Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Sie verfehlen ihr Ziel.Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Sie verfehlen ihr Ziel.
Zu I./ kritisieren die Nichtigkeitsbeschwerden eine Undeutlichkeit der Begründung (Z 5 erster Fall) in Bezug auf die Feststellungen zu einer an sich schweren Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (US 5).Zu römisch eins./ kritisieren die Nichtigkeitsbeschwerden eine Undeutlichkeit der Begründung (Ziffer 5, erster Fall) in Bezug auf die Feststellungen zu einer an sich schweren Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (US 5).
Diesem Einwand zuwider ist aus objektiver Sicht – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof – unzweifelhaft erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117995), dass das Erstgericht die Konstatierungen zu den qualifikationsbegründenden Folgen der Tat auf die Verletzungsanzeige, die Befunde und den Arztbrief des Klinikum W***** gestützt hat (US 5 iVm ON 13 S 227 f, ON 36 S 33 ff und 39 f).Diesem Einwand zuwider ist aus objektiver Sicht – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof – unzweifelhaft erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0117995), dass das Erstgericht die Konstatierungen zu den qualifikationsbegründenden Folgen der Tat auf die Verletzungsanzeige, die Befunde und den Arztbrief des Klinikum W***** gestützt hat (US 5 in Verbindung mit ON 13 S 227 f, ON 36 S 33 ff und 39 f).
Zu II./ machen die Beschwerden einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Z 9 lit a), weil das Erstgericht zur Beschreibung der Tathandlung (US 5) „ausschließlich“ die verba legalia wiedergegeben hätte. Weshalb es allerdings der Konstatierung, der Angeklagte habe am 5. Juni 2018 in S***** eine Stahlrute unbefugt besessen (US 1, 5), an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte, legt die Beschwerde nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0119090).Zu römisch zwei./ machen die Beschwerden einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Ziffer 9, Litera a,), weil das Erstgericht zur Beschreibung der Tathandlung (US 5) „ausschließlich“ die verba legalia wiedergegeben hätte. Weshalb es allerdings der Konstatierung, der Angeklagte habe am 5. Juni 2018 in S***** eine Stahlrute unbefugt besessen (US 1, 5), an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte, legt die Beschwerde nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0119090).
Letzteres gilt für das gleichgerichtete, die Verwendung der „verba legalia“ rügende Vorbringen zu III./, haben die Tatrichter doch – dadurch einen ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellend – konstatiert, dass es Faruk C***** beim Vorhalten der Pistole darauf ankam, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, er sei fähig und willens, diesen zu töten, und auch darauf, ihm begründete Besorgnis „im Hinblick auf dessen Leben/dessen körperliche Unversehrtheit“ einzuflößen. Der Bedrohte sollte durch das Vorhalten einer Pistole Angst vor seiner Tötung haben (US 6; vgl neuerlich RIS-Justiz RS0119090, RS0098664).Letzteres gilt für das gleichgerichtete, die Verwendung der „verba legalia“ rügende Vorbringen zu römisch drei./, haben die Tatrichter doch – dadurch einen ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellend – konstatiert, dass es Faruk C***** beim Vorhalten der Pistole darauf ankam, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, er sei fähig und willens, diesen zu töten, und auch darauf, ihm begründete Besorgnis „im Hinblick auf dessen Leben/dessen körperliche Unversehrtheit“ einzuflößen. Der Bedrohte sollte durch das Vorhalten einer Pistole Angst vor seiner Tötung haben (US 6; vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0119090, RS0098664).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.