Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen, sie stehen jedoch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. EvBl. 1988/3 und 131; idS auch 14 Os 78/88 ua) kann von einer "großen Menge" Heroin in der Bedeutung des § 12 Abs. 1 SGG dann gesprochen werden, wenn die Reinsubstanz 1,5 Gramm erreicht oder übersteigt. Eine "übergroße Menge" Heroin im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG liegt daher erst vor, wenn die Reinsubstanz dieses Suchtgifts zumindest das 25-fache der "großen Menge", also 37,5 Gramm beträgt. Demgemäß sind bei Entscheidung der Frage, ob die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmacht, Feststellungen über den Suchtgiftgehalt der betreffenden Substanz erforderlich. Solche wurden in den vorliegenden Fällen jedoch nicht getroffen, sodaß die Urteile insoweit mit Feststellungsmängeln (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) behaftet sind. Nach dem Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres vom 13.Dezember 1988 (S 181 im Akt 6 a Vr 10795/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), das in beiden Urteilen unberücksichtigt blieb, waren in der untersuchten Menge von 192,09 Gramm vom Mittelwert der Analysengenauigkeit aus gerechnet, 29,20 Gramm reine Heroinbase, mithin in der sichergestellten Gesamtmenge von 192,29 Gramm (S 6, 7, 8, 27 dA) nur soviel Reinsubstanz enthalten, daß das nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG geforderte Ausmaß nicht erreicht wurde. Eine Feststellung, wonach der Vorsatz des jeweiligen Täters auf eine größere als die beim Versuch des Inverkehrsetzens beschlagnahmte Menge oder auf Heroin stärkerer Konzentration gerichtet gewesen wäre, wurde nicht getroffen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche EvBl. 1988/3 und 131; idS auch 14 Os 78/88 ua) kann von einer "großen Menge" Heroin in der Bedeutung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG dann gesprochen werden, wenn die Reinsubstanz 1,5 Gramm erreicht oder übersteigt. Eine "übergroße Menge" Heroin im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG liegt daher erst vor, wenn die Reinsubstanz dieses Suchtgifts zumindest das 25-fache der "großen Menge", also 37,5 Gramm beträgt. Demgemäß sind bei Entscheidung der Frage, ob die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmacht, Feststellungen über den Suchtgiftgehalt der betreffenden Substanz erforderlich. Solche wurden in den vorliegenden Fällen jedoch nicht getroffen, sodaß die Urteile insoweit mit Feststellungsmängeln (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) behaftet sind. Nach dem Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres vom 13.Dezember 1988 (S 181 im Akt 6 a römisch fünf r 10795/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), das in beiden Urteilen unberücksichtigt blieb, waren in der untersuchten Menge von 192,09 Gramm vom Mittelwert der Analysengenauigkeit aus gerechnet, 29,20 Gramm reine Heroinbase, mithin in der sichergestellten Gesamtmenge von 192,29 Gramm (S 6, 7, 8, 27 dA) nur soviel Reinsubstanz enthalten, daß das nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG geforderte Ausmaß nicht erreicht wurde. Eine Feststellung, wonach der Vorsatz des jeweiligen Täters auf eine größere als die beim Versuch des Inverkehrsetzens beschlagnahmte Menge oder auf Heroin stärkerer Konzentration gerichtet gewesen wäre, wurde nicht getroffen.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die oben angeführte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die oben angeführte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.