Keine der Rechtsrügen ist gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür wäre nämlich nicht nur ein Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz erforderlich gewesen, sondern auch der Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung des festgestellten Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 30 b).Keine der Rechtsrügen ist gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür wäre nämlich nicht nur ein Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz erforderlich gewesen, sondern auch der Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung des festgestellten Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30, 30 b).
Mit dem bloßen Hinweis auf seine vom Schöffengericht auch insoweit als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung, er sei zum Tatzeitpunkt so stark alkoholisiert gewesen, daß eine Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen sei (insoweit der Sache nach Z 9 lit b), negiert der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getroffene und formell einwandfrei begründete konträre Konstatierung, wonach er zur Zeit der Tat zwar schwer, aber nicht voll alkoholisiert war, sodaß ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand nicht vorlag (US 4 letzter Absatz iVm US 8).Mit dem bloßen Hinweis auf seine vom Schöffengericht auch insoweit als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung, er sei zum Tatzeitpunkt so stark alkoholisiert gewesen, daß eine Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen sei (insoweit der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), negiert der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) getroffene und formell einwandfrei begründete konträre Konstatierung, wonach er zur Zeit der Tat zwar schwer, aber nicht voll alkoholisiert war, sodaß ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand nicht vorlag (US 4 letzter Absatz in Verbindung mit US 8).
Mit dem weiteren Einwand, das Gericht hätte zumindest dieser Frage nachgehen und einen Gutachter mit der Überprüfung dieser Frage beauftragen müssen, wird keiner der im § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß dargetan. Indes wäre es dem Angeklagten oder dem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung ihm eine Verfahrensrüge offengestanden wäre. Eine erst in der Rechtsmittelschrift - demnach prozessual verspätet - nachgetragene Antragstellung ist schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Beweisführungs- und Neuerungsverbotes unzulässig (Mayerhofer aaO E 15 a f, 18, 22; § 281 Z 4 E 4 g).Mit dem weiteren Einwand, das Gericht hätte zumindest dieser Frage nachgehen und einen Gutachter mit der Überprüfung dieser Frage beauftragen müssen, wird keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß dargetan. Indes wäre es dem Angeklagten oder dem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung ihm eine Verfahrensrüge offengestanden wäre. Eine erst in der Rechtsmittelschrift - demnach prozessual verspätet - nachgetragene Antragstellung ist schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Beweisführungs- und Neuerungsverbotes unzulässig (Mayerhofer aaO E 15 a f, 18, 22; Paragraph 281, Ziffer 4, E 4 g).
Worin der Nichtigkeitswerber einen Subsumtionsfehler (Z 10) des Erstgerichtes zu erblicken vermeint, ist den Beschwerdeausführungen auch nicht ansatzweise zu entnehmen.Worin der Nichtigkeitswerber einen Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) des Erstgerichtes zu erblicken vermeint, ist den Beschwerdeausführungen auch nicht ansatzweise zu entnehmen.
Die Behauptung schließlich, außerdem lägen "die Voraussetzungen für die Annahme eines Rückfalles" nicht vor, läßt nicht nur die gebotene sachbezogene Substantiierung des damit der Sache nach relevierten materiellen Nichtigkeits- grundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO vermissen, sondern bestreitet in Wahrheit bloß die Existenz eines vom Schöffengericht herangezogenen (aktenmäßig gedeckten) Erschwerungsgrundes, worüber allein das Oberlandesgericht im Rahmen der zudem erhobenen Berufung zu befinden hat.Die Behauptung schließlich, außerdem lägen "die Voraussetzungen für die Annahme eines Rückfalles" nicht vor, läßt nicht nur die gebotene sachbezogene Substantiierung des damit der Sache nach relevierten materiellen Nichtigkeits- grundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO vermissen, sondern bestreitet in Wahrheit bloß die Existenz eines vom Schöffengericht herangezogenen (aktenmäßig gedeckten) Erschwerungsgrundes, worüber allein das Oberlandesgericht im Rahmen der zudem erhobenen Berufung zu befinden hat.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).