Die gegen das (im Ergebnis zutreffend begründete) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (S 451 f) gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Die Anträge der Verteidigerin (S 451) auf Anfrage bei der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck, ob Milo A***** registriert wurde, zumal er im Beisein des Angeklagten am 3. Juni 2001 angehalten und überprüft wurde, zum Beweis dafür, "dass Milo A***** [nach der Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter jedoch "Milos A*****", vgl S 111 ff iVm US 12 und 16] tatsächlich existiert" (Punkt 2.b), sowie auf Einholung des Aktes des Amtsgerichtes Erding zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten (Punkt 3.) zielen bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise (siehe dazu Mayerhofer StPO4 insb E 88 ff, 111a und 111b uam).Die gegen das (im Ergebnis zutreffend begründete) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (S 451 f) gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Die Anträge der Verteidigerin (S 451) auf Anfrage bei der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck, ob Milo A***** registriert wurde, zumal er im Beisein des Angeklagten am 3. Juni 2001 angehalten und überprüft wurde, zum Beweis dafür, "dass Milo A***** [nach der Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter jedoch "Milos A*****", vergleiche S 111 ff in Verbindung mit US 12 und 16] tatsächlich existiert" (Punkt 2.b), sowie auf Einholung des Aktes des Amtsgerichtes Erding zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten (Punkt 3.) zielen bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise (siehe dazu Mayerhofer StPO4 insb E 88 ff, 111a und 111b uam).
Soweit darüber hinaus (Punkt 2.a) zum Beweis für die tatsächliche Existenz des Milo A***** die Ausforschung und Einvernahme der Ehegattin des Angeklagten, Milca R*****, begehrt wurde, hätte es in erster Instanz der Anführung konkreter Gründe bedurft, inwiefern durch diese Beweisaufnahme die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt worden und für ihn Entlastendes hervorgekommen wäre. Da dies nicht geschehen ist, müssen die auch zu den anderen Anträgen erst im Rechtsmittel, somit verspätet, weil bei der Erheblichkeitsprüfung unbekannt, vorgebrachten Argumente auf sich beruhen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist dem Erstgericht keiner der behaupteten formellen Begründungsfehler unterlaufen. Angesichts der Gleichwertigkeit (Gleichrangigkeit) der in § 12 StGB genannten Täterformen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 Rn 4 f, 14 ff und Fabrizy in WK2 Rz 2 ff, 13, 16 jeweils zu § 12; Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 18 c; § 281 Z 9a E 55 zur rechtsirrigen Annahme einer der Täterschaftsformen) berührt die Frage, wie der Angeklagte an den Einbruchsdiebstählen beteiligt war, welche Handlungen er dabei konkret gesetzt hat und ob er unmittelbarer oder nur Beitragstäter war, keinen entscheidungswesentlichen (also weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand. Genug daran, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilskonstatierungen die unter A I. 1. bis 7. beschriebenen Einbruchsdiebstähle unter Anwendung der sogenannten "Schlossstichmethode" entweder als Alleintäter oder möglicherweise (vermutlich) unter Beteiligung eines oder mehrerer unbekannt gebliebener Mittäter verübt hat, indem er sich in allen Fällen im unmittelbaren Tatbereich aufgehalten und "zumindest" durch Aufpasserdienste zu diesen Einbrüchen beigetragen hat (US 9 f). Dem aus einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise einschließlich des gewonnenen persönlichen Eindrucks ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens und Erfahrungsgrundsätze abgeleiteten Erwägungen (US 12 bis 16) ist aber auch zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO, deutlich und unmissverständlich zu entnehmen, "wieso" das Erkenntnisgericht den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls in subjektiver Hinsicht als erfüllt ansieht. Gerade die wechselnde Einlassung des Angeklagten zu den einzelnen Anklagepunkten wird in den Gründen besonders eingehend erörtert. Das Tatgericht hat aber auch jene Verantwortungspassage wiedergegeben (US 12 Mitte) und mehrere Gründe für das "Nichtzweifeln" an der Täterschaft des Angeklagten betreffend alle PKW-Einbrüche angeführt (US 12 unten bis 13 unten und S 15 erster Absatz), welche das Rechtsmittel zu vermissen glaubt (S 516 erster und zweiter Absatz). Die Beschwerdekritik hinwieder, es könne nicht mit "100-iger Sicherheit" bewiesen werden, dass R***** tatsächlich in PKW eingebrochen sei, ist nicht zielführend. Denn eine mathematisch-exakte Beweisführung kommt im Strafverfahren nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar mathematischen Zergliederung zugänglich ist. Es besteht aber auch keine Pflicht, die absolute Wahrheit zu finden, weil ein sicheres Wissen von einer Tatsache mit Ausschluss des Gegenteiles der menschlichen Erkenntnis versagt ist. