Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b behauptet das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr nach § 3 StGB, geht jedoch nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus, denen zufolge die Angeklagte auf Norbert St***** noch eingestochen hat, als dieser - der sie zuvor bedroht und mit den Armen festgehalten, nicht aber massiv gewürgt hatte - bereits von ihr abgelassen hat und zu keiner Angriffshandlung mehr fähig war (US 3 iVm 9 f), und bestreitet unter Wiederholung der Verantwortung der Angeklagten in unzulässiger Form die zum Verletzungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 4). Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Körperverletzung nach „§ 88 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 StGB", vernachlässigt aber dabei die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte aus Wut und Zorn (somit nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken) handelte. Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund auch die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (§ 8 StGB) behauptet wird, entfernt sich die Beschwerde erneut von den Urteilsfeststellungen, deren Zugrundelegung aber bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, behauptet das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr nach Paragraph 3, StGB, geht jedoch nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus, denen zufolge die Angeklagte auf Norbert St***** noch eingestochen hat, als dieser - der sie zuvor bedroht und mit den Armen festgehalten, nicht aber massiv gewürgt hatte - bereits von ihr abgelassen hat und zu keiner Angriffshandlung mehr fähig war (US 3 in Verbindung mit 9 f), und bestreitet unter Wiederholung der Verantwortung der Angeklagten in unzulässiger Form die zum Verletzungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 4). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Körperverletzung nach „§ 88 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, StGB", vernachlässigt aber dabei die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte aus Wut und Zorn (somit nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken) handelte. Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund auch die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Paragraph 8, StGB) behauptet wird, entfernt sich die Beschwerde erneut von den Urteilsfeststellungen, deren Zugrundelegung aber bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.