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Entscheidung 15 Os 167/18z×

Entscheidung 15 Os 167/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os167/18z

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Süleyman C***** und Faruk C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2018, GZ 12 Hv 62/18s-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Süleyman und Faruk C***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./), Süleyman C***** überdies des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch zwei./) und Faruk C***** auch des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach haben am 5. Juni 2018 in S*****

römisch eins./ Süleyman und Faruk C***** im Zusammenwirken mit Fatih C***** Suat A***** durch das Versetzen von Schlägen unter anderem mit einem Baseballschläger und mit einer Stahlrute eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, nämlich mehrere Knochenbrüche im Gesichts- bzw Kopfbereich sowie Rissquetschwunden an Kopf, Gesicht und Unterschenkel, absichtlich zugefügt;

römisch zwei./ Süleyman C*****, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), und zwar eine Stahlrute, unbefugt besessen;

römisch drei./ Faruk C***** Suat A***** durch das Vorhalten einer Pistole (oder Softgun) gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Sie verfehlen ihr Ziel.

Zu römisch eins./ kritisieren die Nichtigkeitsbeschwerden eine Undeutlichkeit der Begründung (Ziffer 5, erster Fall) in Bezug auf die Feststellungen zu einer an sich schweren Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (US 5).

Diesem Einwand zuwider ist aus objektiver Sicht – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof – unzweifelhaft erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0117995), dass das Erstgericht die Konstatierungen zu den qualifikationsbegründenden Folgen der Tat auf die Verletzungsanzeige, die Befunde und den Arztbrief des Klinikum W***** gestützt hat (US 5 in Verbindung mit ON 13 S 227 f, ON 36 S 33 ff und 39 f).

Zu römisch zwei./ machen die Beschwerden einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Ziffer 9, Litera a,), weil das Erstgericht zur Beschreibung der Tathandlung (US 5) „ausschließlich“ die verba legalia wiedergegeben hätte. Weshalb es allerdings der Konstatierung, der Angeklagte habe am 5. Juni 2018 in S***** eine Stahlrute unbefugt besessen (US 1, 5), an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte, legt die Beschwerde nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0119090).

Letzteres gilt für das gleichgerichtete, die Verwendung der „verba legalia“ rügende Vorbringen zu römisch drei./, haben die Tatrichter doch – dadurch einen ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellend – konstatiert, dass es Faruk C***** beim Vorhalten der Pistole darauf ankam, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, er sei fähig und willens, diesen zu töten, und auch darauf, ihm begründete Besorgnis „im Hinblick auf dessen Leben/dessen körperliche Unversehrtheit“ einzuflößen. Der Bedrohte sollte durch das Vorhalten einer Pistole Angst vor seiner Tötung haben (US 6; vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0119090, RS0098664).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00167.18Z.0227.000

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190227_OGH0002_0150OS00167_18Z0000_000