzuhalten", wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet; allein wegen der in der Hauptverhandlung unterbliebene Antragstellung eines darauf abzielenden Begehrens durch den Rechtsmittelwerber ermangelt es ihm an der Legitimation zur Ergreifung dieser Verfahrensrüge.
Es versagen aber auch die teils polemischen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), in der bloß die schon zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 vorgebrachten Argumente - nunmehr unter anderen Aspekten - mit dem erklärten Ziel vorgebracht werden (vgl S 11 oben d. BS), eine "tendenziöse Abfassung des Urteils noch einmal überblicksartig darzustellen". Im folgenden (I.B.1. bis 6. d. BS) werden dann weitwendigEs versagen aber auch die teils polemischen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), in der bloß die schon zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, vorgebrachten Argumente - nunmehr unter anderen Aspekten - mit dem erklärten Ziel vorgebracht werden vergleiche S 11 oben d. BS), eine "tendenziöse Abfassung des Urteils noch einmal überblicksartig darzustellen". Im folgenden (römisch eins.B.1. bis 6. d. BS) werden dann weitwendig
* die "Gewichtung der Feststellungen und der Beweiswürdigung" nach Anzahl der Urteilsseiten untersucht,
* die "Bedeutung der [von Univ.Prof. Dr.H***** getroffenen] Verwaltungsentscheidung" über die Ungültigkeitserklärung der vom Angeklagten W***** abgelegten Teilprüfung aus Strafrecht etc. (vgl 345 f/III) als "Stimmungsmache" in ein negatives Licht gerückt,* die "Bedeutung der [von Univ.Prof. Dr.H***** getroffenen] Verwaltungsentscheidung" über die Ungültigkeitserklärung der vom Angeklagten W***** abgelegten Teilprüfung aus Strafrecht etc. vergleiche 345 f/III) als "Stimmungsmache" in ein negatives Licht gerückt,
* unter dem Titel "Aufbau der Beweiswürdigung" anhand punktuell hervorgekehrter, isoliert betrachteter Verfahrensergebnisse die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bezüglich der vom Erstgericht konstatierten mangelnden Befähigung W*****s, innerhalb des vorgegebenen Zeitlimits die inkriminierte, hervorragende Diplomarbeit zu schreiben, als ungenau, unrichtig und nicht ausreichend kritisiert,
* die "tendenziöse Wiedergabe von Beweisergebnissen" in bezug auf die Zeugenaussagen der Universitätsprofessoren Dr.M*****, Dr.K***** und Dr.H***** gegeiselt,
* die "Verletzung des Fair-Trial" durch Verlesung (nur) des Spruchs der vorerwähnten Verwaltungsentscheidung in der Hauptverhandlung beklagt,
* die entscheidenden Bausteine des von den Tatrichtern zusammengefügten "Schuldmosaiks" (vgl US 88 ff) in Zweifel gezogen, indem mit eigenen, beweiswürdigenden, aber den Gesamtzusammenhang vernachlässigenden Argumenten (vermeintlich vorliegende) "Wertungsfehler" bei den Zeugenaussagen der vorgenannten drei Universitätsprofessoren sowie der (seinerzeitigen) Universitätsassisenten Dr.W***** und Mag.T***** darzulegen versucht wird, und* die entscheidenden Bausteine des von den Tatrichtern zusammengefügten "Schuldmosaiks" vergleiche US 88 ff) in Zweifel gezogen, indem mit eigenen, beweiswürdigenden, aber den Gesamtzusammenhang vernachlässigenden Argumenten (vermeintlich vorliegende) "Wertungsfehler" bei den Zeugenaussagen der vorgenannten drei Universitätsprofessoren sowie der (seinerzeitigen) Universitätsassisenten Dr.W***** und Mag.T***** darzulegen versucht wird, und
* die "unvertretbare Beweiswürdigung der Beschuldigteneinvernahme" problematisiert.
Indes hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage einschließlich der vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Argumente keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Denn im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen, die bloß prozeßordnungswidrig auf eine günstigere Lösung der Schuldfrage abstellen, hat das Schöffengericht in einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller bedeutsamer Ergebnisse der Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks mit einwandfreier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur lebensnah und nachvollziehbar, sondern auch plausibel und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Angesichts der breiten Beweisgrundlage vermag der Nichtigkeitswerber aber auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommende Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.Indes hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage einschließlich der vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Argumente keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Denn im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen, die bloß prozeßordnungswidrig auf eine günstigere Lösung der Schuldfrage abstellen, hat das Schöffengericht in einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller bedeutsamer Ergebnisse der Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks mit einwandfreier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht nur lebensnah und nachvollziehbar, sondern auch plausibel und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Angesichts der breiten Beweisgrundlage vermag der Nichtigkeitswerber aber auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommende Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.
