Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen Teile des Schuldspruches A und den Schuldspruch B richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auf den gesamten Umfang aller Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den zur Darstellung gebrachten Anfechtungsumfang hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen Teile des Schuldspruches A und den Schuldspruch B richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auf den gesamten Umfang aller Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den zur Darstellung gebrachten Anfechtungsumfang hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Mängelrüge (Z 5) gegen den Schuldspruch C (§ 222 Abs 1 StGB) unternimmt lediglich den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, was exemplarisch daraus hervorleuchtet, daß er seine - ihm vom Erstgericht versagte - Glaubwürdigkeit herauszustreichen bestrebt ist. Die Tatrichter haben dieses Urteilsfaktum auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Aussagen der Zeugen H***** und Rev.Insp.S***** sowie auf die polizeilichen Erhebungen (insbesondere über den kläglichen Zustand der Katze) gestützt (US 17) und damit die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers schlüssig abgelehnt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Schuldspruch C (Paragraph 222, Absatz eins, StGB) unternimmt lediglich den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, was exemplarisch daraus hervorleuchtet, daß er seine - ihm vom Erstgericht versagte - Glaubwürdigkeit herauszustreichen bestrebt ist. Die Tatrichter haben dieses Urteilsfaktum auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Aussagen der Zeugen H***** und Rev.Insp.S***** sowie auf die polizeilichen Erhebungen (insbesondere über den kläglichen Zustand der Katze) gestützt (US 17) und damit die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers schlüssig abgelehnt.
Die - vom Nichtigkeitswerber für die Richtigkeit seiner Verantwortung ins Treffen geführten - Aussagen der Zeugin H***** über die Weitergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn an einen mit der Fütterung der Katze beauftragten Freund (311 f) geben - was die Beschwerde übergeht - lediglich Darstellungen des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin wieder und stehen somit zu deren eigenen Wahrnehmungen nicht im Widerspruch. Diesbezüglich liegt daher kein formeller Begründungsmangel vor.
Entgegen den Beschwerdeausführungen zu Faktum A I.1.a hat das Erstgericht den (an sich nicht entscheidungswesentlichen) Umstand der Verschuldung des Beschwerdeführers ohnedies in seine Überlegungen miteinbezogen (US 16).Entgegen den Beschwerdeausführungen zu Faktum A römisch eins.1.a hat das Erstgericht den (an sich nicht entscheidungswesentlichen) Umstand der Verschuldung des Beschwerdeführers ohnedies in seine Überlegungen miteinbezogen (US 16).
Berechtigung kommt dem Rechtsmittel aber insoweit zu, als es das Schöffengericht tatsächlich unterlassen hat, sich mit jenen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen, wonach der Angeklagte A***** vom 26.(richtig: 25.)Juni bis 7.August 1996 durchgehend in Strafhaft war (siehe ON 16 im Akt AZ 11 U 207/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien). Dieser Umstand ist geeignet, den Tatzeitraum und damit auch die Annahme des in einem Vielfachen des täglichen durchschnittlichen Suchtgiftumsatzes bestehende Gesamtmenge zu A I.1.a zu verringern. Zu Recht wird vom Beschwerdeführer ferner darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen über den Erhalt von insgesamt 5 Gramm Heroin täglich (US 12) und über die (ohne seine Mitwirkung) von den beiden Mitangeklagten B***** und M***** vermittelten und verkauften Suchtgiftmengen (US 13) nicht ohneweiteres mit der Annahme des Verkaufes einer insgesamt "übergroßen" Menge des erhaltenen Heroins (auch) durch den Beschwerdeführer selbst (US 12) zu vereinbaren sind und daß die Verringerung der Gesamtmenge durch Eigenkonsum nicht berücksichtigt wurde.Berechtigung kommt dem Rechtsmittel aber insoweit zu, als es das Schöffengericht tatsächlich unterlassen hat, sich mit jenen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen, wonach der Angeklagte A***** vom 26.(richtig: 25.)Juni bis 7.August 1996 durchgehend in Strafhaft war (siehe ON 16 im Akt AZ 11 U 207/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien). Dieser Umstand ist geeignet, den Tatzeitraum und damit auch die Annahme des in einem Vielfachen des täglichen durchschnittlichen Suchtgiftumsatzes bestehende Gesamtmenge zu A römisch eins.1.a zu verringern. Zu Recht wird vom Beschwerdeführer ferner darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen über den Erhalt von insgesamt 5 Gramm Heroin täglich (US 12) und über die (ohne seine Mitwirkung) von den beiden Mitangeklagten B***** und M***** vermittelten und verkauften Suchtgiftmengen (US 13) nicht ohneweiteres mit der Annahme des Verkaufes einer insgesamt "übergroßen" Menge des erhaltenen Heroins (auch) durch den Beschwerdeführer selbst (US 12) zu vereinbaren sind und daß die Verringerung der Gesamtmenge durch Eigenkonsum nicht berücksichtigt wurde.
