Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht zielführend erweist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht zielführend erweist.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer "einen erheblichen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über eine gerichtliche Aussage und im Protokoll der Hauptverhandlung selbst", da der in der Urteilsbegründung (US 4) enthaltene Passus, Hermann B***** hätte glaubhaft machen können, daß ihm ein Geldbetrag in der Höhe von 5.000 S gestohlen worden sei, aus dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. August 1998 (der Angeklagte sei einmal zum Geldausleihen bei ihm gewesen, das zweite Mal habe er es gestohlen ... er wisse aber nicht, ob es der Angeklagte war) nicht erschließbar sei. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat jedoch das Erstgericht die Feststellung über die Wegnahme des Geldes mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz denkmöglich auf die Aussagen von Zeugen gestützt. Daß dem Zeugen B***** 5.000 S gestohlen wurden, konnte es auf dessen Aussage über die Entdeckung der Tat unmittelbar nach dem Besuch eines sich als Bekannten ausgebenden Mannes stützen, daß aber der Angeklagte jener Besucher war, auf die Aussage der Zeugin S*****. Die dahin gehende Urteilsbegründung (US 4 f) ist daher frei von formalen Mängeln. Im übrigen liegt ein innerer Widerspruch nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 101a), was im Sinne obiger Ausführungen hier nicht der Fall ist.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer "einen erheblichen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über eine gerichtliche Aussage und im Protokoll der Hauptverhandlung selbst", da der in der Urteilsbegründung (US 4) enthaltene Passus, Hermann B***** hätte glaubhaft machen können, daß ihm ein Geldbetrag in der Höhe von 5.000 S gestohlen worden sei, aus dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. August 1998 (der Angeklagte sei einmal zum Geldausleihen bei ihm gewesen, das zweite Mal habe er es gestohlen ... er wisse aber nicht, ob es der Angeklagte war) nicht erschließbar sei. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat jedoch das Erstgericht die Feststellung über die Wegnahme des Geldes mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz denkmöglich auf die Aussagen von Zeugen gestützt. Daß dem Zeugen B***** 5.000 S gestohlen wurden, konnte es auf dessen Aussage über die Entdeckung der Tat unmittelbar nach dem Besuch eines sich als Bekannten ausgebenden Mannes stützen, daß aber der Angeklagte jener Besucher war, auf die Aussage der Zeugin S*****. Die dahin gehende Urteilsbegründung (US 4 f) ist daher frei von formalen Mängeln. Im übrigen liegt ein innerer Widerspruch nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 101a), was im Sinne obiger Ausführungen hier nicht der Fall ist.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert die Beschwerde das Fehlen jeglicher Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz. Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist, an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - in ihrer Gesamtheit - festhalten und mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen. Die Beschwerde übergeht nämlich die unmißverständlichen Urteilsfestellungen im Spruch und in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte einen Bargeldbetrag von 5.000 S stahl (US 3) und die Ausführungen, wonach die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zwingend auf Grund des äußeren Tatablaufs zu treffen waren (US 5). Sie negiert dabei überdies den dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, eine bestimmte (auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten) Tathandlung beschreibenden Begriffsinhalt des Wortes "stehlen", der als solcher keiner weiteren Umschreibung bedarf, sowie jene Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte durch Zueig- nung des Betrages von 5.000 S seine Flucht aus der Strafhaft aufrecht erhalten wollte (US 5) und sich dieses Bargeld für seine Lebensführung verschaffte (US 3). Im übrigen versagt die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge auch deshalb, da die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe einen Bargeldbetrag von 5.000 S gestohlen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen läßt, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5c).In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert die Beschwerde das Fehlen jeglicher Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz. Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist, an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - in ihrer Gesamtheit - festhalten und mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen. Die Beschwerde übergeht nämlich die unmißverständlichen Urteilsfestellungen im Spruch und in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte einen Bargeldbetrag von 5.000 S stahl (US 3) und die Ausführungen, wonach die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zwingend auf Grund des äußeren Tatablaufs zu treffen waren (US 5). Sie negiert dabei überdies den dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, eine bestimmte (auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten) Tathandlung beschreibenden Begriffsinhalt des Wortes "stehlen", der als solcher keiner weiteren Umschreibung bedarf, sowie jene Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte durch Zueig- nung des Betrages von 5.000 S seine Flucht aus der Strafhaft aufrecht erhalten wollte (US 5) und sich dieses Bargeld für seine Lebensführung verschaffte (US 3). Im übrigen versagt die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge auch deshalb, da die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe einen Bargeldbetrag von 5.000 S gestohlen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen läßt, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).