Dagegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene, auf die Z 5, 5 a und 10, der Sache nach auch Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene, auf die Ziffer 5, 5, a und 10, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Von der Generalprokuratur wurde die - nicht näher begründete - Stellungnahme abgegeben, wonach sich die Nichtigkeitsbeschwerde für eine Entscheidung nach § 285 e StPO aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO eigne. Eine Zustellung dieser somit zugunsten des Angeklagten ergangenen Stellungnahme konnte iSd § 35 Abs 2 letzter Satz StPO unterbleiben.Von der Generalprokuratur wurde die - nicht näher begründete - Stellungnahme abgegeben, wonach sich die Nichtigkeitsbeschwerde für eine Entscheidung nach Paragraph 285, e StPO aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eigne. Eine Zustellung dieser somit zugunsten des Angeklagten ergangenen Stellungnahme konnte iSd Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz StPO unterbleiben.
Vorweg zur Nichtigkeitsbeschwerde: Nach dem Wortlaut des Beschwerdeantrages "... das angefochtene Urteil aufzuheben ..." wird das gesamte Urteil, sohin nicht nur der Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes (A) bekämpft. Mag daher auch die Beschwerde vorbringen, sie beschränke sich bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite auf die Relevierung des (vorgeblich) nicht festgestellten Bereicherungsvorsatzes betreffend die vom Schuldspruch A mitumfaßte Geldbörse, obwohl auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Fakten B und C fehlen würden, ist im Hinblick auf den Gesamtaufhebungsantrag auch auf letzteres einzugehen: Es genügt hiebei jedoch, auf die ohnedies hiezu getroffenen Feststellungen US 5 f hinzuweisen, wonach die Tatpläne jeweils dahin gingen, Geld zu beschaffen.
Der von der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf einer wegen Verstoßes gegen § 258 Abs 1 StPO mangelhaften Begründung der Feststellung, daß der Versuch des Zurückhaltens der Tasche durch die Überfallene nicht gelungen wäre, "weil der Angeklagte der Stärkere gewesen sei", ist unzutreffend. Die dieser Konstatierung zugrundeliegende Aussage (Protokoll ON 14) wurde - ebenso wie die Aussage ON 6, S 43 - in der Hauptverhandlung vorgehalten (sh S 250 sowie ON 52-54), sohin auch deren Gegenstand, der im Urteil zu verwerten war.Der von der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf einer wegen Verstoßes gegen Paragraph 258, Absatz eins, StPO mangelhaften Begründung der Feststellung, daß der Versuch des Zurückhaltens der Tasche durch die Überfallene nicht gelungen wäre, "weil der Angeklagte der Stärkere gewesen sei", ist unzutreffend. Die dieser Konstatierung zugrundeliegende Aussage (Protokoll ON 14) wurde - ebenso wie die Aussage ON 6, S 43 - in der Hauptverhandlung vorgehalten (sh S 250 sowie ON 52-54), sohin auch deren Gegenstand, der im Urteil zu verwerten war.
Soweit die Beschwerde eine Unvollständigkeit des Urteils darin sieht, daß sich das Erstgericht nicht mit dem gegen den Mittäter M***** gefällten Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt auseinandergesetzt habe - unerfindlich bleibt in diesem Zusammenhang die Bezugnahme der Beschwerde auf die allein die Tatbestandsvoraussetzungen des (seinerzeitigen) § 516 StG 1945 behandelnde Entscheidung SSt 22/7 -, ist zu erwidern, daß ein Strafgericht nicht an Tatsachenfeststellungen eines anderen Strafgerichtes gebunden ist, mag jeweils auch derselbe Vorfall behandelt werden. Das Jugendschöffengericht stellte in eingehender Würdigung der Aussagen des Tatopfers und des Mittäters M***** unter Ablehnung der eine bloße Ausnützung eines Überraschungseffektes behauptenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 8 ff) fest, daß M***** die Frau während der gesamten Zeit des Vorfalles festhielt und der Beschwerdeführer ihr die Tasche von der Schulter riß, was ihm trotz Gegenwehr gelang, weil er der Stärkere war. Angesichts des Umstandes, daß das Landesgericht Wr.Neustadt in seinem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil außer einem pauschalen, nicht differenzierten Hinweis auf Aussagen keine Begründung für die Feststellung eines bloß leichten Stoßes durch M***** bot und das Entreißen der Tasche nicht näher umschrieb, bestand keine Grundlage zu einer einläßlichen Auseinandersetzung mit diesem Urteil.Soweit die Beschwerde