Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 165/97×

Entscheidung 15 Os 165/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os165/97-19 (15Os166/97)

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Jugendstrafsache gegen Murat T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG und weiterer Delikte über die Neubemessung der Strafe des Angeklagten Levent D***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Murat T***** und der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten David P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1.September 1997, GZ 23 römisch fünf r 3720/96-229, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, der Angeklagten Levent D*****, Murat T***** und David P*****, und der Verteidiger Dr.Schaller für T*****, Mag.Putzi für P*****, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers Dr.Oberhofer für D*****, zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. In Neubemessung der Strafe wird Levent D***** für das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG, teils Paragraph 12, zweiter Fall StGB und das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz 2, SGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, StGB wird die Vorhaft vom 2.April 1997, 11,10 Uhr, bis 15. Jänner 1998, 12,05 Uhr auf die Strafe angerechnet.

Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die dem Levent D***** zu AZ 21 BE 345/96 des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

römisch zwei. Der Berufung des Angeklagten Murat T***** wird nicht Folge gegeben.

römisch drei. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über David P***** verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden und auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden Murat T***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG (A römisch eins 1, 2 und römisch fünf) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (F römisch zwei), David P***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils als Beteiligter nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 und 12 dritter Fall StGB (E römisch eins 1, 2 a bis c, römisch zwei 1 bis 3 und römisch vier 1 bis 3) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (F "VI" richtig: römisch fünf 1 bis 4) und Levent D***** das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG, teils Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A römisch vier 1 und 2 sowie B 2) sowie "des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (F römisch sechs 1, 3 und 5) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG (F römisch sechs 2 und 4)" schuldig erkannt.

Danach haben sie - gekürzt wiedergegeben -

zu A Murat T***** und Levent D***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge von der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt und in Österreich in Verkehr gesetzt, wobei sie gewerbsmäßig handelten, und zwar

zwischen Sommer/Herbst 1996 und 22.März 1997 durch Aus- und Einfuhr sowie Verkauf von ca 200 Gramm Kokain sowie mindestens 800 Stück Ecstasy-Tabletten und am 13./14.Dezember 1996 in Deutschland durch den Verkauf von ca 40 Gramm Kokain (römisch eins 1 und 2), weiters am 1.Februar 1997 gemeinsam mit einem Mittäter durch die Aus- und Einfuhr von zumindest 20 Gramm hochwertigem Kokain (römisch fünf); Levent D***** am 13. und 14. Dezember 1996 gemeinsam mit einem Mittäter durch Aus- und Einfuhr sowie Verkauf von 40 Gramm (römisch vier 1) und im Jänner 1997 durch Verkauf von weiteren zumindest 20 Gramm hochwertigem Kokain (römisch vier 2), weiters den Murat T***** zum Ankauf und zur Ausfuhr von mindestens 20 Gramm hochwertigem Kokain aus Deutschland nach Österreich bestimmt;

zu E David P***** mit weiteren Beteiligten in wechselnder Zusammensetzung in zehn Angriffen im Februar und März 1997 anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen (in acht Fällen) oder wegzunehmen versucht (in zwei Fällen), wobei er die Diebstähle an Sachen beging, deren Wert insgesamt 25.000 S überstieg und er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; schließlich

zu F außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar

Murat T***** zwischen Herbst 1996 und Herbst 1997 in Deutschland und Österreich nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten, Kokain und Ecstasy-Tabletten erworben und besessen (römisch zwei),

David P***** zwischen 28.Jänner 1997 und 23.März 1997 in Österreich 10 bis 20 Gramm Kokain sowie nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten erworben und teils überlassen (römisch fünf 1 bis 4),

Levent D***** von 1996 bis Februar 1997 100 Ecstasy-Tabletten, nicht mehr feststellbare Mengen Kokain und Cannabisprodukte erworben und besessen (römisch sechs 1, 3 und 5) sowie gewerbsmäßig ca 100 Stück Ecstasy-Tabletten und einer nicht mehr feststellbaren Menge an Kokain gewerbsmäßig verkauft (römisch sechs 2 und 4).

Gegen seinen Schuldspruch erhob der Angeklagte Levent D***** Nichtigkeitsbeschwerde; weiters bekämpfen dieser Angeklagte sowie der Angeklagte Murat T***** und die Staatsanwaltschaft (betreffend David P*****) den Strafausspruch mit Berufungen.

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.Dezember 1997, GZ 15 Os 165,166/97-7, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Levent D***** zurückgewiesen, aus deren Anlaß jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, in der rechtlichen Unterstellung der diesem Angeklagten unter F römisch sechs 1, 3 und 5 sowie F römisch sechs 2 und 4 angelasteten Taten als gesonderte Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG sowie im Strafausspruch betreffend diesen Angeklagten (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung nach Paragraph 38, StGB) und der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßte Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst erkannt, daß Levent D***** durch die unter F römisch sechs angelasteten Taten das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG begangen hat.

Die Neubemessung der Strafe und die neue Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO wurden einem gesondert anzuberaumenden (dem gegenständlichen) Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten, ebenso auch die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Murat T***** und der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten David P*****. Schließlich wurde der Angeklagte Levent D***** mit seiner Berufung und seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung hingewiesen.

Bei der Strafneubemessung bei Levent D***** waren das Zusammentreffen eines Verbrechen mit einem Vergehen und jeweils die mehrfachen Angriffe, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und der Umstand, daß er die Taten teils vor der letzten Verurteilung und teils als Jugendlicher oder im Alter von unter 21 Jahren begangen hat, zu werten. Ausgehend hievon war über den Angeklagten (wie vom Schöffengericht) eine angemessene Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr zu verhängen, zumal sich durch die Korrektur des Schuldspruches keine Änderung im Ausmaß der Schuld oder des Tatunwertes ergeben hat. Aus den bereits vom Erstgericht zutreffend angestellten Erwägungen war aber auch zur Erzielung einer entsprechenden Abhaltungswirkung zusätzlich die dem Angeklagten seinerzeit gewährte, oben bezeichnete bedingte Entlassung zu widerrufen.

Das Schöffengericht verhängte über Murat T***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz 2, SGG, über David P***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB jeweils unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Murat T***** in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten und über David P***** in der Dauer von einem Jahr.

Dabei wertete es bei Murat T***** die Begehung der Taten teils in Gesellschaft von Mittätern, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die führende Rolle bei dem Verbrechen nach Paragraph 12, SGG als erschwerend, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit sowie das umfassende und reumütige Geständnis vor der Gendarmerie. Bei David P***** wurden als erschwerend gewichtet die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach Haftentlassung, die Begehung der Taten teils in Gesellschaft von Mittätern, der bei den Einbruchsdiebstählen verursachte (hohe) Sachschaden, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch blieben

Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte Murat T***** die Herabsetzung des Strafausmaßes, die Staatsanwaltschaft bei David P***** die Straferhöhung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Angeklagten Murat T***** ist nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Ausmaß dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters entspricht und demnach einer Reduktion nicht zugängig ist.

Im Recht ist jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft. Bei der Bemessung der Strafe des Angeklagten David P***** hat das Schöffengericht nämlich weder dessen schwer getrübtem Vorleben noch dessen erheblicher kriminellen Energie oder seinem Hang zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nicht entsprechend Rechnung getragen. Die dem gesetzlichen Strafmindestmaß entsprechende Freiheitsstrafe wird demnach der schweren Schuld des Täters keineswegs gerecht und war daher angemessen zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49461 15DA1657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00165.97.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OGH0002_0150OS00165_9700000_000