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Entscheidung 15 Os 170/03×

Entscheidung 15 Os 170/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os170/03

Entscheidungsdatum

08.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sven Roger H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. September 2003, GZ 22 Hv 88/03w-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sven Roger H***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, (richtig: Paragraphen 127, 131, erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. März 2003 in Mayrhofen beim Diebstahl eines Paragleitschirms, einer Fotokamera und von zwei Paar Ski im Gesamtwert von circa 2.500 Euro auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen mehrere im Urteil angeführte Personen angewendet, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich mit ihnen auf ein Handgemenge eingelassen hat und mit seinem Kastenwagen auf zwei von ihnen losgefahren ist.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag mit den Behauptungen, die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien unbegründet geblieben, es sei ebenso wahrscheinlich, dass der Angeklagte nur seine Flucht ermöglichen habe wollen, im Zweifel hätte das Erstgericht mit einer Negativfeststellung vorgehen müssen, keine Mängel der den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider sprechenden Begründung für die Annahme, die Gewaltanwendung sei erfolgt, um sich die Diebsbeute zu erhalten (US 9), aufzuzeigen, sondern bekämpft in Wahrheit nur die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der Gewaltanwendung zum einen die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6) vernachlässigt, zum anderen aber auch nicht angibt, welche weitergehenden Feststellungen erforderlich sein sollen.

Bemerkt wird, dass die rechtlich verfehlte, jedoch von der Anklagebehörde unbekämpft gebliebene Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zugunsten des Angeklagten wirkt und daher auf sich zu beruhen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E71941 15Os170.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00170.03.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20040108_OGH0002_0150OS00170_0300000_000