Dazu kommt das - gleichfalls zu Recht gerügte - Fehlen von Feststellungen über den Reingehalt des verkauften Suchtgiftes. Solcher - anhand aktenkundiger Anhaltspunkte (vgl zB 79) durchaus nachholbarer - Urteilsannahmen über die Suchtgiftqualität hätte es aber schon deshalb bedurft, weil der - sich aus den täglich wiederholten Ankäufen von jeweils 5 Gramm pro Tag (richtig: abzüglich des Eigenverbrauches des Beschwerdeführers und des Drittangeklagten sowie der von B***** über Vermittlung von Ma***** verkauften Menge B I.1.) ergebende - Gesamtumsatz im Hinblick auf den nur sehr vage (mit "ca Frühjahr 1996") festgestellten Beginn und die gebotene Einschränkung des Tatzeitraumes wegen Haft nicht hinreicht, um (unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses) realistische Zweifel an der Überschreitung der "übergroßen" Menge im Sinne des § 12 Abs 3 Z 3 SGG von vornherein auszuschließen (15 Os 11/94). Eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG fehlt somit, zumal die bei den weiteren Fakten des Beschwerdeführers nach § 12 SGG gegenständlichen Suchtgiftmengen zum Teil insoweit nicht entscheidend ins Gewicht fallen können (A I.2.a), zum Teil (B II.) nicht einmal annäherungsweise feststehen.Dazu kommt das - gleichfalls zu Recht gerügte - Fehlen von Feststellungen über den Reingehalt des verkauften Suchtgiftes. Solcher - anhand aktenkundiger Anhaltspunkte vergleiche zB 79) durchaus nachholbarer - Urteilsannahmen über die Suchtgiftqualität hätte es aber schon deshalb bedurft, weil der - sich aus den täglich wiederholten Ankäufen von jeweils 5 Gramm pro Tag (richtig: abzüglich des Eigenverbrauches des Beschwerdeführers und des Drittangeklagten sowie der von B***** über Vermittlung von Ma***** verkauften Menge B römisch eins.1.) ergebende - Gesamtumsatz im Hinblick auf den nur sehr vage (mit "ca Frühjahr 1996") festgestellten Beginn und die gebotene Einschränkung des Tatzeitraumes wegen Haft nicht hinreicht, um (unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses) realistische Zweifel an der Überschreitung der "übergroßen" Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG von vornherein auszuschließen (15 Os 11/94). Eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG fehlt somit, zumal die bei den weiteren Fakten des Beschwerdeführers nach Paragraph 12, SGG gegenständlichen Suchtgiftmengen zum Teil insoweit nicht entscheidend ins Gewicht fallen können (A römisch eins.2.a), zum Teil (B römisch zwei.) nicht einmal annäherungsweise feststehen.
