Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die unterbliebene Vernehmung des Zeugen Pr*, die zum Beweise dafür beantragt worden war, daß von der Zeugin Sm* (Faktum I 1 b) "der Betrag von 700.000 S niemals behoben wurde, zumindest nicht im Zeitpunkt der angeblichen Darlehensgewährung".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die unterbliebene Vernehmung des Zeugen Pr*, die zum Beweise dafür beantragt worden war, daß von der Zeugin Sm* (Faktum I 1 b) "der Betrag von 700.000 S niemals behoben wurde, zumindest nicht im Zeitpunkt der angeblichen Darlehensgewährung".
Diese Beweisaufnahme ist zu Recht unterblieben. Abgesehen davon, daß dieser Zeuge (leitender Angestellter der Bankzweigstelle, deren Kundin die Zeugin Sm* war) gar nicht Augenzeuge der vom Angeklagten bestrittenen Darlehenszuzählung war (was die Beschwerde auch nicht behauptet), hätte es im Hinblick auf die den Angeklagten belasteten Aussagen der Zeuginnen Sm* und Sl* (der Tochter der Zeugin Sm*) und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach Angaben der Zeugen Sm* das Sparbuch schon aufgelöst wurde (S 475/II), der Anführung besonderer Umstände bedurft, auf Grund derer ein Beweisergebnis im Sinne der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu erwarten war. Dies umsomehr, als die Zeugin Sm* nicht behauptet hat, der Zeuge Pr* hätte persönlich das Geld ausbezahlt oder die Auszahlung angeordnet (der Relativ-Anschluß S 475/II Mitte bezieht sich grammatisch eindeutig auf das Sparbuch und nicht auf den Zeugen). Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, läuft der Beweisantrag im Ergebnis auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, sodaß durch seine Abweisung jedenfalls Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Fakten I 1 a, b und d behauptet, die Feststellung der Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungs"absicht" sei "rechtlich verfehlt", bestreitet damit in Wahrheit die Urteilskon- statierungen zur subjektiven Tatseite und ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das unbedingte Festhalten am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt (und dessen Vergleich mit dem Gesetz) erfordert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Fakten I 1 a, b und d behauptet, die Feststellung der Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungs"absicht" sei "rechtlich verfehlt", bestreitet damit in Wahrheit die Urteilskon- statierungen zur subjektiven Tatseite und ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das unbedingte Festhalten am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt (und dessen Vergleich mit dem Gesetz) erfordert.
Die in diesem Rahmen erfolgten Beschwerdeausführungen zu den Geschäftsfällen "B* Inc", "Mario C*" sowie H* AG, stellen sich insgesamt daher nicht als Darlegung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Soweit auch noch eine Aktenwidrigkeit und ein Begründungsmangel nach Z 5 über das Zustandekommen von Verträgen (und als deren Folge eine die vertragskonforme Darlehensrückzahlung erlaubende zu erwartete Zahlungsfähigkeit des Angeklagten) behauptet wird, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er übersieht nämlich die von den Tatrichtern jedenfalls auch festgestellte Rückzahlungsunwilligkeit (US 10 unten, 11 unten), welche für sich schon - sogar bei (hier nicht festgestellter) Zahlungsfähigkeit - die Annahme des Täuschungs- und fallbezogen in weiterer Konsequenz auch des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes ausreichend begründet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 33 uvam).Die in diesem Rahmen erfolgten Beschwerdeausführungen zu den Geschäftsfällen "B* Inc", "Mario C*" sowie H* AG, stellen sich insgesamt daher nicht als Darlegung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Soweit auch noch eine Aktenwidrigkeit und ein Begründungsmangel nach Ziffer 5, über das Zustandekommen von Verträgen (und als deren Folge eine die vertragskonforme Darlehensrückzahlung erlaubende zu erwartete Zahlungsfähigkeit des Angeklagten) behauptet wird, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er übersieht nämlich die von den Tatrichtern jedenfalls auch festgestellte Rückzahlungsunwilligkeit (US 10 unten, 11 unten), welche für sich schon - sogar bei (hier nicht festgestellter) Zahlungsfähigkeit - die Annahme des Täuschungs- und fallbezogen in weiterer Konsequenz auch des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes ausreichend begründet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 33 uvam).