Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 10a) gegen die falsche Bezeichnung der Örtlichkeit im Schuldspruch (Köln anstelle von Kempen) wendet, betrifft sie zum einen keine entscheidende Tatsache, weil eindeutig feststeht, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen und übergeht zum anderen, dass der Schuldspruch als Tatort ein Haus bei Köln bezeichnet. Das Vorbringen hinwieder, die Angaben der Mitangeklagten über die Bestimmung zur Tat seien aktenmäßig nicht gedeckt und beruhten im Übrigen auf einer falschen Zeugenaussage, negiert zum Teil selbst die Aktengrundlage (vgl S 239, 241, 243, 245 III f) und vermag mit einzelnen, selektiv aus dem Zusammenhang gelösten und isoliert, demnach sinnentstellend, betrachteten Teilen der Depositionen der Mitangeklagten und der Zeugen keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die ins Treffen geführten Argumente erschöpfen sich vielmehr in dem Bestreben, einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, und richten sich somit in Wahrheit gegen die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene Beweiswürdigung der Geschworenen.Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) gegen die falsche Bezeichnung der Örtlichkeit im Schuldspruch (Köln anstelle von Kempen) wendet, betrifft sie zum einen keine entscheidende Tatsache, weil eindeutig feststeht, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen und übergeht zum anderen, dass der Schuldspruch als Tatort ein Haus bei Köln bezeichnet. Das Vorbringen hinwieder, die Angaben der Mitangeklagten über die Bestimmung zur Tat seien aktenmäßig nicht gedeckt und beruhten im Übrigen auf einer falschen Zeugenaussage, negiert zum Teil selbst die Aktengrundlage vergleiche S 239, 241, 243, 245 römisch drei f) und vermag mit einzelnen, selektiv aus dem Zusammenhang gelösten und isoliert, demnach sinnentstellend, betrachteten Teilen der Depositionen der Mitangeklagten und der Zeugen keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die ins Treffen geführten Argumente erschöpfen sich vielmehr in dem Bestreben, einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, und richten sich somit in Wahrheit gegen die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Rechts- (Z 11 lit a) und Subsumtionsrügen (Z 12) halten mit dem Vorbringen, dass der Angeklagte die unmittelbaren Täter V***** und M***** "auf die Idee" des bewaffneten Raubüberfalls zur Lösung der finanziellen Probleme gebracht habe, was keine Bestimmungshandlung darstelle, nicht an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit fest, wonach B***** nicht nur die Mitangeklagten auf die Idee brachte, zur Lösung ihrer finanziellen Probleme einen bewaffneten Raubüberfall auf das Haus eines ehemaligen Zuhälters bei Köln, in dessen Tresor sich ein hoher Geldbetrag sowie Schmuck befinden sollte, zu verüben, sondern er auch die Verbindung von Richard V***** und Florian M***** mit Ralf H*****, der mit ihnen den Raubüberfall begehen sollte, herstellte und sich aus der erwarteten Beute den Schmuck vorbehielt. Zum anderen bekämpfen sie - überdies unsubstantiiert (vgl "reichen die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht aus", sowie die im Wahrspruch enthaltenen Feststellungen entbehrten "aktenmäßig überhaupt jeder Grundlage") - die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruchs und lassen somit insgesamt eine gesetzmäßige Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe vermissen (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 2 f, Z 12 E 8, 19).Die Rechts- (Ziffer 11, Litera a,) und Subsumtionsrügen (Ziffer 12,) halten mit dem Vorbringen, dass der Angeklagte die unmittelbaren Täter V***** und M***** "auf die Idee" des bewaffneten Raubüberfalls zur Lösung der finanziellen Probleme gebracht habe, was keine Bestimmungshandlung darstelle, nicht an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit fest, wonach B***** nicht nur die Mitangeklagten auf die Idee brachte, zur Lösung ihrer finanziellen Probleme einen bewaffneten Raubüberfall auf das Haus eines ehemaligen Zuhälters bei Köln, in dessen Tresor sich ein hoher Geldbetrag sowie Schmuck befinden sollte, zu verüben, sondern er auch die Verbindung von Richard V***** und Florian M***** mit Ralf H*****, der mit ihnen den Raubüberfall begehen sollte, herstellte und sich aus der erwarteten Beute den Schmuck vorbehielt. Zum anderen bekämpfen sie - überdies unsubstantiiert vergleiche "reichen die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht aus", sowie die im Wahrspruch enthaltenen Feststellungen entbehrten "aktenmäßig überhaupt jeder Grundlage") - die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruchs und lassen somit insgesamt eine gesetzmäßige Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe vermissen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 2 f, Ziffer 12, E 8, 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch C weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen enthält, war daher gemäß §§ 344 StPO, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch C weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen enthält, war daher gemäß Paragraphen 344, StPO, 285d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten B***** und M***** wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 344 StPO).Über die Berufungen der Angeklagten B***** und M***** wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.