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen müssen auch nicht zwingend sein, sie dürfen nur nicht den Denkgesetzen widersprechen (vgl Mayerhofer aaO § 258 E 21, 29 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist dem Erstgericht keiner der behaupteten formellen Begründungsfehler unterlaufen. Angesichts der Gleichwertigkeit (Gleichrangigkeit) der in Paragraph 12, StGB genannten Täterformen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Rn 4 f, 14 ff und Fabrizy in WK2 Rz 2 ff, 13, 16 jeweils zu Paragraph 12,; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 18 c; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 55 zur rechtsirrigen Annahme einer der Täterschaftsformen) berührt die Frage, wie der Angeklagte an den Einbruchsdiebstählen beteiligt war, welche Handlungen er dabei konkret gesetzt hat und ob er unmittelbarer oder nur Beitragstäter war, keinen entscheidungswesentlichen (also weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand. Genug daran, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilskonstatierungen die unter A römisch eins. 1. bis 7. beschriebenen Einbruchsdiebstähle unter Anwendung der sogenannten "Schlossstichmethode" entweder als Alleintäter oder möglicherweise (vermutlich) unter Beteiligung eines oder mehrerer unbekannt gebliebener Mittäter verübt hat, indem er sich in allen Fällen im unmittelbaren Tatbereich aufgehalten und "zumindest" durch Aufpasserdienste zu diesen Einbrüchen beigetragen hat (US 9 f). Dem aus einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise einschließlich des gewonnenen persönlichen Eindrucks ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens und Erfahrungsgrundsätze abgeleiteten Erwägungen (US 12 bis 16) ist aber auch zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, deutlich und unmissverständlich zu entnehmen, "wieso" das Erkenntnisgericht den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls in subjektiver Hinsicht als erfüllt ansieht. Gerade die wechselnde Einlassung des Angeklagten zu den einzelnen Anklagepunkten wird in den Gründen besonders eingehend erörtert. Das Tatgericht hat aber auch jene Verantwortungspassage wiedergegeben (US 12 Mitte) und mehrere Gründe für das "Nichtzweifeln" an der Täterschaft des Angeklagten betreffend alle PKW-Einbrüche angeführt (US 12 unten bis 13 unten und S 15 erster Absatz), welche das Rechtsmittel zu vermissen glaubt (S 516 erster und zweiter Absatz). Die Beschwerdekritik hinwieder, es könne nicht mit "100-iger Sicherheit" bewiesen werden, dass R***** tatsächlich in PKW eingebrochen sei, ist nicht zielführend. Denn eine mathematisch-exakte Beweisführung kommt im Strafverfahren nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar mathematischen Zergliederung zugänglich ist. Es besteht aber auch keine Pflicht, die absolute Wahrheit zu finden, weil ein sicheres Wissen von einer Tatsache mit Ausschluss des Gegenteiles der menschlichen Erkenntnis versagt ist. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen müssen auch nicht zwingend sein, sie dürfen nur nicht den Denkgesetzen widersprechen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 21, 29 f).
Ein innerer Widerspruch schließlich haftet dem erstgerichtlichen Urteil gleichfalls nicht an. Ein solcher liegt nur vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen, wozu jedoch - wie oben dargelegt - die mangels schlagender Beweise nicht exakt feststellbare konkrete Täterform nicht zählt, mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn verschiedene konstatierte Tatsachen sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 101 ff).Ein innerer Widerspruch schließlich haftet dem erstgerichtlichen Urteil gleichfalls nicht an. Ein solcher liegt nur vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen, wozu jedoch - wie oben dargelegt - die mangels schlagender Beweise nicht exakt feststellbare konkrete Täterform nicht zählt, mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn verschiedene konstatierte Tatsachen sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 101 ff).
Somit vermag der Beschwerdeführer weder eine Undeutlichkeit, noch eine Unvollständigkeit, noch einen inneren Widerspruch in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. In Wahrheit trachtet er bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die von den Tatrichtern (auch) betreffend die Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen zu seinem Nachteil gelöste Schuldfrage zu bekämpfen.
