Anzumerken ist zu den Schuldspruchfakten A II 1 a und b, daß das Schöffengericht diese beiden diebischen Angriffe als bloß versuchten Diebstahl beurteilte, wiewohl die beiden Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchfaktum A II 1 a erst 700 m (S 160/II) und nach den Gendarmerieerhebungen zum Schuldspruchfaktum A II 1 b erst 500 m (S 527/I) vom Lagerplatz der H***** GesmbH, dessen Gitterzaun aufgeschnitten worden war, entfernt wegen mittlerweile verursachter Beschädigungen am Fahrzeug in einem Fall oder wegen des Abkommens in einen Graben im anderen Fall aufgegeben und solcherart bereits aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsträgers fortgebracht worden waren (Leukauf-Steininger Komm3 § 127 RN 63).Anzumerken ist zu den Schuldspruchfakten A römisch zwei 1 a und b, daß das Schöffengericht diese beiden diebischen Angriffe als bloß versuchten Diebstahl beurteilte, wiewohl die beiden Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchfaktum A römisch zwei 1 a erst 700 m (S 160/II) und nach den Gendarmerieerhebungen zum Schuldspruchfaktum A römisch zwei 1 b erst 500 m (S 527/I) vom Lagerplatz der H***** GesmbH, dessen Gitterzaun aufgeschnitten worden war, entfernt wegen mittlerweile verursachter Beschädigungen am Fahrzeug in einem Fall oder wegen des Abkommens in einen Graben im anderen Fall aufgegeben und solcherart bereits aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsträgers fortgebracht worden waren (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 63).
Anzumerken ist weiters angesichts des Aufbaues der Entscheidungsgründe des schöffengerichtlichen Urteils, daß sich im ersten an sich den Feststellungen gewidmeten Teil überhaupt keine Feststellungen zu den Schuldspruchfakten A I 1 b, II 1 b sowie B II 1 und 2 finden. Allerdings enthalten die auf die Feststellungen folgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung Passagen, aus denen der Sache nach - wenngleich äußerst knappe - Feststellungen (auch) zu diesen Fakten entnommen werden können, ergibt sich doch - im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - daraus immerhin, daß das Schöffengericht auch in diesen Schuldspruchfakten von der (alleinigen) Täterschaft des Angeklagten ausging (S 175, 177, 178/II).Anzumerken ist weiters angesichts des Aufbaues der Entscheidungsgründe des schöffengerichtlichen Urteils, daß sich im ersten an sich den Feststellungen gewidmeten Teil überhaupt keine Feststellungen zu den Schuldspruchfakten A römisch eins 1 b, römisch zwei 1 b sowie B römisch zwei 1 und 2 finden. Allerdings enthalten die auf die Feststellungen folgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung Passagen, aus denen der Sache nach - wenngleich äußerst knappe - Feststellungen (auch) zu diesen Fakten entnommen werden können, ergibt sich doch - im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - daraus immerhin, daß das Schöffengericht auch in diesen Schuldspruchfakten von der (alleinigen) Täterschaft des Angeklagten ausging (S 175, 177, 178/II).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der die angerufenen Nichtigkeitsgründe nicht getrennt zur Darstellung gebracht werden. Ihr kommt keine Berechtigung zu.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der die angerufenen Nichtigkeitsgründe nicht getrennt zur Darstellung gebracht werden. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Zu den Schuldspruchfakten A I 1 a, b und c beschränkt sich der Beschwerdeführer unter summarischer Wiederholung seiner Verantwortung, wonach er die Verfügungsmacht über die drei Fahrzeuge von einem Hans R***** erhalten habe und ihm die diebische Herkunft der Fahrzeuge nicht bekannt gewesen sei, auf den Einwand, er hätte im Hinblick auf seine Verantwortung im Zweifel freigesprochen werden müssen. Damit wird kein formaler Begründungsmangel (Z 5) dargetan, denn das Schöffengericht beschäftigte sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und lehnte sie als unglaubwürdig ab. Erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft hingegen vermag der Beschwerdeführer, der eingestehen muß, daß auch nach seiner Sicht nach wie vor ein Tatverdacht gegen ihn besteht, nicht geltend zu machen.Zu den Schuldspruchfakten A römisch eins 1 a, b und c beschränkt sich der Beschwerdeführer unter summarischer Wiederholung seiner Verantwortung, wonach er die Verfügungsmacht über die drei Fahrzeuge von einem Hans R***** erhalten habe und ihm die diebische Herkunft der Fahrzeuge nicht bekannt gewesen sei, auf den Einwand, er hätte im Hinblick auf seine Verantwortung im Zweifel freigesprochen werden müssen. Damit wird kein formaler Begründungsmangel (Ziffer 5,) dargetan, denn das Schöffengericht beschäftigte sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und lehnte sie als unglaubwürdig ab. Erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft hingegen vermag der Beschwerdeführer, der eingestehen muß, daß auch nach seiner Sicht nach wie vor ein Tatverdacht gegen ihn besteht, nicht geltend zu machen.
