Die dagegen gerichtete, auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen gerichtete, auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter Hinweis auf die (zusammenfassenden) Ausführungen in der Beweiswürdigung (US 7) eine Undeutlichkeit der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Sie übergeht dabei aber die ausdrücklichen und unmissverständlichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter Hinweis auf die (zusammenfassenden) Ausführungen in der Beweiswürdigung (US 7) eine Undeutlichkeit der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Sie übergeht dabei aber die ausdrücklichen und unmissverständlichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5).
Der weitere Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite missachtet, dass das Schöffengericht nicht nur die (widersprüchliche) Einlassung des Beschwerdeführers erwogen, sondern auch dessen durch sein Vorleben dokumentierte Neigung zu Unzuchtshandlungen an Unmündigen sowie die den Schuldspruch untermauernden Aussagen der Zeugen Zeljko S***** und Marvin G***** in seine Beweiswürdigung miteinbezogen hat (US 6 ff). Daher geht auch der weitere Einwand einer unvollständigen Urteilsbegründung ins Leere, weil sich das Erstgericht entgegen der Beschwerde ausdrücklich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat (US 7).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verweist insbesondere auf die durch die Angaben des Zeugen H***** bestätigte ungenützte Fluchtmöglichkeit des Angeklagten vor Eintreffen der Polizei. Angesichts der übrigen bereits angeführten und vom Erstgericht auch in seine Erwägungen einbezogenen Beweisergebnisse werden daraus aber keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweist insbesondere auf die durch die Angaben des Zeugen H***** bestätigte ungenützte Fluchtmöglichkeit des Angeklagten vor Eintreffen der Polizei. Angesichts der übrigen bereits angeführten und vom Erstgericht auch in seine Erwägungen einbezogenen Beweisergebnisse werden daraus aber keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.
Im Hinblick auf die Aufhebung des Schuldspruches 2. erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, nur gegen diesen gerichtete Vorbringen.
Wenn die Rechtsrüge (Z 9 lit a) neuerlich fehlende Feststellungen der subjektiven Tatseite behauptet, übergeht sie die bereits dargestellten Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5 und 7) und gelangt damit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.Wenn die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) neuerlich fehlende Feststellungen der subjektiven Tatseite behauptet, übergeht sie die bereits dargestellten Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5 und 7) und gelangt damit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon, dass beim Schuldspruch2. das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist.
Die zweimalige (erfolglose - vgl US 8) Aufforderung des Angeklagten gegenüber insgesamt vier Kindern, ihm einen asiatischen Knaben und überdies den vom Beschwerdeführer als schon über 14 Jahre alt eingeschätzten, aber tatsächlich noch unmündigen Marvin G***** "zu vermitteln", welche sodann an ihm einen Handverkehr durchführen sollten, ist - entgegen der konkludent zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 8) - weder eine Ausführungshandlung zum Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB, noch eine im Sinn des § 15 Abs 2 StGB der Ausführung der Straftat unmittelbar vorangehende Handlung, sondern nur eine (straflose) Vorbereitungshandlung. Die strafbarkeitsbegründende Ausführungsnähe setzt nämlich voraus, dass die inkriminierte Handlung im unmittelbaren sinnfälligen Konnex aber auch in zeitlicher Nähe zum Ausführungsbeginn steht (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 30). Da Kontakte mit jenen Personen, die der Angeklagte zu gleichgeschlechtlichen Handlungen bewegen wollte, im inkriminierten Zeitpunkt noch nicht hergestellt waren, hätte es aber vorliegend noch weiterer Schritte des Täters bedurft, um zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung zu gelangen.Die zweimalige (erfolglose - vergleiche US 8) Aufforderung des Angeklagten gegenüber insgesamt vier Kindern, ihm einen asiatischen Knaben und überdies den vom Beschwerdeführer als schon über 14 Jahre alt eingeschätzten, aber tatsächlich noch unmündigen Marvin G***** "zu vermitteln", welche sodann an ihm einen Handverkehr durchführen sollten, ist - entgegen der konkludent zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 8) - weder eine Ausführungshandlung zum Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB, noch eine im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB der Ausführung der Straftat unmittelbar vorangehende Handlung, sondern nur eine (straflose) Vorbereitungshandlung. Die strafbarkeitsbegründende Ausführungsnähe setzt nämlich voraus, dass die inkriminierte Handlung im unmittelbaren sinnfälligen Konnex aber auch in zeitlicher Nähe zum Ausführungsbeginn steht (Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 30). Da Kontakte mit jenen Personen, die der Angeklagte zu gleichgeschlechtlichen Handlungen bewegen wollte, im inkriminierten Zeitpunkt noch nicht hergestellt waren, hätte es aber vorliegend noch weiterer Schritte des Täters bedurft, um zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung zu gelangen.
Die misslungene Aufforderung des Angeklagten, ihm geeignete Tatopfer im Sinn des § 209 StGB zuzuführen, stellt eine versuchte Veranlassung der angesprochenen Knaben (Vermittler) zu einem sonstigen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB dar. Die Tat ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht strafbar, weil das vergebliche Bemühen um Unterstützung für den unmittelbaren Täter nur eine strafbare Vorbereitungshandlung darstellt (Hager/Massauer aaO RN 193 f).Die misslungene Aufforderung des Angeklagten, ihm geeignete Tatopfer im Sinn des Paragraph 209, StGB zuzuführen, stellt eine versuchte Veranlassung der angesprochenen Knaben (Vermittler) zu einem sonstigen Tatbeitrag nach Paragraph 12, dritter Fall StGB dar. Die Tat ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht strafbar, weil das vergebliche Bemühen um Unterstützung für den unmittelbaren Täter nur eine strafbare Vorbereitungshandlung darstellt (Hager/Massauer aaO RN 193 f).
Das unter 2. inkriminierte Verhalten des Angeklagten ist daher nicht gerichtlich strafbar und der dem entgegen gefällte Schuldspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet. Dieser war von Amts wegen wahrzunehmen, im aufgezeigten Umfang mit Kassierung (auch des Strafausspruches) und in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen.Das unter 2. inkriminierte Verhalten des Angeklagten ist daher nicht gerichtlich strafbar und der dem entgegen gefällte Schuldspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet. Dieser war von Amts wegen wahrzunehmen, im aufgezeigten Umfang mit Kassierung (auch des Strafausspruches) und in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den Umstand, dass der Angeklagte schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist, und den raschen Rückfall; als mildernd die Tatsachen, dass es beim Versuch geblieben ist und dass er sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können.
Auf Grund dieser Strafzumessungsgründe ist insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Vorverurteilungen trotz der einmaligen kurzen Tathandlung die verhängte Freiheitsstrafe schuld-und unrechtsangemessen.
Eine bedingte Strafnachsicht, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, weil keineswegs sämtliche Voraussetzungen des § 43 StGB erfüllt sind (Foregger/Fabrizy StGB7 § 43 Rz 7).Eine bedingte Strafnachsicht, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, weil keineswegs sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB erfüllt sind (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 43, Rz 7).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.