Entscheidung 15 Os 170/08a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arben C***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. September 2008, GZ 35 Hv 54/08b-38, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arben C***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. September 2008, GZ 35 Hv 54/08b-38, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arben C***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arben C***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 8. Mai 2008 in Scheibbs durch Leisten von Aufpasserdiensten zur Ausführung eines von Ahmet A***** verübten Einbruchsdiebstahls beitragen, welcher Bargeld und Wertgegenstände anderen Personen durch Aufbrechen von Türen des Allwetterbades in Scheibbs und Aufzwängen von Geldkassen und Schubladen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
Günther S***** Bargeld in der Höhe von 83,80 Euro,
Ernst K***** 13 Stangen und zwei Packungen Zigaretten sowie ein Mobiltelefon im Gesamtwert von 550 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers. Das Schöffengericht hat diese in erster Linie auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Ahmet A***** vom 9. Mai 2008 vor dem Landeskriminalamt Burgenland in Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des diesen Angeklagten vernehmenden Polizeibeamten und den Widersprüchen zwischen der Verantwortung des Beschwerdeführers und den abschwächenden gerichtlichen Angaben des genannten unmittelbaren Täters - mit ausführlichen Erwägungen zur inneren Wahrscheinlichkeit - gestützt (US 7 ff). Die Beschwerde zeigt mit der Behauptung, die verabredeten Aufpasserdienste hätten ihrer beschriebenen Art (US 5) nach in Hinblick auf die Beschaffenheit des Tatorts (US 6) keinen Sinn gemacht, keinen Begründungsmangel der ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen zustande gekommenen Erwägungen der Tatrichter auf, sondern beschränkt sich mit ihren Plausibilitätserwägungen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers. Das Schöffengericht hat diese in erster Linie auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Ahmet A***** vom 9. Mai 2008 vor dem Landeskriminalamt Burgenland in Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des diesen Angeklagten vernehmenden Polizeibeamten und den Widersprüchen zwischen der Verantwortung des Beschwerdeführers und den abschwächenden gerichtlichen Angaben des genannten unmittelbaren Täters - mit ausführlichen Erwägungen zur inneren Wahrscheinlichkeit - gestützt (US 7 ff). Die Beschwerde zeigt mit der Behauptung, die verabredeten Aufpasserdienste hätten ihrer beschriebenen Art (US 5) nach in Hinblick auf die Beschaffenheit des Tatorts (US 6) keinen Sinn gemacht, keinen Begründungsmangel der ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen zustande gekommenen Erwägungen der Tatrichter auf, sondern beschränkt sich mit ihren Plausibilitätserwägungen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in den die Tätergruppe um Ahmet A***** und deren Aktivitäten „Monate vor dem gegenständlichen Vorfall" betreffenden polizeilichen Observationsberichten nicht aufscheine, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in den die Tätergruppe um Ahmet A***** und deren Aktivitäten „Monate vor dem gegenständlichen Vorfall" betreffenden polizeilichen Observationsberichten nicht aufscheine, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E89511
15Os170.08a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00170.08A.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081215_OGH0002_0150OS00170_08A0000_000