Die Mängelrüge dieses Angeklagten (Z 5) vermag mit der Forderung, das Erstgericht hätte aus den Angaben des Zeugen Peter K***** über die Äußerung des Tatopfers, er werde die Angeklagten "einilassen", andere Schlüsse ziehen müssen, keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der denkmöglichen und mängelfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge dieses Angeklagten (Ziffer 5,) vermag mit der Forderung, das Erstgericht hätte aus den Angaben des Zeugen Peter K***** über die Äußerung des Tatopfers, er werde die Angeklagten "einilassen", andere Schlüsse ziehen müssen, keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der denkmöglichen und mängelfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit der Behauptung, dass die Nötigung zum Trinken eines Bechers Urin erst nach Beendigung der Vergewaltigungshandlungen erfolgt und demgemäß die Qualifikation des § 201 Abs 3 dritter Fall StGB nicht gegeben sei, nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 8 iVm 12) aus und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit der Behauptung, dass die Nötigung zum Trinken eines Bechers Urin erst nach Beendigung der Vergewaltigungshandlungen erfolgt und demgemäß die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB nicht gegeben sei, nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 8 in Verbindung mit 12) aus und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:
Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Behauptung mangelhafter Begründung der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der versuchten Erpressung seinem Opfer die Namen, Adressen und Telefonnummern von Familienmitgliedern abgenötigt habe, mangels Bedeutung dieses Umstands für die Unterstellung der zu I. beschriebenen Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Behauptung mangelhafter Begründung der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der versuchten Erpressung seinem Opfer die Namen, Adressen und Telefonnummern von Familienmitgliedern abgenötigt habe, mangels Bedeutung dieses Umstands für die Unterstellung der zu römisch eins. beschriebenen Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der (zu I. und III. leugnenden) Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, mit dem Aufzeigen der - im Ersturteil jedoch erörterten (US 9 f) - Widersprüche und der oben beschriebenen Äußerung des Zeugen B***** gegenüber dem Zeugen K*****, sowie des Umstands, dass das Tatopfer zunächst keine Verlegung in eine andere Zelle wünschte, weiters mit der Behauptung, dass B***** bei der Vergewaltigung Hilfe in Anspruch nehmen hätte können, und mit der Forderung, das Erstgericht hätte von Amts wegen überprüfen müssen, ob der Genannte seiner Darstellung entsprechend mit Familienangehörigen telefoniert habe, ferner mit der Kritik daran, dass das Erstgericht der Aussage des Zeugen Gerhard G***** in der Hauptverhandlung (unter Verweis auf seine gegenteiligen früheren Angaben - US 10) keine Glaubwürdigkeit zuerkannte, und schließlich mit dem Verweis auf das Aussageverhalten des Nichtigkeitswerbers in anderen Verfahren keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der (zu römisch eins. und römisch drei. leugnenden) Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, mit dem Aufzeigen der - im Ersturteil jedoch erörterten (US 9 f) - Widersprüche und der oben beschriebenen Äußerung des Zeugen B***** gegenüber dem Zeugen K*****, sowie des Umstands, dass das Tatopfer zunächst keine Verlegung in eine andere Zelle wünschte, weiters mit der Behauptung, dass B***** bei der Vergewaltigung Hilfe in Anspruch nehmen hätte können, und mit der Forderung, das Erstgericht hätte von Amts wegen überprüfen müssen, ob der Genannte seiner Darstellung entsprechend mit Familienangehörigen telefoniert habe, ferner mit der Kritik daran, dass das Erstgericht der Aussage des Zeugen Gerhard G***** in der Hauptverhandlung (unter Verweis auf seine gegenteiligen früheren Angaben - US 10) keine Glaubwürdigkeit zuerkannte, und schließlich mit dem Verweis auf das Aussageverhalten des Nichtigkeitswerbers in anderen Verfahren keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).