Unberechtigt ist hingegen der Einwand einer - zumindest teilweisen - mehrfachen urteilsmäßigen Erfassung derselben Suchtgiftmengen:
Jene (auch untereinander durchaus unterscheidbaren) Heroinmengen, welche der Angeklagte A***** weitergab (Urteilsfaktum A I.1.a), weiterzugeben versuchte (Urteilsfaktum A I.2.a) oder Unbekannten zu veräußern half (Urteilsfaktum B II.), können - denklogisch nicht identisch mit jenem Suchtgift sein, das er selbst verbrauchte; nur auf letztere Eigenkonsummenge bezieht sich aber (zufolge US 12 Mitte) der Schuldspruch zum Urteilsfaktum A III.1. (§ 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG). Daß die dem Faktum A I.2.a zugrundeliegende Menge kein Teil des zu Faktum A I.1.a gegenständlichen Heroinumsatzes ist, ergibt sich logisch daraus, daß erstere Tat im Versuchsstadium verblieben ist und das zum Verkauf bereitgehaltene Suchtgift bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt wurde (37) und daher nicht für einen weiteren Verkauf in Frage kam.Jene (auch untereinander durchaus unterscheidbaren) Heroinmengen, welche der Angeklagte A***** weitergab (Urteilsfaktum A römisch eins.1.a), weiterzugeben versuchte (Urteilsfaktum A römisch eins.2.a) oder Unbekannten zu veräußern half (Urteilsfaktum B römisch zwei.), können - denklogisch nicht identisch mit jenem Suchtgift sein, das er selbst verbrauchte; nur auf letztere Eigenkonsummenge bezieht sich aber (zufolge US 12 Mitte) der Schuldspruch zum Urteilsfaktum A römisch drei.1. (Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG). Daß die dem Faktum A römisch eins.2.a zugrundeliegende Menge kein Teil des zu Faktum A römisch eins.1.a gegenständlichen Heroinumsatzes ist, ergibt sich logisch daraus, daß erstere Tat im Versuchsstadium verblieben ist und das zum Verkauf bereitgehaltene Suchtgift bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt wurde (37) und daher nicht für einen weiteren Verkauf in Frage kam.
Der Feststellung, der Angeklagte A***** habe vom April 1995 bis 10. Februar 1996 sowie ab Juni 1996 bis 25.September 1996 regelmäßig Heroin für den eigenen Konsum erworben und besessen (A III.1, US 12), fehlt - der Beschwerde zuwider - keineswegs eine tragfähige Begründung. Insoweit ist das Erstgericht zu Recht von dessen (ursprünglich) umfassenden Geständnis ausgegangen (US 16), zumal der Beschwerdeführer - über seine Angaben AS 227 betreffend den Konsum von Heroin seit ca einer Woche ab seiner letzten Enthaftung (am 7. August 1996) bis zum Beginn des derzeitigen Haftzeitraumes hinaus - anläßlich seiner ersten Vernehmung vor der Polizei selbst angab, seit ca zwei Jahren (wenn auch nicht ununterbrochen) Heroin zu nehmen (79 iVm 309, 318).Der Feststellung, der Angeklagte A***** habe vom April 1995 bis 10. Februar 1996 sowie ab Juni 1996 bis 25.September 1996 regelmäßig Heroin für den eigenen Konsum erworben und besessen (A römisch drei.1, US 12), fehlt - der Beschwerde zuwider - keineswegs eine tragfähige Begründung. Insoweit ist das Erstgericht zu Recht von dessen (ursprünglich) umfassenden Geständnis ausgegangen (US 16), zumal der Beschwerdeführer - über seine Angaben AS 227 betreffend den Konsum von Heroin seit ca einer Woche ab seiner letzten Enthaftung (am 7. August 1996) bis zum Beginn des derzeitigen Haftzeitraumes hinaus - anläßlich seiner ersten Vernehmung vor der Polizei selbst angab, seit ca zwei Jahren (wenn auch nicht ununterbrochen) Heroin zu nehmen (79 in Verbindung mit 309, 318).
