Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred D***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und über ihn eine nach § 43a Abs 3 StGB teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred D***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB schuldig erkannt und über ihn eine nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.
Nach dem Schuldspruch hat er in Wien - zusammengefasst wiedergegeben - als Kassier des m***** der Stadt Wien, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Stadtgemeinde Wien an ihren Vermögensrechten und ihren Rechten auf ordnungsgemäße Führung der Stadtkasse sowie auf Dokumentation der Auszahlungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Stadtgemeinde Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er
I./ zwischen 29. Juni 2007 und 12. Jänner 2011 in 621 (im Urteilsspruch näher beschriebenen) Angriffen mit fiktiven oder dem Telefonbuch entnommenen Namen und mit nachgemachten Unterschriften versehene Auszahlungsbelege herstellte bzw Anträge auf Rückvergütung von Parkometerabgaben auf von ihm gefälschten Formularen anfertigte, darauf die Namen der für solche Anträge zuständigen Sachbearbeiter einsetzte, ein Amtssiegel hinzufügte, die meisten Auszahlungsbelege mit den gefälschten Anträgen zur Buchhaltung gab und insgesamt 106.802,50 Euro Bargeld aus der Amtskasse entnahm, welches er für eigene Zwecke verwendete;römisch eins./ zwischen 29. Juni 2007 und 12. Jänner 2011 in 621 (im Urteilsspruch näher beschriebenen) Angriffen mit fiktiven oder dem Telefonbuch entnommenen Namen und mit nachgemachten Unterschriften versehene Auszahlungsbelege herstellte bzw Anträge auf Rückvergütung von Parkometerabgaben auf von ihm gefälschten Formularen anfertigte, darauf die Namen der für solche Anträge zuständigen Sachbearbeiter einsetzte, ein Amtssiegel hinzufügte, die meisten Auszahlungsbelege mit den gefälschten Anträgen zur Buchhaltung gab und insgesamt 106.802,50 Euro Bargeld aus der Amtskasse entnahm, welches er für eigene Zwecke verwendete;
II./ von Oktober 2008 bis Jänner 2011 in einer Vielzahl von Angriffen unrichtige Tagesabschlusslisten der Stadtkasse 2 des m***** der Stadt Wien erstellte, dafür Berechnungsformeln in der elektronischen Buchhaltung veränderte, sodass die Listen dadurch höhere Tagesabschlüsse auswiesen, und die daraus resultierenden Differenzbeträge aus der Kassa entnahm, wobei letztlich nach Rückstellung von Teilbeträgen ein Fehlbetrag von 2.250 Euro aushaftete.römisch zwei./ von Oktober 2008 bis Jänner 2011 in einer Vielzahl von Angriffen unrichtige Tagesabschlusslisten der Stadtkasse 2 des m***** der Stadt Wien erstellte, dafür Berechnungsformeln in der elektronischen Buchhaltung veränderte, sodass die Listen dadurch höhere Tagesabschlüsse auswiesen, und die daraus resultierenden Differenzbeträge aus der Kassa entnahm, wobei letztlich nach Rückstellung von Teilbeträgen ein Fehlbetrag von 2.250 Euro aushaftete.
Weiters wurden gemäß § 20 Abs 1 StGB „die sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von 29.680 Euro (resultierend aus den Versicherungspolizzen Nr ***** der W*****, Nr ***** der B***** AG, dem Wertpapierdepot Nr ***** der C***** AG und der Münzsammlung)“ und gemäß § 20 Abs 3 StGB „ein Betrag von 79.372,50 Euro (resultierend aus der Differenz zwischen dem durch die Begehung des Missbrauchs der Amtsgewalt erlangten Gesamtgeldbetrag von 109.052,50 Euro und den sichergestellten Vermögenswerten)“ für verfallen erklärt.Weiters wurden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB „die sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von 29.680 Euro (resultierend aus den Versicherungspolizzen Nr ***** der W*****, Nr ***** der B***** AG, dem Wertpapierdepot Nr ***** der C***** AG und der Münzsammlung)“ und gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB „ein Betrag von 79.372,50 Euro (resultierend aus der Differenz zwischen dem durch die Begehung des Missbrauchs der Amtsgewalt erlangten Gesamtgeldbetrag von 109.052,50 Euro und den sichergestellten Vermögenswerten)“ für verfallen erklärt.
Dazu hielt das Erstgericht in den Entscheidungsgründen (US 28) lediglich fest, dass die vom Angeklagten „durch die von ihm begangene, mit Strafe bedrohte Handlung“ erzielten Vermögenswerte „gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB für verfallen zu erklären“ waren.Dazu hielt das Erstgericht in den Entscheidungsgründen (US 28) lediglich fest, dass die vom Angeklagten „durch die von ihm begangene, mit Strafe bedrohte Handlung“ erzielten Vermögenswerte „gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, StGB für verfallen zu erklären“ waren.
Ausschließlich gegen den Verfallsausspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Ausschließlich gegen den Verfallsausspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.