Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer (zu I. a der Nichtigkeitsbeschwerde) einen (vermeintlichen) "inneren, krassen Widerspruch" im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes zwischen zwei (in der Beschwerdeschrift) isoliert wiedergegebenen Passagen aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 10 erster Absatz). Denn zum einen ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe (US 3 ff, 14 f) und bei rechtem Verständnis des Sinnzusammenhanges dieser Ausführungen zweifelsfrei, daß der Angeklagte vor der Erlassung des rechtswidrigen Bescheides Kenntnis sowohl von dem nach 1970 ohne behördliche Bewilligung (in Form eines Neubaus) erfolgten Umbau der vormals desolaten hölzernen Weingartenhütte in ein nicht landwirtschaftlich genütztes, sondern fortan als möblierter Aufenthaltsraum verwendetes Objekt als auch von dem gleichfalls konsenslos (neu) errichteten Zubau von zwei Abstellräumen mit einem WC hatte. Zum anderen handelte es sich bei den inkriminierten Textstellen erkennbar um keine Tatsachenfeststellungen, sondern um (im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare - vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 2, 26 -) Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, von denen sich die Tatrichter bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beurteilung der vom Angeklagten vorgebrachten Einwendungen leiten ließen. Einander widersprechende Tatsachenfeststellungen, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können, sind darin demnach nicht zu erblicken.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer (zu römisch eins. a der Nichtigkeitsbeschwerde) einen (vermeintlichen) "inneren, krassen Widerspruch" im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes zwischen zwei (in der Beschwerdeschrift) isoliert wiedergegebenen Passagen aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 10 erster Absatz). Denn zum einen ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe (US 3 ff, 14 f) und bei rechtem Verständnis des Sinnzusammenhanges dieser Ausführungen zweifelsfrei, daß der Angeklagte vor der Erlassung des rechtswidrigen Bescheides Kenntnis sowohl von dem nach 1970 ohne behördliche Bewilligung (in Form eines Neubaus) erfolgten Umbau der vormals desolaten hölzernen Weingartenhütte in ein nicht landwirtschaftlich genütztes, sondern fortan als möblierter Aufenthaltsraum verwendetes Objekt als auch von dem gleichfalls konsenslos (neu) errichteten Zubau von zwei Abstellräumen mit einem WC hatte. Zum anderen handelte es sich bei den inkriminierten Textstellen erkennbar um keine Tatsachenfeststellungen, sondern um (im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare - vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2, 26 -) Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, von denen sich die Tatrichter bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beurteilung der vom Angeklagten vorgebrachten Einwendungen leiten ließen. Einander widersprechende Tatsachenfeststellungen, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können, sind darin demnach nicht zu erblicken.
Das Gesagte gilt weitgehend für die unter Punkt I.b der Rechtsmittelschrift angeführten, gleichfalls aus dem Kontext gelösten Teile der Urteilsgründe. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht nämlich den wissentlichen Mißbrauch der Befugnis - hier konkret: das Wissen des Beschwerdeführers um die fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorschriftsgemäße Anerkennung des rechtmäßigen Bestandes sowie für die vorschriftskonforme Erteilung einer Benützungsbewilligung für das in Rede stehende Objekt - nicht nur zureichend, sondern auch schlüssig, im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung insbesonders mit den Aussagen des Ing.K***** anläßlich des Ortsaugenscheines am 23.Februar 1989 und in der Hauptverhandlung, ferner der Erklärung des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.Ing.Karl S***** sowie mit den eigenen Wahrnehmungen des Angeklagten (als damaligen Verhandlungsleiters) an Ort und Stelle begründet (US 8 ff), wonach er auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung wußte, daß die frühere Weingartenhütte in eklatantem Gegensatz zu dem anläßlich des Augenscheins besichtigten Objekt schon in einem Zustand unmittelbar vor einem "Zusammenfallen" war.Das Gesagte gilt weitgehend für die unter Punkt römisch eins.b der Rechtsmittelschrift angeführten, gleichfalls aus dem Kontext gelösten Teile der Urteilsgründe. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht nämlich den wissentlichen Mißbrauch der Befugnis - hier konkret: das Wissen des Beschwerdeführers um die fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorschriftsgemäße Anerkennung des rechtmäßigen Bestandes sowie für die vorschriftskonforme Erteilung einer Benützungsbewilligung für das in Rede stehende Objekt - nicht nur zureichend, sondern auch schlüssig, im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung insbesonders mit den Aussagen des Ing.K***** anläßlich des Ortsaugenscheines am 23.Februar 1989 und in der Hauptverhandlung, ferner der Erklärung des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.Ing.Karl S***** sowie mit den eigenen Wahrnehmungen des Angeklagten (als damaligen Verhandlungsleiters) an Ort und Stelle begründet (US 8 ff), wonach er auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung wußte, daß die frühere Weingartenhütte in eklatantem Gegensatz zu dem anläßlich des Augenscheins besichtigten Objekt schon in einem Zustand unmittelbar vor einem "Zusammenfallen" war.
