Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 17/02×

Entscheidung 15 Os 17/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os17/02

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB, teils in der Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Florian M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 28. November 2001, GZ 46 Hv 1005/01k-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B***** und M***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten B***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang B***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, der Verbrechen (C) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB sowie (D) des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - am 22. Februar 2001 in Wolfsberg Richard V***** und Florian M***** dadurch zu der unter B des Schuldspruchs näher angeführten Tat bestimmt, dass er sie auf die Idee brachte, zur Lösung ihrer finanziellen Probleme einen bewaffneten Raubüberfall auf das Haus eines ehemaligen Zuhälters bei Köln, in dessen Tresor sich ein hoher Geldbetrag sowie Schmuck befinden sollte, zu verüben; die Verbindung von Richard V***** und Florian M***** mit Ralph H*****, der mit ihnen den Raubüberfall begehen sollte, herstellte und sich aus der erwarteten Beute den Schmuck vorbehielt.

Die Geschworenen hatten die - anklagekonform - nach dem Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes als Beteiligter gerichtete vierte Hauptfrage (stimmeneinhellig) bejaht. Weitere Fragen waren diesen Angeklagten betreffend zu diesem Faktum nicht gestellt worden. Die dagegen aus Ziffer 10 a, 11, Litera a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) gegen die falsche Bezeichnung der Örtlichkeit im Schuldspruch (Köln anstelle von Kempen) wendet, betrifft sie zum einen keine entscheidende Tatsache, weil eindeutig feststeht, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen und übergeht zum anderen, dass der Schuldspruch als Tatort ein Haus bei Köln bezeichnet. Das Vorbringen hinwieder, die Angaben der Mitangeklagten über die Bestimmung zur Tat seien aktenmäßig nicht gedeckt und beruhten im Übrigen auf einer falschen Zeugenaussage, negiert zum Teil selbst die Aktengrundlage vergleiche S 239, 241, 243, 245 römisch drei f) und vermag mit einzelnen, selektiv aus dem Zusammenhang gelösten und isoliert, demnach sinnentstellend, betrachteten Teilen der Depositionen der Mitangeklagten und der Zeugen keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die ins Treffen geführten Argumente erschöpfen sich vielmehr in dem Bestreben, einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, und richten sich somit in Wahrheit gegen die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene Beweiswürdigung der Geschworenen.

Die Rechts- (Ziffer 11, Litera a,) und Subsumtionsrügen (Ziffer 12,) halten mit dem Vorbringen, dass der Angeklagte die unmittelbaren Täter V***** und M***** "auf die Idee" des bewaffneten Raubüberfalls zur Lösung der finanziellen Probleme gebracht habe, was keine Bestimmungshandlung darstelle, nicht an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit fest, wonach B***** nicht nur die Mitangeklagten auf die Idee brachte, zur Lösung ihrer finanziellen Probleme einen bewaffneten Raubüberfall auf das Haus eines ehemaligen Zuhälters bei Köln, in dessen Tresor sich ein hoher Geldbetrag sowie Schmuck befinden sollte, zu verüben, sondern er auch die Verbindung von Richard V***** und Florian M***** mit Ralf H*****, der mit ihnen den Raubüberfall begehen sollte, herstellte und sich aus der erwarteten Beute den Schmuck vorbehielt. Zum anderen bekämpfen sie - überdies unsubstantiiert vergleiche "reichen die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht aus", sowie die im Wahrspruch enthaltenen Feststellungen entbehrten "aktenmäßig überhaupt jeder Grundlage") - die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruchs und lassen somit insgesamt eine gesetzmäßige Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe vermissen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 2 f, Ziffer 12, E 8, 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch C weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen enthält, war daher gemäß Paragraphen 344, StPO, 285d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten B***** und M***** wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65300 15Os17.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00017.02.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20020307_OGH0002_0150OS00017_0200000_000