Im Hinblick darauf, daß die Verurteilung des Nichtigkeitswerbers durch das Strafbezirksgericht Wien vom 3.Juni 1996, GZ 1 U 308/95-19, in der Urteilsbegründung keineswegs unberücksichtigt blieb (US 11, 12 und 20), besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldspruch zu A III.1. auch die in den Tatzeitraum fallende Einzeltat (Heroinerwerb und -besitz "kurz vor dem 9.Juni 1996") erfaßt, die bereits Gegenstand der genannten Vorverurteilung war.Im Hinblick darauf, daß die Verurteilung des Nichtigkeitswerbers durch das Strafbezirksgericht Wien vom 3.Juni 1996, GZ 1 U 308/95-19, in der Urteilsbegründung keineswegs unberücksichtigt blieb (US 11, 12 und 20), besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldspruch zu A römisch drei.1. auch die in den Tatzeitraum fallende Einzeltat (Heroinerwerb und -besitz "kurz vor dem 9.Juni 1996") erfaßt, die bereits Gegenstand der genannten Vorverurteilung war.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach, die Feststellungen der Tatrichter zum Faktum A I.2.a reichten zur Beurteilung seiner Handlung als Versuch nicht aus, weil es - über das (festgestellte und unbestritten gebliebene) Willenselement hinaus - an einer ausführungsnahen Tathandlung fehle. Er übersieht dabei aber, daß der Begriff der Ausführungsnähe auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung abstellt und es dabei auch auf den Tatplan des Täters ankommt (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 8 und 9).In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach, die Feststellungen der Tatrichter zum Faktum A römisch eins.2.a reichten zur Beurteilung seiner Handlung als Versuch nicht aus, weil es - über das (festgestellte und unbestritten gebliebene) Willenselement hinaus - an einer ausführungsnahen Tathandlung fehle. Er übersieht dabei aber, daß der Begriff der Ausführungsnähe auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung abstellt und es dabei auch auf den Tatplan des Täters ankommt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 8 und 9).
Ist, wie im vorliegenden Fall, bereits das Inverkehrsetzen einer Ware pönalisiert, so ist schon das verkehrsgerechte Zurechtrichten der Ware zum Verkauf in Verbindung mit dem auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichteten Tatwillen jedenfalls auch dann als (strafbarer) Versuch anzusehen, wenn sich der Täter zu Verkaufszwecken mit der (in handelsüblichen Teilmengen abgepackten) Ware sodann an einen Ort - wie hier in eine U-Bahn-Station, die als Treffpunkt für Suchtgifthändler und Käufer bekannt ist - begibt, an dem nach seiner Erfahrung mit dem Auftreten potentieller Suchtgiftabnehmer zu rechnen ist.
