Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1998 gestellten Beweisanträge aufDie Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1998 gestellten Beweisanträge auf
*Vernehmung der Zeugen Andrä Ko*****, Franz Kl*****, Nikolaus Wi*****, Thomas Kö*****, Harald R*****, Gerhard Se***** und Monika Z***** zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte am 28. März 1998, in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 1998, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 1998, in der Nacht vom 23. auf den 24. April 1998, in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 1998 und in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 1998 daheim in Sautens war und die vorgeworfenen Einbruchdiebstähle demnach nicht begangen haben kann"; sowie
*Abnahme der Fingerabdrücke am Sparschwein zum Beweis "der Tatsache, daß das Sparschwein nicht vom Einbruch bei der Firma H***** stammen kann";
*Vernehmung der in dieser Nacht diensthabenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens Landeck, welche den Angeklagten im Bereich des Bahnhofes Landeck angehalten und kontrolliert haben, "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in der Nacht zum 31. auf 1. April 1998 die Turnschuhe der Marke Adidas getragen hat".
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte die Aufnahme dieser Beweise, wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 97/IV) in Verbindung mit den bezüglichen Ergänzungen im Urteil (US 14) zutreffend dargelegt hat, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten unterbleiben. Die Tatrichter wiesen den Antrag auf Vernehmung der Zeugen - im Ergebnis zu Recht - als unzulässige Erkundungsbeweise mit der Begründung ab, daß es mangels näherer Eingrenzbarkeit der Tatzeitpunkte und der Möglichkeit der Tatbegehung in den Abendstunden oder den jeweils darauffolgenden Morgenstunden unerheblich ist, ob der Angeklagte in den jeweiligen Nächten zu Hause in Sautens war. Im übrigen enthält der erstangeführte Beweisantrag keinerlei Angabe zu jenen konkreten Zeiträumen, in denen sich der Angeklagte in den angeführten Nächten zu Hause aufgehalten haben soll, sodaß nicht erkennbar ist, inwieweit der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer angestrebte Ergebnis erbringen werde. Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen, "daß der Beschuldigte in den angeführten Nachtstunden zu Hause in Sautens war und - da er über keinen Haustorschlüssel verfügte - es ihm unmöglich war, dieses zu verlassen und er stets von einem der angebotenen Zeugen nach Sautens gebracht wurde", haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte die Aufnahme dieser Beweise, wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 97/IV) in Verbindung mit den bezüglichen Ergänzungen im Urteil (US 14) zutreffend dargelegt hat, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten unterbleiben. Die Tatrichter wiesen den Antrag auf Vernehmung der Zeugen - im Ergebnis zu Recht - als unzulässige Erkundungsbeweise mit der Begründung ab, daß es mangels näherer Eingrenzbarkeit der Tatzeitpunkte und der Möglichkeit der Tatbegehung in den Abendstunden oder den jeweils darauffolgenden Morgenstunden unerheblich ist, ob der Angeklagte in den jeweiligen Nächten zu Hause in Sautens war. Im übrigen enthält der erstangeführte Beweisantrag keinerlei Angabe zu jenen konkreten Zeiträumen, in denen sich der Angeklagte in den angeführten Nächten zu Hause aufgehalten haben soll, sodaß nicht erkennbar ist, inwieweit der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer angestrebte Ergebnis erbringen werde. Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen, "daß der Beschuldigte in den angeführten Nachtstunden zu Hause in Sautens war und - da er über keinen Haustorschlüssel verfügte - es ihm unmöglich war, dieses zu verlassen und er stets von einem der angebotenen Zeugen nach Sautens gebracht wurde", haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Die Abnahme der Fingerabdrücke vom sichergestellten Sparschwein hielten die Tatrichter für nicht zielführend, weil weder das Vorhandensein von Fingerabdrücken des Angeklagten noch derjenigen der früheren Besitzer den Angeklagten als Täter entlasten könnte (US 14, 15). Letztlich lehnten sie die Vernehmung der Gendarmeriebeamten unter Hinweis auf die Ausscheidung der diese Tatzeit betreffenden Fakten (A 2 und 3) ab.