Dem weiteren Beschwerdevorwurf, für die Feststellung "insbesondere zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Schädigung" finde sich im Urteil keine Begründung, sind die (in ihrem Zusammenhang zu sehenden) ausführlichen und auf tragenden Beweisergebnissen beruhenden Entscheidungsgründe (US 5 ff) entgegenzuhalten, in denen das nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten des Beschwerdeführers geschildert und daraus denkmöglich sowie im Einklang mit den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen (auch) auf den Vorsatz (hier sogar in Form des qualifizierten Vorsatzes der Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB) geschlossen wird (vgl hiezu Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 128, 147; § 258 E 16, 20), er habe die Stadtgemeinde Krems an der Donau und das Land Niederösterreich in ihrem konkreten Recht auf Anerkennung des rechtmäßigen Bestandes eines Bauwerkes im Grünland sowie auf Erteilung einer Benützungsbewilligung nur nach den in der niederösterreichischen Bauordnung und im niederösterreichischen Raumordnungsgesetz vorgesehenen Fällen geschädigt (US 1 iVm US 8 zweiter Absatz, 14 erster Absatz und 15).Dem weiteren Beschwerdevorwurf, für die Feststellung "insbesondere zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Schädigung" finde sich im Urteil keine Begründung, sind die (in ihrem Zusammenhang zu sehenden) ausführlichen und auf tragenden Beweisergebnissen beruhenden Entscheidungsgründe (US 5 ff) entgegenzuhalten, in denen das nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten des Beschwerdeführers geschildert und daraus denkmöglich sowie im Einklang mit den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen (auch) auf den Vorsatz (hier sogar in Form des qualifizierten Vorsatzes der Wissentlichkeit nach Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geschlossen wird vergleiche hiezu Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 128, 147; Paragraph 258, E 16, 20), er habe die Stadtgemeinde Krems an der Donau und das Land Niederösterreich in ihrem konkreten Recht auf Anerkennung des rechtmäßigen Bestandes eines Bauwerkes im Grünland sowie auf Erteilung einer Benützungsbewilligung nur nach den in der niederösterreichischen Bauordnung und im niederösterreichischen Raumordnungsgesetz vorgesehenen Fällen geschädigt (US 1 in Verbindung mit US 8 zweiter Absatz, 14 erster Absatz und 15).
Das vom Schöffengericht angenommene Motiv, nämlich daß der Angeklagte D***** durch seine amtsmißbräuchliche Bescheiderlassung "in erster Linie einem Kollegen gegenüber gefällig sein wollte", hinwieder betrifft keine entscheidende (nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bekämpfbare) Tatsache (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 26 b).Das vom Schöffengericht angenommene Motiv, nämlich daß der Angeklagte D***** durch seine amtsmißbräuchliche Bescheiderlassung "in erster Linie einem Kollegen gegenüber gefällig sein wollte", hinwieder betrifft keine entscheidende (nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpfbare) Tatsache (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 26 b).
Schließlich haftet dem angefochtenen Urteil auch keine "Aktenwidrigkeit" an, die nach Meinung des Nichtigkeitswerbers (I.c der Beschwerde) deshalb gegeben sein soll, weil es das Gericht "unterlassen hat anzuführen, daß die Eintragung im Mappenplan [139] strichliert erfolgt ist" (US 10 zweiter Absatz). Abgesehen davon, daß damit fallbezogen erneut keine fehlerhafte Begründung einer (entweder die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflussenden) entscheidenden Tatsache releviert wird, hat das Schöffengericht die Gewißheit von dem als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalt schon auf Grund einer Mehrzahl mängelfrei festgestellter Umstände - ua insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.S***** und Ing.K*****, wonach bis zur 1983 erfolgten Verpachtung des Grundstückes an Heimo M***** kein Zubau zur Weingartenhütte vorhanden war (woraus sich ergibt, daß die rechteckige Form im als Folge der Flugauswertung 1963 erstellten Plan [139] sehr wohl dem damaligen tatsächlichen Umriß entsprach) - erlangt (US 8 ff) und im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich noch zusätzlich - rein illustrativ - aus dem Vergleich der - für jedermann, daher auch für den Sachbearbeiter D***** augenscheinlichen - Divergenz zwischen der Einzeichnung im Lageplan (135) und im Mappenplan (139) die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt beurteilt, sodaß der (vermeintliche) Begründungsmangel auch unter diesem Aspekt nicht vorliegt (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 34).Schließlich haftet dem angefochtenen Urteil auch keine "Aktenwidrigkeit" an, die nach Meinung des Nichtigkeitswerbers (römisch eins.c der Beschwerde) deshalb gegeben sein soll, weil es das Gericht "unterlassen hat anzuführen, daß die Eintragung im Mappenplan [139] strichliert erfolgt ist" (US 10 zweiter Absatz). Abgesehen davon, daß damit fallbezogen erneut keine fehlerhafte Begründung einer (entweder die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflussenden) entscheidenden Tatsache releviert wird, hat das Schöffengericht die Gewißheit von dem als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalt schon auf Grund einer Mehrzahl mängelfrei festgestellter Umstände - ua insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.S***** und Ing.K*****, wonach bis zur 1983 erfolgten Verpachtung des Grundstückes an Heimo M***** kein Zubau zur Weingartenhütte vorhanden war (woraus sich ergibt, daß die rechteckige Form im als Folge der Flugauswertung 1963 erstellten Plan [139] sehr wohl dem damaligen tatsächlichen Umriß entsprach) - erlangt (US 8 ff) und im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich noch zusätzlich - rein illustrativ - aus dem Vergleich der - für jedermann, daher auch für den Sachbearbeiter D***** augenscheinlichen - Divergenz zwischen der Einzeichnung im Lageplan (135) und im Mappenplan (139) die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt beurteilt, sodaß der (vermeintliche) Begründungsmangel auch unter diesem Aspekt nicht vorliegt vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 34).
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das in weiten Teilen bloß auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinauslaufende Vorbringen der Mängelrüge keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).