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Entscheidung 15 Os 17/07z×

Entscheidung 15 Os 17/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os17/07z

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heidemarie P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12. Juli 2006, GZ 11 Hv 38/06m-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heidemarie P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 23. August 2005 in Bad Ischl Norbert St***** dadurch, dass sie ihm ein Messer mit einer Gesamtlänge von 22 cm in den Thorax, Schädel und linken Oberarm stieß, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichverletzung an der linken Schläfenpartie mit Durchschneidung der harten Gehirnhaut und einer traumatischen Hirnschädigung, weiters eine Stichverletzung im linken Brustkorb mit Schnittverletzung des Brustfells und der Lunge und eine Stichverletzung im Bereich des linken Schulterblattes sowie drei Stich-/Schnittverletzungen an der Rückseite des linken Oberarmes zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich eine Halbseitenlähmung aufgrund der Hirnverletzung zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, behauptet das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr nach Paragraph 3, StGB, geht jedoch nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus, denen zufolge die Angeklagte auf Norbert St***** noch eingestochen hat, als dieser - der sie zuvor bedroht und mit den Armen festgehalten, nicht aber massiv gewürgt hatte - bereits von ihr abgelassen hat und zu keiner Angriffshandlung mehr fähig war (US 3 in Verbindung mit 9 f), und bestreitet unter Wiederholung der Verantwortung der Angeklagten in unzulässiger Form die zum Verletzungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 4). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Körperverletzung nach „§ 88 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, StGB", vernachlässigt aber dabei die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte aus Wut und Zorn (somit nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken) handelte. Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund auch die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Paragraph 8, StGB) behauptet wird, entfernt sich die Beschwerde erneut von den Urteilsfeststellungen, deren Zugrundelegung aber bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83769 15Os17.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00017.07Z.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20070329_OGH0002_0150OS00017_07Z0000_000