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit c) behauptet zum Faktum I 1 d weiters einen Feststellungsmangel, weil sich das Erstgericht nicht damit auseinandergesetzt hätte, daß der Angeklagte im Tatzeitraum mit der Zeugin Beatrix Sl* eine Lebensgemeinschaft geführt habe, was im Hinblick auf die Aussage dieser Zeugin "Ja, das war von 1945 bis Mitte 1988" laut ON 43 S 15 indiziert gewesen sei. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, weil die zitierte Aussage nicht von der genannten Zeugin, sondern vom Angeklagten stammt, wogegen die Zeugin eine Lebensgemeinschaft mit diesem ausdrücklich verneint hat (S 477/II). Die Rüge wird somit auch hier nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Im übrigen ist - am Rande - darauf hinzuweisen, daß sogar ein bestehendes Gemeinschaftsverhältnis (welches hier aber nicht angenommen wurde) dann nicht den Voraussetzungen des § 72 Abs 2 StGB entspricht, wenn es von einem der Partner nur zur Erreichung krimineller Ziele (vgl US 22) begründet wurde (Leukauf/Steininger Komm3 RN 15, Mayerhofer/Rieder StGB3 E 7 je zu § 72), wozu kommt, daß der Angeklagte nach den insoweit unbekämpften - und von ihm übergangenen - Urteilsfeststellungen zur Tatzeit verheiratet war (US 13 - so auch seine Aussage S 25 vs/I) und nur eine dem Grundsatz der Monogamie entsprechende Gemeinschaft rechtlich anerkannt werden kann (9 Os 55/79); außerdem kann selbst die Nichtigkeitsbeschwerde eine für die Privilegierung des § 166 StGB erforderliche Hausgemeinschaft nicht behaupten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,) behauptet zum Faktum I 1 d weiters einen Feststellungsmangel, weil sich das Erstgericht nicht damit auseinandergesetzt hätte, daß der Angeklagte im Tatzeitraum mit der Zeugin Beatrix Sl* eine Lebensgemeinschaft geführt habe, was im Hinblick auf die Aussage dieser Zeugin "Ja, das war von 1945 bis Mitte 1988" laut ON 43 S 15 indiziert gewesen sei. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, weil die zitierte Aussage nicht von der genannten Zeugin, sondern vom Angeklagten stammt, wogegen die Zeugin eine Lebensgemeinschaft mit diesem ausdrücklich verneint hat (S 477/II). Die Rüge wird somit auch hier nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Im übrigen ist - am Rande - darauf hinzuweisen, daß sogar ein bestehendes Gemeinschaftsverhältnis (welches hier aber nicht angenommen wurde) dann nicht den Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz 2, StGB entspricht, wenn es von einem der Partner nur zur Erreichung krimineller Ziele vergleiche US 22) begründet wurde (Leukauf/Steininger Komm3 RN 15, Mayerhofer/Rieder StGB3 E 7 je zu Paragraph 72,), wozu kommt, daß der Angeklagte nach den insoweit unbekämpften - und von ihm übergangenen - Urteilsfeststellungen zur Tatzeit verheiratet war (US 13 - so auch seine Aussage S 25 vs/I) und nur eine dem Grundsatz der Monogamie entsprechende Gemeinschaft rechtlich anerkannt werden kann (9 Os 55/79); außerdem kann selbst die Nichtigkeitsbeschwerde eine für die Privilegierung des Paragraph 166, StGB erforderliche Hausgemeinschaft nicht behaupten.
Zur nominell geltend gemachten Z 10 enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keine Ausführungen. Sie entspricht somit ebenfalls nicht der Strafprozeßordnung.Zur nominell geltend gemachten Ziffer 10, enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keine Ausführungen. Sie entspricht somit ebenfalls nicht der Strafprozeßordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zur Gänze bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß der Angeklagte auch kostenpflichtig ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zur Gänze bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß der Angeklagte auch kostenpflichtig ist.
