Die Mängelrüge (Z 5) vermag mit den Behauptungen, die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien unbegründet geblieben, es sei ebenso wahrscheinlich, dass der Angeklagte nur seine Flucht ermöglichen habe wollen, im Zweifel hätte das Erstgericht mit einer Negativfeststellung vorgehen müssen, keine Mängel der den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider sprechenden Begründung für die Annahme, die Gewaltanwendung sei erfolgt, um sich die Diebsbeute zu erhalten (US 9), aufzuzeigen, sondern bekämpft in Wahrheit nur die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag mit den Behauptungen, die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien unbegründet geblieben, es sei ebenso wahrscheinlich, dass der Angeklagte nur seine Flucht ermöglichen habe wollen, im Zweifel hätte das Erstgericht mit einer Negativfeststellung vorgehen müssen, keine Mängel der den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider sprechenden Begründung für die Annahme, die Gewaltanwendung sei erfolgt, um sich die Diebsbeute zu erhalten (US 9), aufzuzeigen, sondern bekämpft in Wahrheit nur die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der Gewaltanwendung zum einen die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6) vernachlässigt, zum anderen aber auch nicht angibt, welche weitergehenden Feststellungen erforderlich sein sollen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der Gewaltanwendung zum einen die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6) vernachlässigt, zum anderen aber auch nicht angibt, welche weitergehenden Feststellungen erforderlich sein sollen.
Bemerkt wird, dass die rechtlich verfehlte, jedoch von der Anklagebehörde unbekämpft gebliebene Nichtannahme der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB zugunsten des Angeklagten wirkt und daher auf sich zu beruhen hat.Bemerkt wird, dass die rechtlich verfehlte, jedoch von der Anklagebehörde unbekämpft gebliebene Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zugunsten des Angeklagten wirkt und daher auf sich zu beruhen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).