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Entscheidung 15 Os 166/98×

Entscheidung 15 Os 166/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os166/98

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naoum Alexandre El B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 1998, GZ 7 d römisch fünf r 3050/98-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten El B***** und des Verteidigers Dr. Kresbach zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Naoum Alexandre El B***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.A. und B.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er im Februar 1998 in Wien

(zu römisch eins) nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er

A. Philipp B*****, geboren am 16. November 1987, in drei Angriffen jeweils die Hose auszog, dessen Penis in den Mund nahm und daran lutschte, wobei er ihm einmal ein Kondom über den Penis stülpte,

B. den Penis des am 28. August 1986 geborenen Rene R***** in den Mund nahm und daran lutschte;

(zu römisch zwei.) Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er dem Philipp B***** Bücher bzw Hefte sowie mehrfach Videofilme mit pornographischem Inhalt (darunter auch Szenen mit gleichgeschlechtlichen Partnern und Minderjährigen) zeigte und sich vor ihm selbstbefriedigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind dem bekämpften Urteil sowohl die entscheidenden Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die Gründe hiefür mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen:

Ob der Angeklagte am Glied des unmündigen Philipp B***** "längere Zeit" gelutscht hat (US 5 oben), ist für die Verwirklichung des aktuellen Verbrechenstatbestandes gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB ohne Bedeutung, weil nach dem Gesetz für die "Erheblichkeit der Einwirkung" keine bestimmte Zeitdauer gefordert wird; genug daran, daß er den Penis des Buben (bei drei Angriffen jeweils) in den Mund nahm und daran lutschte, mithin einen keineswegs bloß flüchtigen (sexual sinnbezogenen) Körperkontakt herstellte (Leukauf/Steininger Komm3 RN 5 Pallin im WK Rz 6a je zu Paragraph 207,).

Die vom Beschwerdeführer irrig als "Beiläufigkeitsausdruck" kritisierte Wortwahl in den - an sich unanfechtbaren - Erwägungen des Schöffengerichtes vergleiche US 6 dritter Absatz: Auch die Mütter ..., die ihre Kinder "wohl" am besten kennen, ...) bewirkt keine nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit, die im übrigen nur bei undeutlichen Urteilsfeststellungen relevant wäre. Außerdem bringt die Wendung (zulässig) einen Lebenserfahrungsumstand zum Ausdruck.

Richtig ist zwar der weitere Beschwerdeeinwand, daß zum Schuldspruch laut römisch eins. des Urteilssatzes die Vorsatzform nicht ausdrücklich konstatiert ist, wobei auch insoweit die Anklagebegründung unreflektiert übernommen wurde vergleiche 105 f). Da aber nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen (US 2 f in Verbindung mit 4 ff) dem Nichtigkeitswerber wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet werden, die fallbezogen nur wissentlich und willentlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, bedurfte es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführungen zur relevierten Frage, "ob bzw welche Form des Vorsatzes der Angeklagte ... hatte oder nicht".

Auch dem Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 208, StGB (römisch zwei.) haftet die reklamierte Unvollständigkeit nicht an; denn zum einen versagten die Erkenntnisrichter in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten insgesamt den Glauben (US 6). Sie waren daher schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, das Vorbringen des Angeklagten näher zu erörtern, wonach "sein Video und sein Fernsehapparat miteinander gar nicht kompatibel gewesen sind". Zum anderen greift der Nichtigkeitswerber prozeßordnungswidrig bloß eine der drei tataktuellen Geschehensvarianten (Vorführung von Videos) heraus und übergeht die zwei weiteren gleichrangigen Gefährdungshandlungen (Vorzeigen von Büchern bzw Heften mit pornographischem Inhalt und Selbstbefriedigung), die für sich allein schon den Schuldspruch tragen. Zudem spricht der Zeuge Philipp B***** davon, der Angeklagte habe ihm auch einen Pornofilm gezeigt, der schon im Computer war, und der "Videorecorder" des Beschuldigten sei defekt gewesen, weshalb man vom Film "nicht viel" gesehen habe (97 oben und unten). Daraus erhellt, daß die vorgebliche Inkompatibilität für die Sachentscheidung unwesentlich ist.

Der Vorwurf einer Scheinbegründung durch die bloße Verwendung der verba legalia des Paragraph 208, StGB - dann "befriedigte" sich der Angeklagte (US 5 oben) - ohne Feststellung, was dieser wirklich getan habe und woraus auf die Erfüllung der verba legalia geschlossen werde, beruht auf einem Irrtum des Beschwerdeführers. Liest man nämlich den - vom Rechtsmittelwerber nur unvollständig zitierten - gesamten Satz, ist klar erkennbar, daß vom Erstgericht nicht bloß ein verbum legale gebraucht, sondern in Wahrheit eine der inkriminierten Gefährdungshandlungen beschrieben wird, nämlich die - angesichts der Verwendung auch im allgemeinen Sprachgebrauch keiner weiteren Umschreibung bedürftige - "Selbstbefriedigung" des Angeklagten vor Philipp B*****, der über Aufforderung des Beschwerdeführers auch dessen Glied in den Mund nehmen sollte.

Wenn in den Entscheidungsgründen zum Schuldspruch laut Punkt römisch zwei., wonach der Angeklagte dem Philipp B***** auch "mehrfach" Videofilme mit pornographischem Inhalt gezeigt hat, verdeutlicht wird, daß dies nur bei einer der Gelegenheiten der Fall war (US 5 zweiter Absatz), bleiben die Konstatierungen anderer, zusätzlicher Gefährdungsangriffe unberührt. Für die vorgenommene rechtliche Unterstellung des betreffenden Verhaltens ist es nicht entscheidungswesentlich, inwieweit Videovorführungen wiederholt wurden.

