Entscheidung 15 Os 166/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludvig Bruno F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB, AZ 7 Schw Vr 758/99, Hv 21/99 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 1999, AZ 20 Bs 492/99 (= ON 91 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludvig Bruno F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB, AZ 7 Schw römisch fünf r 758/99, Hv 21/99 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 1999, AZ 20 Bs 492/99 (= ON 91 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Ludvig Bruno F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die rechtswirksame Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt lastet dem seit 24. April 1999 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO) in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten (ON 17) das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB an. Danach hat er am 14. Februar 1997 in Bonisdorf durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung eines ca 30 bis 40 cm langen Messers der Angela Z***** 4.500 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen (ON 82).Die rechtswirksame Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt lastet dem seit 24. April 1999 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO) in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten (ON 17) das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB an. Danach hat er am 14. Februar 1997 in Bonisdorf durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung eines ca 30 bis 40 cm langen Messers der Angela Z***** 4.500 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen (ON 82).
Mit Beschluss vom 17. November 1999 gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 2. November 1999 (ON 81) nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen bis 17. Jänner 2000 an (ON 91).
In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde wird behauptet, die Voraussetzungen des § 194 Abs 3 StPO lägen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft seit 24. Oktober 1999 in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK bzw BVGpersFrh verletzt sei (ON 92).In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde wird behauptet, die Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO lägen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft seit 24. Oktober 1999 in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, MRK bzw BVGpersFrh verletzt sei (ON 92).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unbegründet.
Sie vermag den zutreffenden Argumenten des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Frage, aus welchen Gründen im konkreten Fall keine Unverhältnismäßigkeit der nicht einmal sieben Monate andauernden, durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft vorliegt (vgl S 409 unten f iVm S 597 f), nichts Substantielles entgegenzuhalten, was die Annahme der behaupteten Grundrechtsverletzung stützen könnte, weshalb sie ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Sie vermag den zutreffenden Argumenten des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Frage, aus welchen Gründen im konkreten Fall keine Unverhältnismäßigkeit der nicht einmal sieben Monate andauernden, durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft vorliegt vergleiche S 409 unten f in Verbindung mit S 597 f), nichts Substantielles entgegenzuhalten, was die Annahme der behaupteten Grundrechtsverletzung stützen könnte, weshalb sie ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00166.99.1209.000
Dokumentnummer
JJT_19991209_OGH0002_0150OS00166_9900000_000