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Entscheidung 15 Os 172/00×

Entscheidung 15 Os 172/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os172/00

Entscheidungsdatum

11.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. August 2000, GZ 3 b römisch fünf r 3320/00-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch A. unberührt bleibt, im Schuldspruch B. und C., demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Verweisung der Privatbeteiligten Tanja R***** auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst H***** (zu A. abweichend von der Anklageschrift) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie der Vergehen (zu B.) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und (zu C.) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Tanja R*****

A. am 18. April 2000 mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie fest umfasste, auf das Bett warf, sich auf sie legte, ihr vorerst mit der Hand den Mund zuhielt und später einen Polster ganz fest auf ihr Gesicht drückte, sodass sie schon benommen war, und in weiterer Folge einen Geschlechtsverkehr an ihr durchführte;

B. am 18. April 2000 durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Verständigung der Polizei von dem unter A. genannten Vorfall, zu nötigen versucht, indem er ihr mehrfach erklärte, wenn sie die Polizei verständige, dann würde etwas passieren und geschehen;

C. Ende Jänner 2000 durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie im Bereich des linken Ohres eine Rötung erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt (nur) insoweit Berechtigung zu, als sie mit dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund den Schuldspruch B. und C. bekämpft.

Der zum Schuldspruch B. zunächst erhobene Einwand, die inkriminierte Äußerung ("wenn sie [Tanja R*****] die Polizei verständige, dann würde etwas passieren und geschehen") sei keine gefährliche Drohung, weil ihr nicht zu entnehmen sei, dass sie sich gegen die Zeugin R***** oder deren Schutzpersonen richtete, zumal sie auch die Ankündigung eines Selbstmordes des Angeklagten abdecke, übergeht die unmissverständliche Urteilskonstatierung über die Eignung der drohenden Worte, bei Tanja R***** begründete Besorgnis um ihre körperliche Integrität herbeizuführen und sie dadurch zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung bei der Polizei zu bewegen (US 7 und 11).

Im Ergebnis zutreffend releviert die Beschwerde jedoch einen Feststellungsmangel subjektiver Art über den vom Angeklagten mit seiner drohenden Äußerung (dann werde etwas passieren und geschehen) intendierten Sinngehalt.

Das Tatgericht geht ganz allgemein von einer begründeten Besorgnis des Opfers um dessen "körperliche Integrität" auch im Hinblick auf die kurz davor gegen R***** verübte "massive Tathandlung" aus (abermals US 7 und 11). Es unterlässt aber die hier gebotene Konkretisierung eines der in Paragraph 74, Ziffer 5, StPO angedrohten Übel (Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen) und jede Erörterung über die Intensität eines allenfalls beabsichtigten Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Bedrohten.

Die Androhung bloßer Misshandlungen (ohne anzunehmende Körperverletzung) ist grundsätzlich nicht als Drohung mit einer Verletzung an Körper zu beurteilen, doch ist im Einzelfall an Hand der konkreten Umstände stets zu prüfen, ob die angekündigte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität den Eintritt einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, StGB erwarten lässt (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 29). Für die Annahme eines die Qualität einer Körperverletzung im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, StGB erreichenden Eingriffs in die "körperliche Integrität" fehlen jegliche, indes aktenmäßig indizierte vergleiche S 16 und 35 sowie Farblichtbilder im Beilagenkuvert zu ON 6) taugliche Konstatierungen vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 22 und Jerabek aaO Rz 29 je zu Paragraph 74, sowie RN 5 ff zu Paragraph 83,), die der Oberste Gerichtshof nicht selbst treffen kann. Daher muss im erneuerten Verfahren darüber sachverhaltsmäßig und rechtlich abgesprochen werden.

Auch dem Vorwurf zum Schuldspruch C., eine durch den inkriminierten Faustschlag ins Gesicht hervorgerufene "Rötung" stelle keine Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB dar, kommt Berechtigung zu, weil es an der erforderlichen Feststellung zur Intensität und Dauer der Wahrnehmbarkeit dieser angenommenen Rötung fehlt.

Unter einer Verletzung an Körper ist (nach herrschender Rechtsprechung) jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers zu verstehen, wie etwa Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche oder sonstige Läsionen (Leukauf/Steininger aaO RN 5, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 2, Kienapfel BT I4 RN 6, Mayerhofer StGB5 E 1a und 2 je zu Paragraph 83,). Eine hier aktuelle "Hautrötung" ist nach der Judikatur erst dann als ausreichend erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und damit als Körperverletzung anzusehen, wenn sie über einen länger anhaltenden Zeitraum (Kienapfel aaO), dh zumindest noch etwa zwei Stunden nach der Gewalteinwirkung (Leukauf/Steininger aaO RN 6; Mayerhofer aaO E 4a) sichtbar ist. Eine solche längere Sichtbarkeit der Hautverfärbung ist nach dem Akteninhalt (S 21: der Freund des Opfers, Gerald W*****, konnte die Rötung später noch wahrnehmen) jedenfalls indiziert.