Somit haften dem bekämpften Urteil keine formalen Begründungsfehler an.

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hinwieder ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen für die Schuld des Angeklagten zu erwecken. Es trachtet vielmehr unzulässig nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung mit teils schon aus der Mängelrüge bekannten Argumenten (Inkompatibilität, Dauer des Lutschens), teils mit im Urteil ohnehin behandelten Umständen (möglicher Racheakt, bisher ordentlicher Lebenswandel) sowie mit spekulativen Vermutungen und Unterstellungen die vom Schöffengericht den beiden Unzuchtsopfern zuerkannte Beweiskraft in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist gleichfalls unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer fehlende Konstatierungen in subjektiver Hinsicht zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB mit der unsubstantiierten Behauptung moniert, die vermißten Feststellungen könnten der Entscheidung im vorliegenden Fall keinesfalls unterstellt werden, genügt der Hinweis auf die Ausführungen zu dem diesen Einwand erledigenden Teil der Mängelrüge.

Nicht stichhältig sind die weiteren Beschwerdevorwürfe, einerseits spreche die Begründung zum Schuldspruchsfaktum römisch zwei. des Urteilssatzes nur davon, daß sich der Angeklagte durch die Vorführung der Pornovideos und durch Vorzeigen der Bücher bzw Magazine geschlechtlich erregen oder befriedigen "wollte" (US 5 fünfter Absatz), womit eindeutig (nur) die Vorsatzstufe des bloßen Wollens hinsichtlich der voluntativen Komponente festgestellt werde, wohingegen zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 208, StGB bloßes "Wollen" nicht hinreiche, sondern "Absichtlichkeit" verlangt werde; andererseits sei der Tatvorwurf, der Angeklagte habe sich vor Philipp B***** selbstbefriedigt, "von keinerlei Feststellung eines diesbezüglichen Vorsatzes begleitet". Mit der isolierten Hervorhebung lediglich einer Entscheidungspassage (US 5 "... wollte sich der Angeklagte geschlechtlich erregen oder befriedigen.") übergeht die Beschwerde nämlich den Konnex mit den Urteilsausführungen über das einleitende und das nachfolgende tatrelevante Geschehen, welche bei der gebotenen Gesamtschau unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, daß der Rechtsmittelwerber mit konzentrierter sexueller Tendenz und damit absichtlich im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB gehandelt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend die Tatwiederholung an zwei Opfern und das Zusammentreffen mit einem Vergehen wertete, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Mit der dagegen erhobenen Berufung begehrt der Angeklagte sowohl eine geringere Freiheitsstrafe als auch deren gänzliche oder zumindest teilbedingte Nachsicht.

Die Berufung ist unberechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfaßt, sondern sie auch zutreffend gewürdigt. Eine vom Berufungswerber zusätzlich als mildernd ins Treffen geführte Tatbegehung aus Unbesonnenheit und eine Verleitung durch eine besonders verlockende Gelegenheit vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 13 und 15 zu Paragraph 34,) liegen angesichts der jeweiligen Initiative des Angeklagten nicht vor. Geradezu unverständlich ist die Reklamation des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB, denn inwieweit seit den im Februar 1998 verübten Taten (Festnahme: 28. März 1998) eine längere Zeit des Wohlverhaltens (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 34, Ziffer 18, - etwa fünf Jahre) verstrichen sein sollen, bleibt unerfindlich. Daß der Angeklagte "von selbst mit seinem Verhalten aufgehört hat", widerspricht in dieser Form den aktenkundigen Aussagen der Unzuchtsopfer (35 und 37) und könnte außerdem fallbezogen bloß bewirken, daß dem Erschwerungsgrund der Tatwiederholung nicht noch zusätzliches Gewicht zukommt, keinesfalls aber einen Milderungsumstand begründen..

Angesichts der gravierenden personalen Täterschuld des Rechtsmittelwerbers, der für seine wiederholten sexuellen Angriffe die Bekanntschaft mit den Familien der Tatopfer und das so gewonnene Vertrauen der computerinteressierten Buben im Alter von knapp zehn und elfeinhalb Jahren schamlos ausgenützt hat, und des bedeutenden Unrechtsgehaltes der Straftaten ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren keineswegs überhöht.

Der zudem beantragten Anwendung teilweiser (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB) oder gänzlich bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) stehen in Zeiten erschreckend um sich greifender Sexualdelikte der beschriebenen Art an Kindern in erster Linie (vom Erstgericht vernachlässigte) generalpräventive Erwägungen entgegen. Wenngleich es jedem Angeklagten freisteht, die ihm am günstigsten scheinende Verantwortung zu wählen, kann eine bis zuletzt an den Tag gelegte Schulduneinsichtigkeit - wie im vorliegenden Fall - als wichtiges Indiz für mangelnde Besserungswilligkeit bei der Prognostizierung künftigen Wohlverhaltens nicht völlig außer acht bleiben.

Demnach war der Berufung - auch unter Mitberücksichtigung der vom Angeklagten im Gerichtstag vorgelegten Bestätigung vom 13. September 1998 über die Zusage der Forensischen Nachbetreuungsambulanz seiner psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung im Falle einer erteilten Weisung - zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E52307 15D01668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00166.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00166_9800000_000