Entscheidung 15 Os 166/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Monika E***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, Zl 4 St 120/08d der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Anton Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. September 2008, AZ 17 Bs 201/08w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Monika E***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, Zl 4 St 120/08d der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Anton Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. September 2008, AZ 17 Bs 201/08w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag gemäß § 195 StPO des Anton Sch***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO beendeten Ermittlungsverfahren gegen Dr. Monika E***** und andere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB mit ausführlicher Begründung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anton Sch***** erweist sich als unzulässig, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag gemäß Paragraph 195, StPO des Anton Sch***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO beendeten Ermittlungsverfahren gegen Dr. Monika E***** und andere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB mit ausführlicher Begründung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anton Sch***** erweist sich als unzulässig, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E89367
15Os166.08p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00166.08P.1113.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081113_OGH0002_0150OS00166_08P0000_000