Diesem Begehren ermangelt es außerdem eines klärenden Hinweises, aus welchem Grund das erwartete Beweisergebnis für die Entscheidung der Sache von Bedeutung sei; hat doch der Angeklagte selbst zugegeben, das Sparschwein besessen und zerbrochen zu haben (S 83/IV). Deswegen würde auch das Vorhandensein von Fingerabdrücken weiterer Personen nicht den vom Beschwerdeführer angestrebten Schluß auf dessen mangelnde Täterschaft bei der ihm angelasteten Straftat nahelegen.
Soweit der Angeklagte gegen die Nichterledigung seines zum ausgeschiedenen Faktum gestellten Beweisantrages remonstriert, genügt die Erwiderung, daß das Verfahren bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten in der Nacht vom 31. März auf den 1. April noch nicht beendet, somit die dazu begehrte Beweisaufnahme noch möglich ist. Im übrigen wurde zu dem gemäß § 57 StPO gefaßten Beschluß (trotz gegebener Gelegenheit, S 97/IV) kein weiterer Antrag gestellt, sodaß schon in Ermangelung der Formalvoraussetzung eine Nichtigkeit (Z 4) nicht eintreten konnte.Soweit der Angeklagte gegen die Nichterledigung seines zum ausgeschiedenen Faktum gestellten Beweisantrages remonstriert, genügt die Erwiderung, daß das Verfahren bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten in der Nacht vom 31. März auf den 1. April noch nicht beendet, somit die dazu begehrte Beweisaufnahme noch möglich ist. Im übrigen wurde zu dem gemäß Paragraph 57, StPO gefaßten Beschluß (trotz gegebener Gelegenheit, S 97/IV) kein weiterer Antrag gestellt, sodaß schon in Ermangelung der Formalvoraussetzung eine Nichtigkeit (Ziffer 4,) nicht eintreten konnte.
Mit der Behauptung der Tatsachenrüge (Z 5a), das Erstgericht habe dem Angeklagten die in der Nacht zum 23. auf den 24. April 1998 begangenen Taten zugerechnet, obwohl dabei verschiedene - allsamt nicht beim Angeklagten vorgefundene - Werkzeuge verwendet worden seien, auch spreche gegen seine Täterschaft, daß er mehrerer Fakten, deren er zuerst auf Grund der "auf ihn eindeutig hinweisenden Arbeitsweise" verdächtigt, jedoch nicht überführt worden sei, ist die Beschwerde ebensowenig wie mit - eigenständig zum Teil aktenfremde oder isoliert hervorgehobene Verfahrensergebnisse würdigenden - Spekulationen über ein vermeintliches Alibi des Angeklagten imstande, für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen darzustellen, sondern bekämpft nur (unzulässigerweise) die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Beschwerde vermag mit diesen Argumenten weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsvermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Mit der Behauptung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe dem Angeklagten die in der Nacht zum 23. auf den 24. April 1998 begangenen Taten zugerechnet, obwohl dabei verschiedene - allsamt nicht beim Angeklagten vorgefundene - Werkzeuge verwendet worden seien, auch spreche gegen seine Täterschaft, daß er mehrerer Fakten, deren er zuerst auf Grund der "auf ihn eindeutig hinweisenden Arbeitsweise" verdächtigt, jedoch nicht überführt worden sei, ist die Beschwerde ebensowenig wie mit - eigenständig zum Teil aktenfremde oder isoliert hervorgehobene Verfahrensergebnisse würdigenden - Spekulationen über ein vermeintliches Alibi des Angeklagten imstande, für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen darzustellen, sondern bekämpft nur (unzulässigerweise) die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Beschwerde vermag mit diesen Argumenten weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsvermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der hiezu zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der hiezu zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).