Gegen diesen Beschluss richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Dkfm. Horst T*****; sie schlägt fehl. Nach den Annahmen des angefochtenen Beschlusses ist der Beschuldigte dringend verdächtig, er habe in Wr. Neustadt und anderen Orten von 1998 bis zumindest August 2008 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Thomas Z*****, Oliver L*****, Friedrich R***** und weiteren Personen als aktuelle oder ehemalige Verantwortliche und wirtschaftliche Machthaber der Unternehmen Eu***** GmbH (Eu*****) mit Sitz in Wr. Neustadt, der C***** GmbH, A***** GmbH und A***** GmbH sowie der ihr verbundenen oder verbunden gewesenen und als Verlustbeteiligungsgesellschaften fungierenden D*****, I*****, S*****, R*****, G*****, F*****, a***** durch Täuschung über Tatsachen, jeweils unter Verwendung entsprechend vorbereiteten Informations- und Prospektmaterials vorgespielt zu haben, die mit dem genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen wie beispielsweise D*****, I*****, S*****, R*****, G*****, F*****, a***** und V***** würden sich wirtschaftlich erfolgreich und finanziell ertragreich entwickeln und sämtliche Investitionen seien für die Entwicklung von auszufinanzierenden innovativen marktfähigen Produkten vorgesehen und brächten darüber hinaus noch durch erhebliche Verlustzuweisungen in den ersten Jahren namhafte dauerhafte Steuervorteile, und hiedurch mehr als 400 Anleger in über 1.500 Fällen zu Handlungen, nämlich zur Zeichnung von Beteiligungen als „atypische stille Gesellschafter" und Überweisung von Geldbeträgen in der Höhe von zumindest 10.000 Euro pro Person, die diese Personen am Vermögen schädigten, verleitet und die von den Anlegern eingebrachten Gelder zumindest teilweise widmungswidrig verwendet zu haben, wobei sie durch die Tat einen zweistelligen Millionen-Eurobetrag, 50.000 Euro jedenfalls weit übersteigenden Schaden herbeigeführt und die schweren Betrugshandlungen überdies in der Absicht verübt haben sollen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr und behauptet Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, lässt aber die Annahme dringenden Tatverdachts unbekämpft.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806). Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr mit der Argumentation in Abrede stellt, dass aufgrund nunmehrigen Fehlens einer Infrastruktur für die Weiterführung der zu den gegenständlichen Taten benützten Unternehmen für den Beschuldigten keine Möglichkeit mehr gegeben sei, in deren Rahmen weiterhin Betrugshandlungen zu begehen, zumal er bereits 69 Jahre alt sei und nicht einmal Computer bedienen könne, vernachlässigt sie, dass der bezeichnete Haftgrund nicht die Wiederholung oder Fortsetzung gerade der gegenständlichen Taten bedingt, sondern die Annahme der Gefahr der Begehung jeglicher gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter (hier: Vermögens-)Delikte mit nicht bloß leichten Folgen genügt, welche das Oberlandesgericht jedoch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot unter Verweis auf die Länge des Tatzeitraums, die Höhe des Schadens und die Art der Tathandlungen (BS 12 f) zureichend begründet hat.Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806). Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr mit der Argumentation in Abrede stellt, dass aufgrund nunmehrigen Fehlens einer Infrastruktur für die Weiterführung der zu den gegenständlichen Taten benützten Unternehmen für den Beschuldigten keine Möglichkeit mehr gegeben sei, in deren Rahmen weiterhin Betrugshandlungen zu begehen, zumal er bereits 69 Jahre alt sei und nicht einmal Computer bedienen könne, vernachlässigt sie, dass der bezeichnete Haftgrund nicht die Wiederholung oder Fortsetzung gerade der gegenständlichen Taten bedingt, sondern die Annahme der Gefahr der Begehung jeglicher gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter (hier: Vermögens-)Delikte mit nicht bloß leichten Folgen genügt, welche das Oberlandesgericht jedoch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot unter Verweis auf die Länge des Tatzeitraums, die Höhe des Schadens und die Art der Tathandlungen (BS 12 f) zureichend begründet hat.
In Hinblick auf die mängelfreie Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob darüber hinaus auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung rund vier Monate währenden Untersuchungshaft zur zu erwartenden Strafe und zur Bedeutung der Sache liegt - wie das Oberlandesgericht mit Verweis auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren und die außerordentliche Höhe des Schadens mängelfrei begründet hat - nicht vor.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behauptet, weil der Beschuldigte mit Ausnahme einer kurzen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter bei der Verhängung der Untersuchungshaft am 25. Juni 2009 in der Folge nicht ausführlich vernommen worden sei, vernachlässigt sie, dass Dkfm. Horst T***** zudem bereits durch die Kriminalpolizei eingehend zur Sache vernommen worden ist (ON 32, S 41 - 79), worauf er sich bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter ausdrücklich bezog (ON 116). In der Folge hat er im Rahmen seines am 24. September 2009 eingebrachten Enthaftungsantrags zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen eingehend schriftlich (vgl § 164 Abs 3 dritter Satz StPO) Stellung genommen (ON 238), sich in der Haftverhandlung vom 28. September 2009 hierauf bezogen und wurde überdies in dieser Haftverhandlung vom Ermittlungsrichter auch noch ergänzend vernommen (ON 240). Der behauptete Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt daher nicht vor.Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behauptet, weil der Beschuldigte mit Ausnahme einer kurzen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter bei der Verhängung der Untersuchungshaft am 25. Juni 2009 in der Folge nicht ausführlich vernommen worden sei, vernachlässigt sie, dass Dkfm. Horst T***** zudem bereits durch die Kriminalpolizei eingehend zur Sache vernommen worden ist (ON 32, S 41 - 79), worauf er sich bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter ausdrücklich bezog (ON 116). In der Folge hat er im Rahmen seines am 24. September 2009 eingebrachten Enthaftungsantrags zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen eingehend schriftlich vergleiche Paragraph 164, Absatz 3, dritter Satz StPO) Stellung genommen (ON 238), sich in der Haftverhandlung vom 28. September 2009 hierauf bezogen und wurde überdies in dieser Haftverhandlung vom Ermittlungsrichter auch noch ergänzend vernommen (ON 240). Der behauptete Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt daher nicht vor.
Indem die Grundrechtsbeschwerde weiters einzelne „rechtliche Unrichtigkeiten im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien … aufzuzeigen und richtig zu stellen" trachtet, ohne aber deren Grundrechtsrelevanz darzutun, orientiert sie sich nicht an § 3 Abs 1 und § 10 GRBG (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) und bedarf daher keiner inhaltlichen Erwiderung.Indem die Grundrechtsbeschwerde weiters einzelne „rechtliche Unrichtigkeiten im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien … aufzuzeigen und richtig zu stellen" trachtet, ohne aber deren Grundrechtsrelevanz darzutun, orientiert sie sich nicht an Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 10, GRBG (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) und bedarf daher keiner inhaltlichen Erwiderung.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.