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Entscheidung 15 Os 171/00×

Entscheidung 15 Os 171/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os171/00

Entscheidungsdatum

11.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nazmi A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers Nazmi A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2000, AZ 6 Bs 442/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (auch als Berufung bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Nazmi A*****, die gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 16 römisch fünf r 439/99 des Landesgerichtes Innsbruck gerichtet war, nicht Folge gegeben.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozessordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E60391 15D01710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00171..0111.000

Dokumentnummer

JJT_20010111_OGH0002_0150OS00171_0000000_000