Zu den Schuldspruchfakten A I 2, A II und B beschränkt sich die Beschwerde auf den pauschalen Hinweis, es habe das Beweisverfahren keine sicheren Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten ergeben, das angefochtene Urteil lasse eine schlüssige Begründung vermissen.Zu den Schuldspruchfakten A römisch eins 2, A römisch zwei und B beschränkt sich die Beschwerde auf den pauschalen Hinweis, es habe das Beweisverfahren keine sicheren Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten ergeben, das angefochtene Urteil lasse eine schlüssige Begründung vermissen.
Damit wird die Beschwerde dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO), nicht gerecht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.Damit wird die Beschwerde dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO), nicht gerecht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer aber - zum Schuldspruchfaktum A II 2 - ausführt, es könne aus dem Umstand, daß die Zeugen B***** und P***** den PKW seiner Ehefrau zur Tatzeit am Tatort in Laa an der Thaya beobachteten, nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, daß er damals einen Diebstahlsversuch unternommen hat, zeigt er erneut keinen formalen Begründungsmangel des schöffengerichtlichen Urteils auf, das sich darauf stützte, daß die Zeugen P***** und B***** den Wagen mit dem tschechischen Kennzeichen KMC 8009 beobachteten, dessen Zulassungsbesitzerin die Ehefrau des Angeklagten war, die dieses Fahrzeug ausschließlich ihrem Mann überlassen hatte (S 295/I), der seinerseits selbst behauptete, das Fahrzeug nicht an dritte Personen verborgt zu haben (S 177/II iVm S 345/I).Soweit der Beschwerdeführer aber - zum Schuldspruchfaktum A römisch zwei 2 - ausführt, es könne aus dem Umstand, daß die Zeugen B***** und P***** den PKW seiner Ehefrau zur Tatzeit am Tatort in Laa an der Thaya beobachteten, nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, daß er damals einen Diebstahlsversuch unternommen hat, zeigt er erneut keinen formalen Begründungsmangel des schöffengerichtlichen Urteils auf, das sich darauf stützte, daß die Zeugen P***** und B***** den Wagen mit dem tschechischen Kennzeichen KMC 8009 beobachteten, dessen Zulassungsbesitzerin die Ehefrau des Angeklagten war, die dieses Fahrzeug ausschließlich ihrem Mann überlassen hatte (S 295/I), der seinerseits selbst behauptete, das Fahrzeug nicht an dritte Personen verborgt zu haben (S 177/II in Verbindung mit S 345/I).
Angesichts der sich aus den zuletzt angeführten Umständen ergebenden nachdrücklichen und geradezu zwingenden Schlußfolgerung auf die Täterschaft des Beschwerdeführers kann auch keine Rede von Bedenken - geschweige denn von solchen erheblichen Gewichts - gegen die bezügliche Tatsachenfeststellung sein.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Strafberufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Strafberufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285, i StPO).