Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In dieser Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit, weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden seien.
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen aber lediglich, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorge- nommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42).Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen aber lediglich, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorge- nommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 42).
Wie der Beschwerdeführer in seinen weiteren Rechtsmittelausführungen selbst zitiert, hat das Schöffen- gericht die subjektive Tatseite ausdrücklich und klar damit festgestellt, daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen mit dem Vorsatz gehandelt habe, "S***** durch die mit seinem Einvernehmen für O***** ausgeübte Gewalt und - unter seiner Mitwirkung - geäußerten gefährlichen Drohungen zur Übergabe von 150.000 S zu veranlassen, um durch die Sachzueignung sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern" (US 5). Damit liegt aber eine Undeutlichkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.
Entgegen der Beschwerde ist dieser Ausspruch auch nicht unzureichend begründet. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich nur dann vor, wenn nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer aaO E 114).
Gründe, warum der von den Tatrichtern aus dem objektiven Handlungsablauf abgeleitete Vorsatz des Angeklagten den Gesetzen der Logik oder den Lebenserfahrung widersprechen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend; sie liegen auch nicht vor.
Insgesamt haftet daher dem angefochtenen Urteil kein formeller Begründungsmangel an.
Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO war die Nichtig- keitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO war die Nichtig- keitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.