Der Beschwerdeführer listet im Rechtsmittel zwar einzelne, bloß isoliert aus dem Zusammenhang gelöste, demnach - seiner Meinung nach - gegen den dringenden Tatverdacht sprechende "Tatsachen" auf. Er übergeht dabei aber nicht nur andere, ihn als Täter belastende Umstände aus einer Mehrzahl aufgenommener objektiver und subjektiver Beweismittel, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht. Die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse kann letztlich nur - was auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben wird - vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO beurteilt werden. Nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof, bei der er jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sacherverhaltsprämissen vermeiden muss (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 15, 17 f), hat der Gerichtshof zweiter Instanz die gegen den Angeklagten weiterhin bestehende qualifizierte Verdachtslage bezüglich der anklagegegenständlichen Betrugsfakten (A. I bis IV) jedenfalls zutreffend bejaht und hinreichend begründet.Der Beschwerdeführer listet im Rechtsmittel zwar einzelne, bloß isoliert aus dem Zusammenhang gelöste, demnach - seiner Meinung nach - gegen den dringenden Tatverdacht sprechende "Tatsachen" auf. Er übergeht dabei aber nicht nur andere, ihn als Täter belastende Umstände aus einer Mehrzahl aufgenommener objektiver und subjektiver Beweismittel, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht. Die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse kann letztlich nur - was auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben wird - vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO beurteilt werden. Nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof, bei der er jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sacherverhaltsprämissen vermeiden muss vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 15, 17 f), hat der Gerichtshof zweiter Instanz die gegen den Angeklagten weiterhin bestehende qualifizierte Verdachtslage bezüglich der anklagegegenständlichen Betrugsfakten (A. römisch eins bis römisch vier) jedenfalls zutreffend bejaht und hinreichend begründet.
Dass im vorangegangenen Beschluss (S 485 der ON 58/II), auf den die bekämpfte Entscheidung pauschal verweist (S 103 zweiter Absatz der ON 71/III), behauptet wird, im sichergestellten Personalausweis, lautend auf Erwin S*****, geboren am 2. April 1965, Nr 4122685 O, Wohnort Mödling, sei die Wohnanschrift des Robert K*****, angeführt (vgl Fotokopie S 29/I; im Gegensatz dazu polizeilicher Bericht S 187/I im angeschlossenen Akt ON 9), schadet im Lichte der Gesamtbeweistatsachen nicht.Dass im vorangegangenen Beschluss (S 485 der ON 58/II), auf den die bekämpfte Entscheidung pauschal verweist (S 103 zweiter Absatz der ON 71/III), behauptet wird, im sichergestellten Personalausweis, lautend auf Erwin S*****, geboren am 2. April 1965, Nr 4122685 O, Wohnort Mödling, sei die Wohnanschrift des Robert K*****, angeführt vergleiche Fotokopie S 29/I; im Gegensatz dazu polizeilicher Bericht S 187/I im angeschlossenen Akt ON 9), schadet im Lichte der Gesamtbeweistatsachen nicht.
Bei verdachtskonformer Verurteilung des mehrfach einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) ist die - bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - mit rund 7 1/2 Monaten dauernde Untersuchungshaft auch unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Amtsgerichtes Würzburg vom 8. Februar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 2 Wochen (vgl ON 43, 44/II) im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch keineswegs unangemessen.Bei verdachtskonformer Verurteilung des mehrfach einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) ist die - bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - mit rund 7 1/2 Monaten dauernde Untersuchungshaft auch unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf das Urteil des Amtsgerichtes Würzburg vom 8. Februar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 2 Wochen vergleiche ON 43, 44/II) im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch keineswegs unangemessen.
Da somit Robert K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Robert K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.