Soweit indes in der Tatsachenrüge eine "Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten durch fehlende Vorlage der Begründung (der durch den Zeugen Univ.Prof.Dr.H***** gefällten Verwaltungsentscheidung), als Verletzung des Fair-Trial" moniert wird, handelt es sich der Sache nach abermals um eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, zu der der Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht nicht legitimiert ist.Soweit indes in der Tatsachenrüge eine "Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten durch fehlende Vorlage der Begründung (der durch den Zeugen Univ.Prof.Dr.H***** gefällten Verwaltungsentscheidung), als Verletzung des Fair-Trial" moniert wird, handelt es sich der Sache nach abermals um eine Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, zu der der Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht nicht legitimiert ist.
Was schließlich den in der Beweisrüge enthaltenen - gleichfalls auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hinauslaufenden - Vorwurf einer "fehlenden Entscheidung des Senates (§ 238 StPO)" im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des schon oben erwähnten Verwaltungsspruchs durch den Zeugen Univ.Prof.Dr.H***** anlangt (I.B.3.c d. BS), gegen dessen Protokollierung sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag: "Ich beeinspruche die Frage und bitte dies zu protokollieren" vergeblich zur Wehr gesetzt haben will, den der Vorsitzende nur allein abgelehnt habe (vgl 345/III), ist diesem Vorbringen schon durch den - einen wortgleichen Protokollsberichtungsantrag abweisenden - Beschluß des Vorsitzenden die Grundlage entzogen (ON 59). Hinzu kommt, daß sich Angeklagter und Verteidiger bei Zutreffen ihres Vorbringens mit der prozeßleitenden Verfügung des Vorsitzenden zufrieden gegeben und keinen nach der Prozeßordnung erforderlichen ausdrücklichen Antrag auf Herbeiführung eines Zwischenerkenntnisses durch den Gerichtshof gestellt hätten (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 6 f), sodaß auch insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt. Ein "Einspruch" gegen ein Vorgehen des Schöffengerichtsvorsitzenden ersetzt ebensowenig wie die Möglichkeit einer amtswegigen Einholung eines Senatsbeschlusses den im Gesetz vorgesehenen Antrag auf Fällung eines Zwischenerkenntnisses durch den Senat. Abgesehen davon hätte die behauptete Formverletzung bei der gegebenen Beweislage auf die Entscheidung gar keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben können (§ 281 Abs 3 StPO).Was schließlich den in der Beweisrüge enthaltenen - gleichfalls auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hinauslaufenden - Vorwurf einer "fehlenden Entscheidung des Senates (Paragraph 238, StPO)" im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des schon oben erwähnten Verwaltungsspruchs durch den Zeugen Univ.Prof.Dr.H***** anlangt (römisch eins.B.3.c d. BS), gegen dessen Protokollierung sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag: "Ich beeinspruche die Frage und bitte dies zu protokollieren" vergeblich zur Wehr gesetzt haben will, den der Vorsitzende nur allein abgelehnt habe vergleiche 345/III), ist diesem Vorbringen schon durch den - einen wortgleichen Protokollsberichtungsantrag abweisenden - Beschluß des Vorsitzenden die Grundlage entzogen (ON 59). Hinzu kommt, daß sich Angeklagter und Verteidiger bei Zutreffen ihres Vorbringens mit der prozeßleitenden Verfügung des Vorsitzenden zufrieden gegeben und keinen nach der Prozeßordnung erforderlichen ausdrücklichen Antrag auf Herbeiführung eines Zwischenerkenntnisses durch den Gerichtshof gestellt hätten (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 6 f), sodaß auch insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt. Ein "Einspruch" gegen ein Vorgehen des Schöffengerichtsvorsitzenden ersetzt ebensowenig wie die Möglichkeit einer amtswegigen Einholung eines Senatsbeschlusses den im Gesetz vorgesehenen Antrag auf Fällung eines Zwischenerkenntnisses durch den Senat. Abgesehen davon hätte die behauptete Formverletzung bei der gegebenen Beweislage auf die Entscheidung gar keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben können (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag auf Abhörung der Tonbandaufzeichnung, mit der eine Verlagerung der dem Schöffensenatsvorsitzenden zukommenden und von ihm ausgeübten (ON 59 und 62) Protokollberichtigungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof bezweckt werden sollte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
W***** (ON 55):
