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Entscheidung 15 Os 166/01×

Entscheidung 15 Os 166/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os166/01

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. September 2001, GZ 36 römisch fünf r 260/01-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Heinz H***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch eins.) und des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 zweiter Fall StGB (römisch drei. und römisch fünf.) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (römisch zwei.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (römisch vier.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch sechs.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Salzburg

(zu römisch drei.) zwischen 8. und 10. Mai 1999 mit unbekannt gebliebenen Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen Standtresor in unbekanntem Wert samt 30.000 S Bargeld und Lebensmittelgutscheinen im Wert von 5.000 S, Verfügungsberechtigten der Firma S***** AG durch Aufbrechen von Türen sowie durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen; (römisch vier.) zwischen 8. und 10. Mai 1999 mit unbekannt gebliebenen Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW VW Transporter, amtliches Kennzeichen S-967 CS, der Firma S***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einschlagen des Seitenfensters und durch Kurzschließen, sohin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, verschaffte;

(zu römisch fünf.) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannten Personen (überwiegend) durch Einbruch weggenommen und teilweise wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 30. März 2001 im Schauraum des Dorotheums durch Aufbrechen mehrerer Vitrinen mit einem spitzen Gegenstand Verfügungsberechtigten des Dorotheums Salzburg Sachen unbekannten Wertes wegzunehmen versucht,

2. in der Nacht zum 30. März 2001 durch Einsteigen durch die Heckklappe in den PKW der Marke Fiat Uno der Barbara S***** die im Urteilssatz näher beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von 12.230

S,

3. in der Nacht zum 30. März 2001 durch Einschlagen einer Fensterscheibe zu den Geschäftsräumlichkeiten des Antiquariums L***** die im Urteilssatz einzeln angeführten Gegenstände im Gesamtwert von ca 49.000 S weggenommen,

4. am 29. März 2001 im Lokal "J*****" dem Alexander M***** durch Aufbrechen eines Kondomautomaten mit einem Besenstiel Kondome und Bargeld in unbekanntem Wert wegzunehmen versucht,

5. am 9. März 2001 in St. Georgen der Monika H***** eine Geldbörse samt 20 S.

Ungeachtet des Punktes 1. der Rechtsmittelanträge, "das angefochtene Urteil" aufzuheben (S 76/VII), bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die bloß pauschal gegen den Schuldspruch römisch drei. und römisch vier. gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) räumt zwar ein, dass ein einziges Indiz, nämlich ein unzweifelhaft vom Beschwerdeführer stammender, im unmittelbaren Umkreis des aufgeschnittenen Tresors gefundener Zigarettenstummel auf seine mögliche Täterschaft hinweist und die Argumentation der Tatrichter richtig ist, wonach es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, vom Radweg aus (auf dem der Angeklagte wiederholt gefahren ist) eine Zigarettenkippe auf den Tatort zu werfen. Dennoch behauptet sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil das Erstgericht (ihrer Meinung) nach unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung keinen Ortsaugenschein durchgeführt hat, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, vor Ort jene Stelle zu erkennen, an der er bei einer dieser Gelegenheiten seine Zigarettenkippe wegwarf. Die Aufnahme dieses Beweises - so argumentiert die Beschwerde weiter - wäre umso notwendiger gewesen, als weder die gesicherten Schuhabdrücke/Profilmuster noch allfällige Fingerabdrücke dem Angeklagten zugeordnet werden konnten.

Mit diesem Vorbringen vermag der Nichtigkeitswerber indes keines der im relevierten Anfechtungspunkt normierten Kriterien erfolgreich darzulegen. In Wahrheit trachtet er vielmehr danach, seiner von den Erkenntnisrichtern auf Basis der gesamten Beweise denkmöglich und tragfähig als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung vergleiche US 16 f) nach Art einer Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen. Angesichts der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (ON 60/III), der im Akt erliegenden Lichtbildmappe (ON 61/III) sowie der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vergleiche S 8 bis 9/VII) bedurfte es zur Klärung der Schuldfrage keiner amtswegigen Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; der Sache nach jedoch Ziffer 5,), mit welcher die zum Schuldspruch römisch fünf. festgestellte "Gewerbsmäßigkeit gemäß Paragraph 130

2. Fall StGB" bekämpft wird, geht fehl.

Für die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes ist der behauptete Rechtsfehler am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat nachzuweisen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerde - urteilskonträr - einen "durchgehenden Tatvorsatz" bzw "Wiederholungsvorsatz", sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, indem sie den von der Gewerbsmäßigkeit mitumfassten Diebstahl vom 9. März 2001 (römisch fünf. 5.) ausdrücklich ausnimmt und beweiswürdigend behauptet, nach der Aktenlage stelle sich die Einbruchsserie vom 29. auf den 30. März 2001 als ein "einziger, durchgehender, wenngleich auch auf verschiedene Gelegenheiten und Tatorte bezogener Rückfall" dar. Ferner sei die schlechte finanzielle Situation des Angeklagten kein ausreichendes Indiz, allein hieraus auf die Absicht der Gewerbsmäßigkeit zu schließen, und die wahllose Aneigung verschiedenster, nur schwer verwertbarer Gegenstände sei mehr von spontaner Verzweiflung getragen gewesen als von der Absicht zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle. Solcherart wird indes abermals nur unzulässig, demnach unbeachtlich, die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage bestritten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus nach Paragraph 285 i, StPO die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Anmerkung

E64241 15Os166.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00166.01.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20011213_OGH0002_0150OS00166_0100000_000