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Entscheidung 15 Os 171/93×

Entscheidung 15 Os 171/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os171/93(15Os172/93)

Entscheidungsdatum

02.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jousef C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.September 1993, GZ 2 c römisch fünf r 11633/93-11, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der algerische Staatsangehörige Jousef C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützt wird und die sich ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des (schweren) Betruges (Punkt A des Schuldspruchs) richtet.

Nach dem diesbezüglichen Schuldspruch hat Jousef C***** am 27.August 1993 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der P*****-Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zur Zahlung von insgesamt 8.650 S verleitet, indem er fünf Visa-Reiseschecks, welche in London durch die B***** Bank ausgestellt worden waren und auf je 100 britische Pfund lauteten, einlöste, wobei er sich mit einem total gefälschten neuseeländischen Reisepaß, lautend auf Raymond Claud W*****, auswies und mit dem Namenszug des Genannten auf den eingelösten Schecks unterfertigte, was die B***** Bank in London in der Höhe des vorstehend bezeichneten Betrages am Vermögen schädigte, wobei er den schweren Betrug in der Absicht begangen hat, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Tatrichter nahmen als erwiesen an, daß der Angeklagte Angehöriger einer kriminellen Organisation ist, die gestohlene Schecks in diversen europäischen Ländern einlöst, sodaß er sich nicht mit der Einlösung der gegenständlichen Schecks in Wien begnügt hätte, sondern weiter derartige strafbare Handlungen begehen wollte, um sich durch die bereits erfolgte und weiter in Aussicht genommene Einlösung derartiger in seinem Besitz befindlicher Schecks Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen (US 9, 11). In rechtlicher Hinsicht folgerten sie daraus, daß der Angeklagte in gewerbsmäßiger Absicht handelte (US 10/11). Ausdrücklich als unglaubwürdig abgelehnt wurde die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schulden bei seinem Auftraggeber in Italien und die Tat (nur) deshalb begangen, um mit dem Erlös des Betrugs seine Verbindlichkeiten zu erfüllen (US 9).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht - wie dies für eine gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Indem der Beschwerdeführer behauptet, er hätte die ihm übergebenen Reiseschecks in Österreich nur deshalb eingelöst, um seine Schulden zu begleichen, woraus sich die Einmaligkeit der Aktion ergebe, sodaß nicht darauf geschlossen werden könne, er habe sich durch die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen (gemeint wohl: von schweren Betrügereien) eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollen, negiert er die oben wiedergegebenen, mit seinem Vorbringen im Widerspruch stehenden Urteilskonstatierungen. Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde ist gemäß Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.

Anmerkung

E31835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00171.9306.1202.0

Dokumentnummer

JJT_19931202_OGH0002_0150OS00171_9300006_000