eine Unvollständigkeit des Urteils darin sieht, daß sich das Erstgericht nicht mit dem gegen den Mittäter M***** gefällten Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt auseinandergesetzt habe - unerfindlich bleibt in diesem Zusammenhang die Bezugnahme der Beschwerde auf die allein die Tatbestandsvoraussetzungen des (seinerzeitigen) Paragraph 516, StG 1945 behandelnde Entscheidung SSt 22/7 -, ist zu erwidern, daß ein Strafgericht nicht an Tatsachenfeststellungen eines anderen Strafgerichtes gebunden ist, mag jeweils auch derselbe Vorfall behandelt werden. Das Jugendschöffengericht stellte in eingehender Würdigung der Aussagen des Tatopfers und des Mittäters M***** unter Ablehnung der eine bloße Ausnützung eines Überraschungseffektes behauptenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 8 ff) fest, daß M***** die Frau während der gesamten Zeit des Vorfalles festhielt und der Beschwerdeführer ihr die Tasche von der Schulter riß, was ihm trotz Gegenwehr gelang, weil er der Stärkere war. Angesichts des Umstandes, daß das Landesgericht Wr.Neustadt in seinem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil außer einem pauschalen, nicht differenzierten Hinweis auf Aussagen keine Begründung für die Feststellung eines bloß leichten Stoßes durch M***** bot und das Entreißen der Tasche nicht näher umschrieb, bestand keine Grundlage zu einer einläßlichen Auseinandersetzung mit diesem Urteil.
Im übrigen ist die Beurteilung, ob eine Gewaltausübung erheblich ist, eine Rechtsfrage, die das erkennende Gericht eigenständig zu lösen hat.
Entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen sind die Tatrichter auch mit der einen Bereicherungsvorsatz in Abrede stellender Verantwortung des Angeklagten, die Geldbörse später weggeworfen zu haben, weil er keine Verwendung dafür gehabt habe, beweiswürdigend eingegangen (US 11 unten), sodaß der angerufene (formale) Begründungsmangel nicht vorliegt.
Schließlich liegt auch der vorgebliche innere Widerspruch nicht vor. Der Versuch des Zurückreißens einer Handtasche, deren Riemen von der Schulter herabgezogen wird, mit dem Arm - und nicht nur mit der Hand - ist keineswegs denkunmöglich. Dazu kommt noch, daß nach den Feststellungen das Opfer ein auf derselben Seite wie die Handtasche in der Hand getragene - zwei Weinflaschen enthaltene - Säckchen, über welches die Handtasche hätte gezogen werden müssen, fallen ließ, um sich daraufhin besser gegen das Wegnehmen der Tasche wehren zu können (US 7).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld tragenden Feststellungen, insbesondere die Annahme einer Gegenwehr und deren Heftigkeit zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld tragenden Feststellungen, insbesondere die Annahme einer Gegenwehr und deren Heftigkeit zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht vorerst einen Feststellungsmangel in bezug auf die Stärke der Gegenwehr geltend, in dem sie die Ausführungen der Mängelrüge wegen Verletzung des § 258 Abs 1 StPO wiederholt. Es genügt, auf das hiezu oben Gesagte hinzuweisen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht vorerst einen Feststellungsmangel in bezug auf die Stärke der Gegenwehr geltend, in dem sie die Ausführungen der Mängelrüge wegen Verletzung des Paragraph 258, Absatz eins, StPO wiederholt. Es genügt, auf das hiezu oben Gesagte hinzuweisen.
Zum behaupteten Begründungs- und Feststellungsmangel (auch Z 9 lit a) betreffend den Bereicherungsvorsatz hinsichtlich der Geldbörse ist bereits auf US 11 hingewiesen worden.Zum behaupteten Begründungs- und Feststellungsmangel (auch Ziffer 9, Litera a,) betreffend den Bereicherungsvorsatz hinsichtlich der Geldbörse ist bereits auf US 11 hingewiesen worden.
Soweit in der Beschwerde ein solcher Mangel bezüglich der Erheblichkeit der Gewalt "in Gestalt eines formellen Begründungsmangels" und damit neuerlich die Nichtverlesung der ON 6, S 43, in der Hauptverhandlung gerügt wird, muß sie aus den bereits dargelegten Gründen erfolglos bleiben.
Letztlich bringt die Rüge vor, das Halten des Opfers an der linken Hand durch den Mittäter stelle wohl Gewalt gegen eine Person, jedoch keine erhebliche Gewalt dar.
Damit ignoriert sie jedoch die weiteren, die ausgeübte Gewalt und die Gegenwehr des Opfers darlegenden wesentlichen Feststellungen US 7 oben, sodaß die Beschwerde einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).