Die Rechtsbelehrung erachtet der Beschwerdeführer in einem einer Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Z 8), weil bei den Erläuterungen zu den Rechtsbegriffen der "schweren Gewalt", der "schweren Körperverletzung" und des "Versetzens für längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand" nicht auf die Angaben der Verletzten Bezug genommen worden sei. Mit diesem Einwand setzt sich der Angeklagte darüber hinweg, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur Rechtsumstände, nicht aber Tatfragen sein können, die sich aus dem Beweisverfahren - hier: aus der Aussage des Tatopfers Jaqueline F***** - ergeben und die der gemäß § 323 Abs 2 StPO vom Vorsitzenden mit den Geschworenen abzuhaltenden (mündlichen) Besprechung vorbehalten sind (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 14, 15).Die Rechtsbelehrung erachtet der Beschwerdeführer in einem einer Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Ziffer 8,), weil bei den Erläuterungen zu den Rechtsbegriffen der "schweren Gewalt", der "schweren Körperverletzung" und des "Versetzens für längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand" nicht auf die Angaben der Verletzten Bezug genommen worden sei. Mit diesem Einwand setzt sich der Angeklagte darüber hinweg, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur Rechtsumstände, nicht aber Tatfragen sein können, die sich aus dem Beweisverfahren - hier: aus der Aussage des Tatopfers Jaqueline F***** - ergeben und die der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO vom Vorsitzenden mit den Geschworenen abzuhaltenden (mündlichen) Besprechung vorbehalten sind vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 14, 15).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) versucht unter Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Aussage der Zeugin Jaqueline F***** und aus den Gutachten des medizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen sowie mit spekulativen Überlegungen die Richtigkeit der dem Verdikt zu Grunde liegenden Beweiswürdigung - soweit sie die angeführten qualifizierenden Umstände betrifft - in Zweifel zu ziehen, unternimmt damit aber nur einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung von Tatfragen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auf die Akten gegründete erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen im Wahrspruch vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht unter Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Aussage der Zeugin Jaqueline F***** und aus den Gutachten des medizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen sowie mit spekulativen Überlegungen die Richtigkeit der dem Verdikt zu Grunde liegenden Beweiswürdigung - soweit sie die angeführten qualifizierenden Umstände betrifft - in Zweifel zu ziehen, unternimmt damit aber nur einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung von Tatfragen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auf die Akten gegründete erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen im Wahrspruch vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 12) das Vorliegen der Qualifikation des § 201 Abs 3 erster Fall StGB mit der Behauptung bestreitet, eine Bewusstlosigkeit an sich, ohne nähere Feststellungen über ihre Art und Dauer, sei nicht als schwere Verletzung zu beurteilen, übergeht sie einerseits die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, wonach die Bewusstlosigkeit durch wiederholtes heftiges Würgen am Hals herbeigeführt wurde, und übersieht andererseits, dass eine dergestalt herbeigeführte Bewusstlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Dauer im Hinblick auf die damit verbundene Lebensgefahr bzw die Gefahr schwerer Hirnschädigungen infolge mangelnder Sauerstoffzufuhr jedenfalls als schwere Gesundheitsschädigung zu beurteilen ist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 84 RN 7).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) das Vorliegen der Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB mit der Behauptung bestreitet, eine Bewusstlosigkeit an sich, ohne nähere Feststellungen über ihre Art und Dauer, sei nicht als schwere Verletzung zu beurteilen, übergeht sie einerseits die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, wonach die Bewusstlosigkeit durch wiederholtes heftiges Würgen am Hals herbeigeführt wurde, und übersieht andererseits, dass eine dergestalt herbeigeführte Bewusstlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Dauer im Hinblick auf die damit verbundene Lebensgefahr bzw die Gefahr schwerer Hirnschädigungen infolge mangelnder Sauerstoffzufuhr jedenfalls als schwere Gesundheitsschädigung zu beurteilen ist vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 7).
Im Übrigen stellt das Würgen eines Opfers bis zur Bewusstlosigkeit eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Aggressionshandlung dar, die dem Begriff schwerer Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB jedenfalls entspricht (Mayerhofer StGB5 § 201 E 9b). Der konkrete Eintritt einer Lebensgefahr für das Opfer ist hiefür nicht Voraussetzung.Im Übrigen stellt das Würgen eines Opfers bis zur Bewusstlosigkeit eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Aggressionshandlung dar, die dem Begriff schwerer Gewalt im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB jedenfalls entspricht (Mayerhofer StGB5 Paragraph 201, E 9b). Der konkrete Eintritt einer Lebensgefahr für das Opfer ist hiefür nicht Voraussetzung.
Die weiteren Ausführungen zur Subsumtionsrüge, wonach die Heranziehung der Bewusstlosigkeit für die Begründung der Anwendung schwerer Gewalt, der schweren Körperverletzung und des Versetzens in einen qualvollen Zustand gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, weshalb die bekämpften Qualifikationen nicht vorliegen könnten, entbehren jeglicher Begründung und sind juristisch nicht nachvollziehbar, sodass sie einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich sind.
Im Bezug auf den in diesem Zusammenhang auch behaupteten Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO ist die Beschwerde einerseits nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie eine gesetzwidrige Strafbemessung gar nicht behauptet, andererseits aber auch aus den vom Tatgericht gefundenen Strafzumessungsgründen kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot abgeleitet werden kann.Im Bezug auf den in diesem Zusammenhang auch behaupteten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO ist die Beschwerde einerseits nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie eine gesetzwidrige Strafbemessung gar nicht behauptet, andererseits aber auch aus den vom Tatgericht gefundenen Strafzumessungsgründen kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot abgeleitet werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 3 erster Strafsatz StGB eine zehnjährige Freiheitsstrafe und ordnete seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB an.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz 3, erster Strafsatz StGB eine zehnjährige Freiheitsstrafe und ordnete seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und die mehrfache Qualifikation der zum Nachteil der Jaqueline F***** begangenen Tat, als mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und den Umstand, dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist.
Gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe richtet sich die - deren Herabsetzung begehrende - Berufung des Angeklagten.
Wenngleich diesem - wie die Berufung an sich zutreffend aufzeigt - zusätzlich der Milderungsgrund der Begehung der Tat unter dem Einfluss seines abnormen Geisteszustands zugute zu halten ist, entspricht die vom Erstgericht in der Mitte des von fünf bis 15 Jahren reichenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände dem Tatunrecht sowie der Täterpersönlichkeit und ist demgemäß einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.