Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten, der seine Ehefrau im gemeinsamen Haus erhängt aufgefunden haben will, nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten, der seine Ehefrau im gemeinsamen Haus erhängt aufgefunden haben will, nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier (iSv § 126 StPO bestellter) Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung des (oder der) bestellten Experten beseitigen lassen. Erachtet das Gericht – wie hier – diese Voraussetzungen als nicht gegeben, so muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier (iSv Paragraph 126, StPO bestellter) Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung des (oder der) bestellten Experten beseitigen lassen. Erachtet das Gericht – wie hier – diese Voraussetzungen als nicht gegeben, so muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargetan werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.
Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Beiziehung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 68 S 41) Mängel oder Abweichungen der dargestellten Art in Befund oder Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** (ON 68 S 28 ff iVm ON 49), der in der Hauptverhandlung auch zu Einwänden und Fragen der Verteidigung – insbesondere zur Vereinbarkeit der streifenförmigen Verletzung oberhalb des linken Unterkiefers des Opfers mit einem „atypischen Erhängen“ mithilfe des sichergestellten Kabelstrangs – Stellung genommen hatte (ON 68 S 32, 34–38), nicht einmal ansatzweise behauptete, sondern das Gutachten nur unter Hinweis auf diese im Antrag „Furche“ genannte Verletzung und die Beschaffenheit des Kabels (die nach dem Standpunkt des Beschwerdeführes nicht unbedingt zu einer „Strangfurche“ führen müsste) bloß als „falsch“ bezeichnete, wurde sein Begehren zu Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263). Erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzungen haben wegen des Neuerungsverbots außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0099618).Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Beiziehung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 68 S 41) Mängel oder Abweichungen der dargestellten Art in Befund oder Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** (ON 68 S 28 ff in Verbindung mit ON 49), der in der Hauptverhandlung auch zu Einwänden und Fragen der Verteidigung – insbesondere zur Vereinbarkeit der streifenförmigen Verletzung oberhalb des linken Unterkiefers des Opfers mit einem „atypischen Erhängen“ mithilfe des sichergestellten Kabelstrangs – Stellung genommen hatte (ON 68 S 32, 34–38), nicht einmal ansatzweise behauptete, sondern das Gutachten nur unter Hinweis auf diese im Antrag „Furche“ genannte Verletzung und die Beschaffenheit des Kabels (die nach dem Standpunkt des Beschwerdeführes nicht unbedingt zu einer „Strangfurche“ führen müsste) bloß als „falsch“ bezeichnete, wurde sein Begehren zu Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263). Erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzungen haben wegen des Neuerungsverbots außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0099618).
Weiters wurde die Vernehmung des Polizeibeamten Anton K***** als Zeugen (erkennbar) zum Beweis dafür begehrt, dass der Angeklagte die diesem übergebenen Wäschestücke (ON 37 S 187 ff) nicht selbst als jene identifiziert habe, die seine Ehefrau in der Tatnacht bei einem Kinobesuch mit ihrer Schwester getragen habe. Daraus wäre zu erschließen, dass der Angeklagte das Opfer – wie von ihm behauptet – nach seiner Ankunft im Wohnhaus nicht mehr lebend gesehen hatte (ON 68 S 40).
Dieser Antrag konnte ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze abgewiesen werden, weil angesichts der Auffindung der Leiche in anderer Kleidung (ON 7 S 20 f; ON 37 S 75 f) ohnehin nicht (zwingend) davon auszugehen war, dass der Angeklagte seine Frau in der Tatnacht (noch) in Ausgehkleidung angetroffen haben musste. Somit war die angestrebte Beweisführung von vornherein nicht geeignet, zur gewünschten Entlastung des Angeklagten beizutragen.
Das über den Beweisantrag hinausgehende, in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen ist zufolge des sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes ergebenden
Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Ein von der Nichtigkeitsbeschwerde ins Treffen geführter Antrag (§ 55 StPO) des Angeklagten auf Ladung und Vernehmung der Katharina Ga***** als Zeugin ist zwar in dieser Form nicht protokolliert, wohl aber die Abweisung eines solchen Begehrens, nachdem sich der Angeklagte gegen die – auch später nicht erfolgte (ON 68 S 42) – (bloße) Verlesung von Angaben dieser Zeugin vor der Polizei ausgesprochen hatte (ON 68 S 39 f).Ein von der Nichtigkeitsbeschwerde ins Treffen geführter Antrag (Paragraph 55, StPO) des Angeklagten auf Ladung und Vernehmung der Katharina Ga***** als Zeugin ist zwar in dieser Form nicht protokolliert, wohl aber die Abweisung eines solchen Begehrens, nachdem sich der Angeklagte gegen die – auch später nicht erfolgte (ON 68 S 42) – (bloße) Verlesung von Angaben dieser Zeugin vor der Polizei ausgesprochen hatte (ON 68 S 39 f).
Die Abweisung des (aus dem Gesamtkontext erkennbar tatsächlich gestellten) Begehrens auf (unmittelbare) Vernehmung dieser Zeugin zum Beweis dafür, „wann [W*****] bei ihr war und ins Auto eingestiegen ist und ob [W*****] noch etwas vorgehabt hat oder ob sie sich direkt nach Hause begeben hat“, erfolgte zu Recht, weil der Angeklagte nicht darlegte, weshalb diese Zeugin (vgl ON 7 S 43) mit Angaben zum genannten Thema eine Begegnung ihrer (noch lebenden) Schwester mit dem – dies bestreitenden – Angeklagten nach dessen Rückkehr (spätestens gegen 23:30 Uhr) in das Haus der Eheleute ausschließen können sollte, obwohl das Opfer von dort noch um 23:13 Uhr eine e-mail-Nachricht abgesetzt hatte (vgl ON 7 S 5 f, 53; ON 25; ON 38 S 4, 45).Die Abweisung des (aus dem Gesamtkontext erkennbar tatsächlich gestellten) Begehrens auf (unmittelbare) Vernehmung dieser Zeugin zum Beweis dafür, „wann [W*****] bei ihr war und ins Auto eingestiegen ist und ob [W*****] noch etwas vorgehabt hat oder ob sie sich direkt nach Hause begeben hat“, erfolgte zu Recht, weil der Angeklagte nicht darlegte, weshalb diese Zeugin vergleiche , ON 7 S 43) mit Angaben zum genannten Thema eine Begegnung ihrer (noch lebenden) Schwester mit dem – dies bestreitenden – Angeklagten nach dessen Rückkehr (spätestens gegen 23:30 Uhr) in das Haus der Eheleute ausschließen können sollte, obwohl das Opfer von dort noch um 23:13 Uhr eine e-mail-Nachricht abgesetzt hatte vergleiche ON 7 S 5 f, 53; ON 25; ON 38 S 4, 45).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.