Entscheidung 15 Os 171/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nazmi A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers Nazmi A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2000, AZ 6 Bs 442/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nazmi A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers Nazmi A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2000, AZ 6 Bs 442/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die (auch als Berufung bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Nazmi A*****, die gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 16 Vr 439/99 des Landesgerichtes Innsbruck gerichtet war, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Nazmi A*****, die gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 16 römisch fünf r 439/99 des Landesgerichtes Innsbruck gerichtet war, nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozessordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00171..0111.000
Dokumentnummer
JJT_20010111_OGH0002_0150OS00171_0000000_000