Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 168/03×

Entscheidung 15 Os 168/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os168/03

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Oktober 2003, AZ 23 Bs 283/03 (ON 249 des Hv-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Revision" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 24. September 2003 (ON 236) lehnte das Landesgericht Korneuburg die Anrechnung von vollzogenen verwaltungsbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafen als Untersuchungshaft ab. Einer dagegen von Hans A***** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit der bekämpften Entscheidung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, als "Revision" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht kein Rechtsmittel zulässig ist.

Anmerkung

E71759 15Os168.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00168.03.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20031218_OGH0002_0150OS00168_0300000_000