Ebenso unberechtigt ist die Tatsachenrüge (Z 5a), die dem Erstgericht vorwirft, es habe unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung ihm nach der Aktenlage zugängliche Beweismittel teilweise gar nicht, teilweise derart unvollständig ausgeschöpft, dass dadurch die Überprüfung der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird. So stehe nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungen zwar fest, dass zu den Einbruchsdiebstählen A I. 4. und 7. keine täterrelevanten Tatortspuren bzw Fingerabdrücke gesichert werden konnten. Betreffend die Einbruchsdiebstähle zu A I. 1. bis 3. und 5. sowie zu A II. 1. (hier war der PKW nach den Urteilsfeststellungen nicht versperrt, vgl US 14; irreführend jedoch US 13) und 3. habe das Erstgericht jedoch pflichtwidrig die Nachprüfung, ob weitere Spurenuntersuchungen vorhanden sind, unterlassen. Dem Angeklagten könnten die Einbruchsdiebstähle gar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit nachgewiesen werden, weil Fingerabdrücke, Einbruchswerkzeuge, Diebsbeute und Zeugen fehlten. Zudem erblickt der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches, wonach er in die Autos eingebrochen habe, in der Tatsache, dass ihm die Tatrichter einerseits die Beteiligung an den Diebstählen zum Nachteil der Claudia S***** (A II. 1. und 2.) anlasteten, andererseits (im Zweifel) glaubten, nicht er habe mit der Claudia S***** entwendeten Bankomatkarte eine Apothekerrechnung bezahlt (US 15 dritter Absatz). Solcherart werden indes auf Aktengrundlage die im formellen Anfechtungstatbestand des § 281 Abs 1 Z 5a StPO normierten Kriterien nicht prozessordnungsgemäß dargelegt, sondern wird überwiegend mit hypothetischen Überlegungen abermals nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel gezogen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 1 ff).Ebenso unberechtigt ist die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die dem Erstgericht vorwirft, es habe unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung ihm nach der Aktenlage zugängliche Beweismittel teilweise gar nicht, teilweise derart unvollständig ausgeschöpft, dass dadurch die Überprüfung der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird. So stehe nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungen zwar fest, dass zu den Einbruchsdiebstählen A römisch eins. 4. und 7. keine täterrelevanten Tatortspuren bzw Fingerabdrücke gesichert werden konnten. Betreffend die Einbruchsdiebstähle zu A römisch eins. 1. bis 3. und 5. sowie zu A römisch zwei. 1. (hier war der PKW nach den Urteilsfeststellungen nicht versperrt, vergleiche US 14; irreführend jedoch US 13) und 3. habe das Erstgericht jedoch pflichtwidrig die Nachprüfung, ob weitere Spurenuntersuchungen vorhanden sind, unterlassen. Dem Angeklagten könnten die Einbruchsdiebstähle gar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit nachgewiesen werden, weil Fingerabdrücke, Einbruchswerkzeuge, Diebsbeute und Zeugen fehlten. Zudem erblickt der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches, wonach er in die Autos eingebrochen habe, in der Tatsache, dass ihm die Tatrichter einerseits die Beteiligung an den Diebstählen zum Nachteil der Claudia S***** (A römisch zwei. 1. und 2.) anlasteten, andererseits (im Zweifel) glaubten, nicht er habe mit der Claudia S***** entwendeten Bankomatkarte eine Apothekerrechnung bezahlt (US 15 dritter Absatz). Solcherart werden indes auf Aktengrundlage die im formellen Anfechtungstatbestand des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO normierten Kriterien nicht prozessordnungsgemäß dargelegt, sondern wird überwiegend mit hypothetischen Überlegungen abermals nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel gezogen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a; der Sache nach jedoch weitgehend Z 5) bringt den angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, die den Nachweis eines behaupteten Feststellungsmangels am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat verlangt. Abgesehen davon, dass sie das Vorliegen "dieser Vorsätze" (zu den Einbruchsdiebstählen, zur Urkundenunterdrückung und zur dauernden Sachentziehung) rundweg bestreitet, übergeht sie zudem gerade jene unmissverständlichen Urteilsannahmen über den (zur Verwirklichung der drei Deliktsarten verlangten) gesondert konstatierten spezifischen Vorsatz (US 10). Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch D überhaupt kein Vorbringen enthält, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, welcher entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung kein bestimmter Inhalt abverlangt werden kann, gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; der Sache nach jedoch weitgehend Ziffer 5,) bringt den angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, die den Nachweis eines behaupteten Feststellungsmangels am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat verlangt. Abgesehen davon, dass sie das Vorliegen "dieser Vorsätze" (zu den Einbruchsdiebstählen, zur Urkundenunterdrückung und zur dauernden Sachentziehung) rundweg bestreitet, übergeht sie zudem gerade jene unmissverständlichen Urteilsannahmen über den (zur Verwirklichung der drei Deliktsarten verlangten) gesondert konstatierten spezifischen Vorsatz (US 10). Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch D überhaupt kein Vorbringen enthält, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, welcher entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung kein bestimmter Inhalt abverlangt werden kann, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft.