Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Heinz H***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I.) und des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Fall StGB (III. und V.) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG (II.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (IV.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VI.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in SalzburgMit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Heinz H***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch eins.) und des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 zweiter Fall StGB (römisch drei. und römisch fünf.) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (römisch zwei.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (römisch vier.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch sechs.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Salzburg
(zu III.) zwischen 8. und 10. Mai 1999 mit unbekannt gebliebenen Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen Standtresor in unbekanntem Wert samt 30.000 S Bargeld und Lebensmittelgutscheinen im Wert von 5.000 S, Verfügungsberechtigten der Firma S***** AG durch Aufbrechen von Türen sowie durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen; (IV.) zwischen 8. und 10. Mai 1999 mit unbekannt gebliebenen Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW VW Transporter, amtliches Kennzeichen S-967 CS, der Firma S***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einschlagen des Seitenfensters und durch Kurzschließen, sohin durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung, verschaffte;(zu römisch drei.) zwischen 8. und 10. Mai 1999 mit unbekannt gebliebenen Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen Standtresor in unbekanntem Wert samt 30.000 S Bargeld und Lebensmittelgutscheinen im Wert von 5.000 S, Verfügungsberechtigten der Firma S***** AG durch Aufbrechen von Türen sowie durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen; (römisch vier.) zwischen 8. und 10. Mai 1999 mit unbekannt gebliebenen Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW VW Transporter, amtliches Kennzeichen S-967 CS, der Firma S***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einschlagen des Seitenfensters und durch Kurzschließen, sohin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, verschaffte;
(zu V.) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannten Personen (überwiegend) durch Einbruch weggenommen und teilweise wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar(zu römisch fünf.) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannten Personen (überwiegend) durch Einbruch weggenommen und teilweise wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. am 30. März 2001 im Schauraum des Dorotheums durch Aufbrechen mehrerer Vitrinen mit einem spitzen Gegenstand Verfügungsberechtigten des Dorotheums Salzburg Sachen unbekannten Wertes wegzunehmen versucht,
2. in der Nacht zum 30. März 2001 durch Einsteigen durch die Heckklappe in den PKW der Marke Fiat Uno der Barbara S***** die im Urteilssatz näher beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von 12.230
S,
3. in der Nacht zum 30. März 2001 durch Einschlagen einer Fensterscheibe zu den Geschäftsräumlichkeiten des Antiquariums L***** die im Urteilssatz einzeln angeführten Gegenstände im Gesamtwert von ca 49.000 S weggenommen,
4. am 29. März 2001 im Lokal "J*****" dem Alexander M***** durch Aufbrechen eines Kondomautomaten mit einem Besenstiel Kondome und Bargeld in unbekanntem Wert wegzunehmen versucht,
5. am 9. März 2001 in St. Georgen der Monika H***** eine Geldbörse samt 20 S.
Ungeachtet des Punktes 1. der Rechtsmittelanträge, "das angefochtene Urteil" aufzuheben (S 76/VII), bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch III., IV. und V. mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.Ungeachtet des Punktes 1. der Rechtsmittelanträge, "das angefochtene Urteil" aufzuheben (S 76/VII), bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.