Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (der Sache nach indes Z 10) Feststellungsmängel dahin releviert, daß sie ihr vermögensschädigendes Verhalten im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt und demnach das (mit geringerer Strafe bedrohte) Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu verantworten habe, führt sie die Beschwerde nicht zu ihren Gunsten aus, denn sie übersieht, daß bei Annahme eines Befugnismißbrauchs im Rahmen der Hoheitsverwaltung neben dem darnach verwirkten Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB wegen der höheren Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB weiterhin auch das (diesfalls idealkonkurrierende) Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB anzunehmen (Leukauf-Steininger, Komm.2, § 28 RN 71 aE), die Beschwerdeführerin im Ergebnis daher schlechter gestellt wäre (§ 282 StPO). Aber auch die weitere Rechtsrüge (Z 10) schlägt zum Nachteil der Angeklagten aus, indem diese nämlich mit ihren Ausführungen - wie sich aus Punkt a) der detaillierten Beschwerdeanträge eindeutig ergibt - den Sachverhalt als das (mit gleicher Strafe bedrohte) Verbrechen der Untreue nach § 153 (Abs 1 und) Abs 2 (zweiter Fall) StGB und als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilt wissen will.Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach indes Ziffer 10,) Feststellungsmängel dahin releviert, daß sie ihr vermögensschädigendes Verhalten im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt und demnach das (mit geringerer Strafe bedrohte) Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu verantworten habe, führt sie die Beschwerde nicht zu ihren Gunsten aus, denn sie übersieht, daß bei Annahme eines Befugnismißbrauchs im Rahmen der Hoheitsverwaltung neben dem darnach verwirkten Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB wegen der höheren Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 133, Absatz 2, StGB weiterhin auch das (diesfalls idealkonkurrierende) Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB anzunehmen (Leukauf-Steininger, Komm.2, Paragraph 28, RN 71 aE), die Beschwerdeführerin im Ergebnis daher schlechter gestellt wäre (Paragraph 282, StPO). Aber auch die weitere Rechtsrüge (Ziffer 10,) schlägt zum Nachteil der Angeklagten aus, indem diese nämlich mit ihren Ausführungen - wie sich aus Punkt a) der detaillierten Beschwerdeanträge eindeutig ergibt - den Sachverhalt als das (mit gleicher Strafe bedrohte) Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, (Absatz eins, und) Absatz 2, (zweiter Fall) StGB und als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beurteilt wissen will.
Nur zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hiezu vermerkt, daß eine derartige Konkurrenz rechtlich gar nicht denkbar ist (Kienapfel BT II § 153 RN 41, 95).Nur zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hiezu vermerkt, daß eine derartige Konkurrenz rechtlich gar nicht denkbar ist (Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 153, RN 41, 95).
Die Rüge gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11) schließlich scheitert daran, daß die Beschwerdeführerin nicht von dem durch den Schuldspruch bedingten Strafsatz ausgeht.Die Rüge gesetzwidriger Strafbemessung (Ziffer 11,) schließlich scheitert daran, daß die Beschwerdeführerin nicht von dem durch den Schuldspruch bedingten Strafsatz ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1 und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.