Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B.) erhobenen Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür wird ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und der ausschließlich auf dieser Basis (ohne Weglassen festgestellter Tatsachen und ohne Hinzufügen nicht konstatierter Umstände) geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26 f, 30; § 281 Z 9a E 5; Z 10 E 9, 11).Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B.) erhobenen Rechtsrügen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür wird ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und der ausschließlich auf dieser Basis (ohne Weglassen festgestellter Tatsachen und ohne Hinzufügen nicht konstatierter Umstände) geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26 f, 30; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; Ziffer 10, E 9, 11).
Diesen, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zuwider rügt der Beschwerdeführer den bezeichneten Schuldspruch als verfehlt. Das Erstgericht stütze diesen offensichtlich darauf, dass der Angeklagte im Juni 1998 Amphetaminprodukte wieder zu konsumieren begonnen habe (US 2 zweiter Absatz). Erwerb und Besitz eines Suchtgiftes sei neben den Tatbeständen des § 28 SMG ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das betreffende vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Suchtgift ohnedies zu dem vom Schuldspruch nach § 28 SMG (A.) erfassten Suchtgiftmengen gehörte. Unbefugter Erwerb und Besitz von Suchtgift sei als notwendige Vorphase des Deliktes nach § 28 SMG, somit nach § 27 SMG nicht selbständig strafbar.Diesen, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zuwider rügt der Beschwerdeführer den bezeichneten Schuldspruch als verfehlt. Das Erstgericht stütze diesen offensichtlich darauf, dass der Angeklagte im Juni 1998 Amphetaminprodukte wieder zu konsumieren begonnen habe (US 2 zweiter Absatz). Erwerb und Besitz eines Suchtgiftes sei neben den Tatbeständen des Paragraph 28, SMG ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das betreffende vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Suchtgift ohnedies zu dem vom Schuldspruch nach Paragraph 28, SMG (A.) erfassten Suchtgiftmengen gehörte. Unbefugter Erwerb und Besitz von Suchtgift sei als notwendige Vorphase des Deliktes nach Paragraph 28, SMG, somit nach Paragraph 27, SMG nicht selbständig strafbar.
Solcherart unterstellt die Beschwerde dem Erstgericht jedoch sachverhaltsfremd, dass die vom Angeklagten selbst konsumierten (und damit zwangsläufig zwar vorher erworbenen und besessenen, aber zufolge Eigenkonsums nicht mehr vorhandenen) Amphetaminprodukte(-präparate) mit jenen ident sind, die er aus den von Thomas L***** erworbenen 360 Gramm, in der Folge gestreckten Amphetaminmengen teils (155 Gramm) erfolgreich in Verkehr gesetzt, teils (320 Gramm) durch Bereithalten in Verkehr zu setzen getrachtet hat. Derartiges ist indes dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, sofern bei verständiger Leseart dessen Spruch im Kontext mit den eindeutigen, insoweit unbekämpft gebliebenen Entcheidungsgründen berücksichtigt wird.
Die demnach nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die demnach nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).