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Entscheidung 15 Os 17/01×

Entscheidung 15 Os 17/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os17/01

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Markus H***** und Harald Georg G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Oktober 2000, AZ 23 römisch fünf r 1223/00-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Markus H***** und Harald Georg G***** der Verbrechen (zu römisch eins.) der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, (zu ergänzen: Absatz 2, und) Absatz 3, (dritter Fall) StGB sowie (zu römisch zwei.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Maria Lankowitz den Georg B*****

römisch eins. am 11. März 2000 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

1. durch die Äußerung, dass sie ihn im Fall der Nichtbezahlung so niederschlagen würden, dass er den Haftraum nicht mehr verlassen könnte, zur Überweisung von 1.500 S "beziehungsweise" 2.500 S auf ihre Eigengeldkonten, und

2. durch die Äußerung, dass er bei Nichtbezahlung bis zum 15. März 2000 "ihren Kot fressen und ihren Urin trinken müsse" zur Überweisung von je 6.000 S auf ihre Eigengeldkonten,

somit zu Handlungen zu nötigen versucht, die den Genannten am Vermögen schädigen sollten; weiters

römisch zwei. am 11. März 2000 durch mehrere Schläge in das Gesicht und Fußtritte gegen den Brustkorb vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser Kratzspuren, Hämatome an den Augen und eine Prellung des Brustbeins erlitt; schließlich

römisch drei. vor dem 11. März 2000 und in der Nacht vom 11. auf 12. März 2000 zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich von Oral- und Analverkehr, sowie zum Trinken eines Bechers Urin genötigt und ihn dadurch in besonderer Weise erniedrigt.

Gegen den Schuldspruch richten sich Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten, die des Markus H***** gestützt auf Ziffer 5 und 10, jene des Harald Georg G***** auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge dieses Angeklagten (Ziffer 5,) vermag mit der Forderung, das Erstgericht hätte aus den Angaben des Zeugen Peter K***** über die Äußerung des Tatopfers, er werde die Angeklagten "einilassen", andere Schlüsse ziehen müssen, keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der denkmöglichen und mängelfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit der Behauptung, dass die Nötigung zum Trinken eines Bechers Urin erst nach Beendigung der Vergewaltigungshandlungen erfolgt und demgemäß die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB nicht gegeben sei, nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 8 in Verbindung mit 12) aus und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Behauptung mangelhafter Begründung der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der versuchten Erpressung seinem Opfer die Namen, Adressen und Telefonnummern von Familienmitgliedern abgenötigt habe, mangels Bedeutung dieses Umstands für die Unterstellung der zu römisch eins. beschriebenen Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der (zu römisch eins. und römisch drei. leugnenden) Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, mit dem Aufzeigen der - im Ersturteil jedoch erörterten (US 9 f) - Widersprüche und der oben beschriebenen Äußerung des Zeugen B***** gegenüber dem Zeugen K*****, sowie des Umstands, dass das Tatopfer zunächst keine Verlegung in eine andere Zelle wünschte, weiters mit der Behauptung, dass B***** bei der Vergewaltigung Hilfe in Anspruch nehmen hätte können, und mit der Forderung, das Erstgericht hätte von Amts wegen überprüfen müssen, ob der Genannte seiner Darstellung entsprechend mit Familienangehörigen telefoniert habe, ferner mit der Kritik daran, dass das Erstgericht der Aussage des Zeugen Gerhard G***** in der Hauptverhandlung (unter Verweis auf seine gegenteiligen früheren Angaben - US 10) keine Glaubwürdigkeit zuerkannte, und schließlich mit dem Verweis auf das Aussageverhalten des Nichtigkeitswerbers in anderen Verfahren keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60894 15D00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00017.01.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20010301_OGH0002_0150OS00017_0100000_000