Das Fehlen gesonderter Feststellungen über die tatverfangenen Suchtgiftmengen beim Faktum B II. wird - der weiteren Subsumtionsrüge zuwider - auch im neu durchzuführenden Verfahren einer umfassenden rechtlichen Wertung dann nicht entgegenstehen, wenn neuerlich ein auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteter, den Additionseffekt miterfassender Vorsatz des Angeklagten festgestellt werden sollte und infolge Überschreiten der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Suchtgift(gesamt)menge durch andere Teilfakten (A I.1.a und 2.a) das Ausmaß jener Reinsubstanz, zu dessen Verkauf durch Unbekannte er beitrug, für die Subsumtion unerheblich bleiben würde.Das Fehlen gesonderter Feststellungen über die tatverfangenen Suchtgiftmengen beim Faktum B römisch zwei. wird - der weiteren Subsumtionsrüge zuwider - auch im neu durchzuführenden Verfahren einer umfassenden rechtlichen Wertung dann nicht entgegenstehen, wenn neuerlich ein auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteter, den Additionseffekt miterfassender Vorsatz des Angeklagten festgestellt werden sollte und infolge Überschreiten der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Suchtgift(gesamt)menge durch andere Teilfakten (A römisch eins.1.a und 2.a) das Ausmaß jener Reinsubstanz, zu dessen Verkauf durch Unbekannte er beitrug, für die Subsumtion unerheblich bleiben würde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Der Einwand in seiner Mängelrüge (Z 5), das Urteil weise eine mangelhafte (im Sinne unvollständiger) Begründung der für die Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG maßgeblichen Suchtgiftumsätze auf, trifft auch in Ansehung dieses Beschwerdeführers zu; ebenso die (inhaltlich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte) Rüge, daß der für die rechtliche Beurteilung insoweit entscheidende Gehalt des Heroins an Reinsubstanz nicht festgestellt worden sei. Das Erstgericht hat nämlich weder die durch die Verfahrensergebnisse nahegelegte Verringerung des Suchtgiftumsatzes infolge Eigenverbrauches sowie allfälliger Vertriebspausen - der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit zwischen 10.August und 2.September 1996 in Jugoslawien gewesen zu sein (ON 43) - berücksichtigt, noch - abgesehen vom Hinweis auf die "Straßenqualität" des Heroins in (nicht den Beschwerdeführer betreffenden) Schuldspruch A I.1.b, bb - zu erkennen gegeben, ob es (rechtsrichtig) unter der "übergroßen" Heroinmenge von 37,5 Gramm erst eine solche Quantität an Reinsubstanz verstanden hat.Der Einwand in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,), das Urteil weise eine mangelhafte (im Sinne unvollständiger) Begründung der für die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG maßgeblichen Suchtgiftumsätze auf, trifft auch in Ansehung dieses Beschwerdeführers zu; ebenso die (inhaltlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte) Rüge, daß der für die rechtliche Beurteilung insoweit entscheidende Gehalt des Heroins an Reinsubstanz nicht festgestellt worden sei. Das Erstgericht hat nämlich weder die durch die Verfahrensergebnisse nahegelegte Verringerung des Suchtgiftumsatzes infolge Eigenverbrauches sowie allfälliger Vertriebspausen - der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit zwischen 10.August und 2.September 1996 in Jugoslawien gewesen zu sein (ON 43) - berücksichtigt, noch - abgesehen vom Hinweis auf die "Straßenqualität" des Heroins in (nicht den Beschwerdeführer betreffenden) Schuldspruch A römisch eins.1.b, bb - zu erkennen gegeben, ob es (rechtsrichtig) unter der "übergroßen" Heroinmenge von 37,5 Gramm erst eine solche Quantität an Reinsubstanz verstanden hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war das Schöffengericht allerdings nicht verpflichtet, auch zum Faktum A III.2. Feststellungen über die Menge des tatverfangenen Suchtgiftes zu treffen, weil dies für die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG fallbezogen nicht von entscheidender Bedeutung war (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 16 SGG E 6). Fehl geht auch der daran anschließende Einwand, es sei nicht erkennbar, ob es sich beim Heroin, für dessen Besitz (auch) im Tatzeitraum Frühjahr 1996 bis 25. September 1996 zu I.1.a (gemeint: A III.2.) der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht um dasselbe Suchtgift handelte, dessen Weitergabe schon Gegenstand seiner Verurteilung bei Faktum I.a (gemeint: A I.1.a) war. Wie der Angeklagte A***** übersieht auch dieser Nichtigkeitswerber, daß nur jene Heroinmengen Gegenstand der Weitergabe sein konnten, die er nicht selbst verbraucht hatte, und der Schuldspruch nach § 16 Abs 1 SGG fallbezogen (US 12) nur den Erwerb und Besitz des durch Eigenkonsum verbrauchten Suchtgiftes umfaßt (siehe auch US 16).Entgegen dem Beschwerdevorbringen war das Schöffengericht allerdings nicht verpflichtet, auch zum Faktum A römisch drei.2. Feststellungen über die Menge des tatverfangenen Suchtgiftes zu treffen, weil dies für die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG fallbezogen nicht von entscheidender Bedeutung war (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 16, SGG E 6). Fehl geht auch der daran anschließende Einwand, es sei nicht erkennbar, ob es sich beim Heroin, für dessen Besitz (auch) im Tatzeitraum Frühjahr 1996 bis 25. September 1996 zu römisch eins.1.a (gemeint: A römisch drei.2.) der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht um dasselbe Suchtgift handelte, dessen Weitergabe schon Gegenstand seiner Verurteilung bei Faktum römisch eins.a (gemeint: A römisch eins.1.a) war. Wie der Angeklagte A***** übersieht auch dieser Nichtigkeitswerber, daß nur jene Heroinmengen Gegenstand der Weitergabe sein konnten, die er nicht selbst verbraucht hatte, und der Schuldspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG fallbezogen (US 12) nur den Erwerb und Besitz des durch Eigenkonsum verbrauchten Suchtgiftes umfaßt (siehe auch US 16).