Auch darüber wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang verlässliche und tragfähige Konstatierungen zu treffen haben.

Im bisher aufgezeigten Umfang waren demnach in Stattgebung der Rügen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO die davon betroffenen Schuldsprüche (B. und C.) ebenso wie der Strafausspruch und der Ausspruch über die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).

Hingegen erweist sich die gegen den Schuldspruch A. gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Verletztung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ladung der Zeugen Peter R***** und Christoph R***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu Silvester mit der Zeugin R***** einen "überdurchschnittlichen Kuss durchgeführt hat" und dass die Angaben der Zeugin unrichtig sind (S 106).

Zum einen wäre der Rechtsmittelwerber - angesichts der vorgelegenen Beweislage und der von vorneherein beschränkten Eignung des Beweisthemas, die gegebene Beweissitutaion zu erschüttern - prozessordnungsgemäß verpflichtet gewesen, bei Antragstellung konkrete Gründe dafür anzugeben, warum die Zeugen überhaupt in der Lage gewesen sein sollten, die vom Angeklagten behauptete Kussszene zu Silvester in einem nicht näher bezeichneten Lokal zu beobachten, und weshalb sie dieser (so sie sich wirklich zugetragen haben sollte) eine solche Bedeutung beigemessen hatten, dass sie rund acht Monate später darüber noch Verlässliches hätten berichten können. Im Kern wurde daher lediglich die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen angestrebt vergleiche dazu Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19cc, 19d, 19dd und 88 ff). Zum anderen gebricht es dem Antrag an einem überprüfbaren Vorbringen, dass mit einer allfälligen Bestätigung des unter Beweis gestellten Vorfalles durch die Zeugen notwendigerweise auch eine (vom Rechtsmittel unterstellte) Falschaussage des Opfers über den Anklagevorwurf der Vergewaltigung verbunden war.

Somit wurde der formell fehlerhaft gestellte Beweisantrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagen (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen (S 107).

Ebenso versagt die Mängelrüge (Ziffer 5,), weil sie keine formalen Begründungsmängel entscheidender (also entweder für die Anwendung des Gesetzes oder eines bestimmten Strafsatzes bedeutsamer) Tatsachen (US 5 bis 7) prozessordnungsgemäß aufzeigt, sondern in Wahrheit nur nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die an sich unanfechtbaren Erwägungen, mithin die im Nichtigkeitsverfahren unantastbare, vorliegend zureichend und denkmöglich begründete Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter bekämpft, die in einer kritischen Gesamtschau aller Beweise sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks den belastenden Aussagen der einzigen Tatzeugin Tanja R***** geglaubt haben (US 7 bis 10). Dass aus den erhobenen Beweistatsachen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren, das Tatgericht sich aber für die ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

In diesem Sinn können die als "widersprüchlich" gerügten, isoliert aus der Beweiswürdigung gelösten Begründungsstellen (US 9 letzter Absatz bis 10 zweiter Absatz) ohne Verstoss gegen die Denkgesetze nebeneinander bestehen. "Welcher Art" die vom Angeklagten in der Vergangenheit gegen Tanja R***** gesetzten massiven Übergriffe waren, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung und bedurfte in den Gründen keiner Erörterung. Daraus eine "Undeutlichkeit" abzuleiten, ist von vorneherein verfehlt vergleiche für viele EvBl 1972/17).

Gleichfalls entscheidungsunwesentlich ist die Aussage der Zeugin Tanja R***** über einen Vergewaltigungsversuch im Sommer 1999 (S 89), der - dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend - im Urteil unerwähnt bleiben konnte. Ähnliches gilt für den Befund und das Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 19. April 2000 (S 35); ist doch eine darin konstatierte (gegen die jegliche Gewaltanwendung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten sprechende) an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14, aber nicht mehr als 24 tägiger Dauer kein Tatbestandsmerkmal für die Verwirklichung des urteilsgegenständlichen Verbrechens der Vergewaltigung.

Da die Tatrichter den inkriminierten Geschehensablauf auf Basis der für glaubwürdig beurteilten Angaben des vergewaltigten Opfers mit denkmöglicher Begründung als erwiesen annahmen und auch hinreichend zum Ausdruck brachten, warum sie den anders lautenden Einlassungen des Rechtsmittelwerbers den Glauben versagten (US 7 ff), war - der Beschwerde zuwider - eine noch weitergehende Auseinandersetzung damit entbehrlich.

Die behaupteten formalen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Schuldspruch A. nicht an, weshalb die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60392 15D01720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00172..0111.000

Dokumentnummer

JJT_20010111_OGH0002_0150OS00172_0000000_000