Der Beschwerde zuwider wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis keine Grundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden Verfahrens geboten waren.
Der Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines (2.) verfiel schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil ihm nicht zu entnehmen ist, inwiefern die begehrte, von vorneherein auf keinen entscheidenden Umstand hindeutende Beweisaufnahme realistischer Weise ein verwertbares, zum Schuldspruch der Angeklagten führendes Ergebnis erbracht hätte. Davon abgesehen hielt es die Antragstellerin selbst als nicht ausgeschlossen (verbo: "kaum"), daß der in Rede stehende PKW-Abstellort nicht auch von einem Ortsunkundigen aufzufinden wäre, was dem Angeklagten N***** nach den unbekämpft gebliebenen, auf tragende Beweisergebnisse gestützten Urteilsfeststellungen tatsächlich gelungen war (US 6 f).
Angesichts der unzulänglichen und widerspruchsvollen Personsbeschreibungen durch den Zeugen Insp.H***** in bezug auf den Angeklagten H***** iVm dem in der Hauptverhandlung persönlich gewonnenen Eindruck (US 9 f) war das Erstgericht - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht gehalten, ein anthropologisches Gutachten einzuholen (3.), das nur bei gesicherten Vergleichsmöglichkeiten erfolgversprechend sein könnte. Der zutreffenden Begründung im Urteil (US 11) ist demnach nichts mehr hinzuzufügen.Angesichts der unzulänglichen und widerspruchsvollen Personsbeschreibungen durch den Zeugen Insp.H***** in bezug auf den Angeklagten H***** in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung persönlich gewonnenen Eindruck (US 9 f) war das Erstgericht - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht gehalten, ein anthropologisches Gutachten einzuholen (3.), das nur bei gesicherten Vergleichsmöglichkeiten erfolgversprechend sein könnte. Der zutreffenden Begründung im Urteil (US 11) ist demnach nichts mehr hinzuzufügen.
Schließlich enthält auch der Antrag auf Einholung eines augenärztlichen Gutachtens (4.) keinen konkreten Hinweis dafür, warum den vorliegenden Beweisergebnissen zum Trotz daraus dennoch eine für den Schuldnachweis entscheidende Tatsache gewonnen hätte werden können. Auch insoweit ist das Zwischenerkenntnis sachgerecht begründet (US 10 f).
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sämtliche Beweisanträge im Kern bloß auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen hinauslaufen, durch die das Gericht zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob von den beantragten Beweismitteln eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 ff).Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sämtliche Beweisanträge im Kern bloß auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen hinauslaufen, durch die das Gericht zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob von den beantragten Beweismitteln eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß auch die in der Beschwerdeschrift (und damit prozessual verspätet) vorgebrachten Argumente einer vom Erstgericht in jedem Fall vorzunehmenden Relevanzprüfung der Beweisanträge nicht standgehalten hätten.