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Die von den Beschwerdeführern A***** und M***** in Ansehung der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO) treffen auch auf den Angeklagten B***** zu, weil das mengenmäßig bedeutsamste seiner Fakten seinen Beitrag zum Suchtgiftverbrechen des Angeklagten M***** betrifft (B I.1.) und der Reinheitsgehalt auch der weiteren verkauften oder zu verkaufen versuchten Suchtgiftmengen nicht (selbst nicht durch die Bezeichnung "Straßenqualität" bei Faktum A I.1.b, bb) mit für eine verläßliche rechtliche Beurteilung ausreichender Bestimmtheit festgestellt ist.Die von den Beschwerdeführern A***** und M***** in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO) treffen auch auf den Angeklagten B***** zu, weil das mengenmäßig bedeutsamste seiner Fakten seinen Beitrag zum Suchtgiftverbrechen des Angeklagten M***** betrifft (B römisch eins.1.) und der Reinheitsgehalt auch der weiteren verkauften oder zu verkaufen versuchten Suchtgiftmengen nicht (selbst nicht durch die Bezeichnung "Straßenqualität" bei Faktum A römisch eins.1.b, bb) mit für eine verläßliche rechtliche Beurteilung ausreichender Bestimmtheit festgestellt ist.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl A***** und Jovan M***** sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch beim Angeklagten Mico B***** war daher das Urteil in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl A***** und Jovan M***** sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch beim Angeklagten Mico B***** war daher das Urteil in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht einerseits die von den Angeklagten in Verkehr gesetzten Mengen des Suchtgiftes näher zu spezifizieren sowie auch dessen Qualität festzustellen haben. Erst danach wird die rechtliche Qualifikation der von den Angeklagten zu vertretenden Taten abschließend zu beurteilen sein, wobei das Schöffengericht bei der rechtlichen Beurteilung iSd §§ 1, 61 StGB im Hinblick auf die Bestimmungen des mit 1.Jänner 1998 in Kraft getretenen Suchtmittelgesetzes (BGBl 112/1997) einen Günstigkeitsvergleich anzustellen haben wird.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht einerseits die von den Angeklagten in Verkehr gesetzten Mengen des Suchtgiftes näher zu spezifizieren sowie auch dessen Qualität festzustellen haben. Erst danach wird die rechtliche Qualifikation der von den Angeklagten zu vertretenden Taten abschließend zu beurteilen sein, wobei das Schöffengericht bei der rechtlichen Beurteilung iSd Paragraphen eins, 61, StGB im Hinblick auf die Bestimmungen des mit 1.Jänner 1998 in Kraft getretenen Suchtmittelgesetzes Bundesgesetzblatt 112 aus 1997,) einen Günstigkeitsvergleich anzustellen haben wird.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Karl A***** und Jovan M***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.