Damit aber bezieht sich das Schöffengericht - soweit nicht das
Februar-Heft 1985 betroffen ist - nur auf die zuletzt durch die
Entscheidungen des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes
(EvBl. 1977/186 = ÖJZ-LSK 1977/254 = RZ 1977/95; SSt. 51/51 =
EvBl. 1981/52 = ÖJZ-LSK 1981/32 = RZ 1981/20) geprägte Definition
des (Rechts-)Begriffes der sogenannten harten Pornographie und gibt diese überdies nur zum Teil wieder.
Dem angefochtenen Urteil sind aber tatsächlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, keinerlei Tatsachenfeststellungen darüber zu entnehmen, auf welche Abbildungen sich der Schuldspruch bezieht. Es sind nicht einmal Hinweise dafür vorhanden, welche Seiten der betreffenden Hefte eine Wiedergabe des inkriminierten "intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchtstreibens" enthalten, sodaß nicht nachvollziehbar ist, welche Abbildungen das Schöffengericht überhaupt seiner Beurteilung zugrundelegte. Gewiß bedarf es nicht einer in alle Einzelheiten gehenden Beschreibung der unzüchtigen Darstellungen und es könnte unter Umständen bei gleichartigen Darstellungen auch eine zusammenfassende Beschreibung des Inhaltes der Bilder ausreichen. Erforderlich zur Prüfung der Rechtsfrage der Unzüchtigkeit ist jedoch eine über eine bloß allgemeine und beiläufige Bezeichnung hinausgehende Feststellung des konkreten Inhaltes der pornographischen Abbildungen (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 107 b zu § 270; 11 Os 82/84 ua). Aber auch die Konstatierung, daß in einer Abbildung im Februar-Heft 1985 eine Frau am Körper einer anderen gefesselten Frau "manipuliere", ist zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die dargestellte Handlungsweise unter den Begriff harter Pornographie fällt, unzureichend, denn sie läßt nicht erkennen, ob die dargestellte "Manipulation" überhaupt sexualbezogen und damit ein Unzuchtsakt ist. Nach der unpräzisen Diktion im Ersturteil sind nämlich auch andere - keineswegs tatbildliche - Verhaltensweisen denkbar, zumal auch die Fesselung einer anderen Person keineswegs (ausschließlich) erotischen Zwecken dienen muß.Dem angefochtenen Urteil sind aber tatsächlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, keinerlei Tatsachenfeststellungen darüber zu entnehmen, auf welche Abbildungen sich der Schuldspruch bezieht. Es sind nicht einmal Hinweise dafür vorhanden, welche Seiten der betreffenden Hefte eine Wiedergabe des inkriminierten "intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchtstreibens" enthalten, sodaß nicht nachvollziehbar ist, welche Abbildungen das Schöffengericht überhaupt seiner Beurteilung zugrundelegte. Gewiß bedarf es nicht einer in alle Einzelheiten gehenden Beschreibung der unzüchtigen Darstellungen und es könnte unter Umständen bei gleichartigen Darstellungen auch eine zusammenfassende Beschreibung des Inhaltes der Bilder ausreichen. Erforderlich zur Prüfung der Rechtsfrage der Unzüchtigkeit ist jedoch eine über eine bloß allgemeine und beiläufige Bezeichnung hinausgehende Feststellung des konkreten Inhaltes der pornographischen Abbildungen vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 107 b zu Paragraph 270,; 11 Os 82/84 ua). Aber auch die Konstatierung, daß in einer Abbildung im Februar-Heft 1985 eine Frau am Körper einer anderen gefesselten Frau "manipuliere", ist zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die dargestellte Handlungsweise unter den Begriff harter Pornographie fällt, unzureichend, denn sie läßt nicht erkennen, ob die dargestellte "Manipulation" überhaupt sexualbezogen und damit ein Unzuchtsakt ist. Nach der unpräzisen Diktion im Ersturteil sind nämlich auch andere - keineswegs tatbildliche - Verhaltensweisen denkbar, zumal auch die Fesselung einer anderen Person keineswegs (ausschließlich) erotischen Zwecken dienen muß.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel nötigen den Obersten Gerichtshof, der nach der Strafprozeßordnung zur Nachholung unterlassener Feststellungen nicht befugt ist, zur sofortigen Aufhebung des bekämpften Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) sowie zur Anordnung der Verfahrenserneuerung.Die aufgezeigten Feststellungsmängel nötigen den Obersten Gerichtshof, der nach der Strafprozeßordnung zur Nachholung unterlassener Feststellungen nicht befugt ist, zur sofortigen Aufhebung des bekämpften Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO) sowie zur Anordnung der Verfahrenserneuerung.
Demnach war es nicht mehr erforderlich, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen, in welchem der Beschwerdeführer einerseits dagegen remonstriert, daß ihm gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 PornG angelastet wird und andererseits exculpierenden, ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum reklamiert.Demnach war es nicht mehr erforderlich, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen, in welchem der Beschwerdeführer einerseits dagegen remonstriert, daß ihm gewinnsüchtige Absicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PornG angelastet wird und andererseits exculpierenden, ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum reklamiert.