Als nichtig (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) rügt dieser Rechtsmittelwerber gleichfalls die Bekanntgabe des (bereits mehrfach angeführten) Spruches einer von Univ.Prof. Dr.H***** gefällten Verwaltungsentscheidung trotz eines vom Verteidiger Univ.Prof.Dr.T***** in der Hauptverhandlung dagegen erhobenen Einspruchs und eines auf Fällung eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 StPO gerichteten Antrages, denen sich der Verteidiger des Nichtigkeitswerbers angeschlossen habe. Infolge des - auch dieses Protokollsberichtigungsbegehren abweisenden - Beschlusses des Vorsitzenden (ON 59) entbehrt dieses Vorbringen jedoch einer aktenmäßigen Deckung. Insoweit sowie zum verfahrensrechtlich verfehlten Teil des Antrages nach § 285 f StPO gilt daher das bereits bei Erledigung des weitgehend deckungsgleichen Beschwerdevorbringens des Angeklagten Dr.S***** Gesagte. Demnach ist die erst im Rahmen der Rechtsmittelschrift und damit prozessual verspätet erhobene Verfahrensrüge unbeachtlich.Als nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) rügt dieser Rechtsmittelwerber gleichfalls die Bekanntgabe des (bereits mehrfach angeführten) Spruches einer von Univ.Prof. Dr.H***** gefällten Verwaltungsentscheidung trotz eines vom Verteidiger Univ.Prof.Dr.T***** in der Hauptverhandlung dagegen erhobenen Einspruchs und eines auf Fällung eines Zwischenerkenntnisses gemäß Paragraph 238, StPO gerichteten Antrages, denen sich der Verteidiger des Nichtigkeitswerbers angeschlossen habe. Infolge des - auch dieses Protokollsberichtigungsbegehren abweisenden - Beschlusses des Vorsitzenden (ON 59) entbehrt dieses Vorbringen jedoch einer aktenmäßigen Deckung. Insoweit sowie zum verfahrensrechtlich verfehlten Teil des Antrages nach Paragraph 285, f StPO gilt daher das bereits bei Erledigung des weitgehend deckungsgleichen Beschwerdevorbringens des Angeklagten Dr.S***** Gesagte. Demnach ist die erst im Rahmen der Rechtsmittelschrift und damit prozessual verspätet erhobene Verfahrensrüge unbeachtlich.
Mit dem Einwand in der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe seine Feststellungen, insbesondere das Schuldmosaik, wesentlich auf die "Aussagen, Schreiben und Gutachten" des Zeugen Univ.Prof.K***** gestützt, und mit der daran anschließenden, auf einige wenige selektierte Aussage- und Urteilspassagen gegründeten Kritik an dessen "Multifunktionärstätigkeit" (mit welcher sich die Entscheidungsgründe ohnehin ausführlich und kritisch auseinandersetzen) wird ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ebensowenig dargetan wie mit der Behauptung, das Urteil verwerte "Beweismaterial, das unter Verletzung rechtsstaatlicher Prozeßgrundsätze gewonnen worden ist". Um Wiederholungen zu vermeiden, genügt es, den Beschwerdeführer auch hiezu auf die Erledigung des korrespondieren Vorbringens des Mitangeklagten Dr.S***** zu verweisen, zumal er in Wahrheit gleichfalls nur danach trachtet, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - demnach unbeachtlich - gegen die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung anzukämpfen.Mit dem Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe seine Feststellungen, insbesondere das Schuldmosaik, wesentlich auf die "Aussagen, Schreiben und Gutachten" des Zeugen Univ.Prof.K***** gestützt, und mit der daran anschließenden, auf einige wenige selektierte Aussage- und Urteilspassagen gegründeten Kritik an dessen "Multifunktionärstätigkeit" (mit welcher sich die Entscheidungsgründe ohnehin ausführlich und kritisch auseinandersetzen) wird ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ebensowenig dargetan wie mit der Behauptung, das Urteil verwerte "Beweismaterial, das unter Verletzung rechtsstaatlicher Prozeßgrundsätze gewonnen worden ist". Um Wiederholungen zu vermeiden, genügt es, den Beschwerdeführer auch hiezu auf die Erledigung des korrespondieren Vorbringens des Mitangeklagten Dr.S***** zu verweisen, zumal er in Wahrheit gleichfalls nur danach trachtet, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - demnach unbeachtlich - gegen die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung anzukämpfen.
Aus den dargelegten Erwägungen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO - entgegen der in der Stellungnahme des Angeklagten Dr.S***** zur Äußerung der Generalprokuratur vertretenen Meinung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (§ 285 i StPO).Aus den dargelegten Erwägungen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO - entgegen der in der Stellungnahme des Angeklagten Dr.S***** zur Äußerung der Generalprokuratur vertretenen Meinung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (Paragraph 285, i StPO).