Anläßlich ihrer Behandlung war jedoch dahin zu erkennen, daß das Urteil in Ansehung des Schuldspruches wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StPO (III) an einem Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO begründenden Feststellungsmangel leidet. Zur Deliktsverwirklichung ist nämlich eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht erforderlich, welcher Ausspruch jedoch sowohl in dem - mangelhaft abgefaßten - Urteilstenor als auch in den Gründen fehlt. Das Erstgericht verweist zwar auf das diesbezüglich abgelegte Geständnis des Angeklagten und stellt das Unterbleiben von Unterhaltszahlungen fest, was jedoch den rechtlichen Schluß auf die Gröblichkeit der Unterhaltsverletzung und somit den Schuldspruch vorliegen- denfalls nicht zu tragen vermag: Entgegen der seine persönliche Zahlungsfähigkeit behauptenden Verantwortung des Angeklagten wurde nämlich für den Zeitraum von Mitte 1988 bis zum Urteilstag, dem 16.Mai 1997, seine Zahlungsunfähigkeit festgestellt (sh Faktum I 2 a und b). In diesen Zeitraum fällt zur Gänze jener der vorgeworfenen Verletzung der Unterhaltspflicht. Zur verläßlichen Klärung der Rechtsfrage der Gröblichkeit der Unterhaltsverletzung hätte es sohin noch weiterer Feststellungen bedurft, mit welchen gesetzeskonform erlangten bzw zu erlangenden Mitteln (siehe dagegen Fakten I 1 a, b und d) der Angeklagte imstande gewesen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen (ohne Delinquenzfolgen) nachzukommen.Anläßlich ihrer Behandlung war jedoch dahin zu erkennen, daß das Urteil in Ansehung des Schuldspruches wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StPO (römisch drei) an einem Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO begründenden Feststellungsmangel leidet. Zur Deliktsverwirklichung ist nämlich eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht erforderlich, welcher Ausspruch jedoch sowohl in dem - mangelhaft abgefaßten - Urteilstenor als auch in den Gründen fehlt. Das Erstgericht verweist zwar auf das diesbezüglich abgelegte Geständnis des Angeklagten und stellt das Unterbleiben von Unterhaltszahlungen fest, was jedoch den rechtlichen Schluß auf die Gröblichkeit der Unterhaltsverletzung und somit den Schuldspruch vorliegen- denfalls nicht zu tragen vermag: Entgegen der seine persönliche Zahlungsfähigkeit behauptenden Verantwortung des Angeklagten wurde nämlich für den Zeitraum von Mitte 1988 bis zum Urteilstag, dem 16.Mai 1997, seine Zahlungsunfähigkeit festgestellt (sh Faktum I 2 a und b). In diesen Zeitraum fällt zur Gänze jener der vorgeworfenen Verletzung der Unterhaltspflicht. Zur verläßlichen Klärung der Rechtsfrage der Gröblichkeit der Unterhaltsverletzung hätte es sohin noch weiterer Feststellungen bedurft, mit welchen gesetzeskonform erlangten bzw zu erlangenden Mitteln (siehe dagegen Fakten I 1 a, b und d) der Angeklagte imstande gewesen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen (ohne Delinquenzfolgen) nachzukommen.
Da diese Konstatierungen durch den Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, ist die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin im aufgezeigten Umfang das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 290, 285 e StPO), insoweit dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen und der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Strafausspruchs hierauf zu verweisen.Da diese Konstatierungen durch den Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, ist die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin im aufgezeigten Umfang das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraphen 290, 285, e StPO), insoweit dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen und der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Strafausspruchs hierauf zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht beim Strafausspruch allenfalls auch § 260 Abs 2 StPO zu beachten haben.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht beim Strafausspruch allenfalls auch Paragraph 260, Absatz 2, StPO zu beachten haben.
Zur Entscheidung über die gleichfalls erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285 i StPO), das allerdings vorerst das Erstgericht zu veranlassen haben wird, die bisher unterbliebene Zustellung der entsprechenden Berufungs- ausführung an die Berufungsgegnerinnen Sm* und Sl* (vgl S 3y/I) zur allfälligen Gegenausführung nachzuholen.Zur Entscheidung über die gleichfalls erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO), das allerdings vorerst das Erstgericht zu veranlassen haben wird, die bisher unterbliebene Zustellung der entsprechenden Berufungs- ausführung an die Berufungsgegnerinnen Sm* und Sl* vergleiche S 3y/I) zur allfälligen Gegenausführung nachzuholen.