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Entscheidung 15 Os 170/00×

Entscheidung 15 Os 170/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os170/00

Entscheidungsdatum

20.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 3c römisch fünf r 10.527/99, Hv 2020/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. November 2000, AZ 20 Bs 408/00 (= ON 71), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Robert K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der serbisch - österreichische Staatsbürger Robert K***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 20. März 2000 wegen des dringenden Verdachts, zwischen 4. März und 7. Mai 1999 in Wien gewerbsmäßig in sechs Angriffen vier Bankinstitute unter Benützung von Falschnamen und von teils gefälschten, teils verfälschten Urkunden um insgesamt ca. 1,654.000,-- S betrügerisch geschädigt zu haben (A. römisch eins bis römisch vier der ON 13 in Verbindung mit S 449 f/II), sowie wegen der Vergehen nach Paragraphen 198, Absatz eins, 223, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und c StPO in Untersuchungshaft. Hauptverhandlungen wurden am 15. Juli (ON 34), 25. Juli (ON 47) und 10. August 2000 (ON 51) durchgeführt; die letzte wurde zur Einholung zweier Sachverständigengutachten auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 61) durch den Vorsitzenden erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen an (ON 71).

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Robert K***** mit der Behauptung, durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, weil bezüglich der Betrugsfakten der dringende Tatverdacht nicht mehr vorliege und die Haft zu der im Fall eines Schuldspruchs nur wegen der anderen angeklagten Taten zu erwartenden Strafe unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Amtsgerichtes Würzburg mittlerweile unverhältnismäßig geworden sei (ON 73). Die herangezogenen Haftgründe bleiben unangefochten.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer listet im Rechtsmittel zwar einzelne, bloß isoliert aus dem Zusammenhang gelöste, demnach - seiner Meinung nach - gegen den dringenden Tatverdacht sprechende "Tatsachen" auf. Er übergeht dabei aber nicht nur andere, ihn als Täter belastende Umstände aus einer Mehrzahl aufgenommener objektiver und subjektiver Beweismittel, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht. Die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse kann letztlich nur - was auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben wird - vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO beurteilt werden. Nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof, bei der er jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sacherverhaltsprämissen vermeiden muss vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 15, 17 f), hat der Gerichtshof zweiter Instanz die gegen den Angeklagten weiterhin bestehende qualifizierte Verdachtslage bezüglich der anklagegegenständlichen Betrugsfakten (A. römisch eins bis römisch vier) jedenfalls zutreffend bejaht und hinreichend begründet.

Dass im vorangegangenen Beschluss (S 485 der ON 58/II), auf den die bekämpfte Entscheidung pauschal verweist (S 103 zweiter Absatz der ON 71/III), behauptet wird, im sichergestellten Personalausweis, lautend auf Erwin S*****, geboren am 2. April 1965, Nr 4122685 O, Wohnort Mödling, sei die Wohnanschrift des Robert K*****, angeführt vergleiche Fotokopie S 29/I; im Gegensatz dazu polizeilicher Bericht S 187/I im angeschlossenen Akt ON 9), schadet im Lichte der Gesamtbeweistatsachen nicht.

Bei verdachtskonformer Verurteilung des mehrfach einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) ist die - bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - mit rund 7 1/2 Monaten dauernde Untersuchungshaft auch unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf das Urteil des Amtsgerichtes Würzburg vom 8. Februar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 2 Wochen vergleiche ON 43, 44/II) im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch keineswegs unangemessen.

Da somit Robert K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E60243 15D01700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00170..1220.000

Dokumentnummer

JJT_20001220_OGH0002_0150OS00170_0000000_000